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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 1. Juli 2010 in dem [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 1. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2, § 4d Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Die Subsumtion des Sachverhalts unter § 295 Abs. 1 Nr. 4, § 296 [X.] mag angreifbar sein. Dennoch liegt keine der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 2 [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.02.2009 - 52 IN 533/02 - [X.], Entscheidung vom 19.03.2009 - 2 T 59/09 -
Meta
01.07.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. IX ZB 96/09 (REWIS RS 2010, 5231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5231
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