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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X [X.]
vom
19. Juli
2011
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Telefonsystem
[X.] §§ 34, 102 Abs. 5, §§ 80, 109; ZPO § 269 Abs. 3
a)
Die Rücknahme einer Patentanmeldung während des [X.] ist gegenüber dem [X.] zu erklären; der Bestellung
eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es für diese Erklärung nicht.
b)
Mit der Rücknahme der Patentanmeldung hat sich das [X.] erledigt; bis dahin ergangene Beschlüsse des Deutschen Patent-
und Marken-amts und des [X.] sind wirkungslos. Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht.
[X.], Beschluss
vom 19. Juli 2011 -
X [X.] -
[X.]
-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.]s hat am 19.
Juli
2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richterin [X.] und [X.], Dr.
[X.] und Dr. Bacher
beschlossen:
Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, der Anmelderin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
aufzuerlegen, wird zu-rückgewiesen; eine Erstattung der Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert
wird auf
25.000
festgesetzt.
Gründe:
[X.] liegt die ein Telefonsystem betref-fende
Patentanmeldung 10
206
058
897.5-31 zugrunde. Das Patentamt hat durch Beschluss festgestellt, dass die Anmeldung gemäß §
35 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht rechtswirksam sei, weil die [X.] Übersetzung der englischspra-chigen Anmeldung nicht vollständig gewesen sei. Das Patentgericht hat diesen Beschluss aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Patentgerichts hat die Präsidentin des Deutschen Patent-
und Markenamts die vom Patentgericht zu-gelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Während des Rechtsbeschwerdever-fahrens hat die Anmelderin ihre Patentanmeldung durch Erklärung des von ihr beauftragten Patentanwalts gegenüber dem Patentamt
sowie gegenüber dem 1
-
3
-
Patentgericht zurückgenommen; eine Kopie dieser Erklärungen
mit kurzer Be-gleitmitteilung hat der Patentanwalt dem [X.] übersandt.
II. Durch die wirksame Rücknahme der Anmeldung vor Rechtskraft der Entscheidung des Patentgerichts hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren er-ledigt; dem Verfahren ist damit wie im Falle einer Klagerücknahme im [X.] die Grundlage entzogen. Die bisher ergangenen Beschlüsse des Patent-amts
und des Patentgerichts sind gemäß §
99 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
269 Abs.
3 Satz
1 ZPO wirkungslos (vgl. Berichterstatterschreiben vom 13.
Januar 1988 -
X
ZB
29/87, [X.]. 1988, 216 unter Hinweis auf [X.] [X.]. 1985, 61,
62; [X.],
Beschluss vom 20. Januar 1983 -
I
ZB 4/82, [X.] 1983, 342 , 343
-
BTR).
Die Anmeldung ist wie die Klage durch Erklärung gegenüber derjenigen Instanz
zurückzunehmen, bei der
das Verfahren anhängig ist.
Das ist vorlie-gend nach Einlegung der statthaften Rechtsbeschwerde der [X.]. Hierzu genügt jedoch die Übermittlung einer Kopie der Rücknahmeerklärung gegenüber dem Patentgericht mit einer entsprechenden Begleitmitteilung an den [X.] ([X.],
Beschluss vom
3.
Juni 1977 -
I
ZB 11/76, [X.] 1977, 789 -
Tribol/Liebol).
Der Vertretung durch
einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bedarf es für diese Erklärung nicht
([X.],
Be-schluss vom
20.
Januar 1983 und vom
3.
Juni 1977 aaO
unter Berufung auf [X.]Z 14, 210).
Über die Kosten ist nach §
109 [X.] zu entscheiden. §
269 Abs.
3
Satz
2
ZPO ist im Hinblick auf diese Spezialregelung des Patentgesetzes nicht entsprechend anwendbar;
Entsprechendes ist in §
80 Abs.
4 [X.] für die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich bestimmt.
Nach §
109
Abs.
1 Satz
1
[X.] können die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der 2
3
4
-
4
-
Angelegenheit
erforderlich waren, einem Beteiligten
auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht; ansonsten trägt jeder
Beteiligte seine
Kosten selbst. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor.
Meier-Beck
[X.]
[X.]
Richter am [X.]
Dr. [X.] kann wegen
Urlaubs nicht unterschreiben.
Meier-Beck
Bacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2010 -
10 W(pat) 10/08 -
Meta
19.07.2011
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. X ZB 8/10 (REWIS RS 2011, 4671)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4671
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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