Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2015, Az. NotZ (Brfg) 13/14

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 7928

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]([X.]) 13/14

vom
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] Art. 12; [X.] Art. 49, 56; [X.] § 11a Satz 3 und 4
1. Die Befugnisse eines nach dem Recht von [X.] und [X.] bestellten Notary [X.] bestimmen sich bei
notarieller [X.] im [X.] ausschließlich gemäß §
11a Satz
3 und 4 [X.].
2. Mit §
11a Satz 3 und 4 [X.] verbundene Beschränkungen der Berufsfrei-heit (Art.
12 [X.]) sowie der Niederlassungsfreiheit (Art.
49 [X.])
und der Dienstleistungsfreiheit (Art.
56 [X.]) sind durch zu schützende Gemein-wohlbelange in Gestalt der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgen-den Rechtspflege gerechtfertigt.
[X.], Beschluss vom 20. Juli 2015 -
[X.]([X.]) 13/14 -
[X.]

20. Juli 2015

in der verwaltungsrechtlichen Notarsache

-
2
-

wegen
inländischer notarieller Tätigkeit durch einen ausländischen Notar

-
3
-
Der [X.] für Notarsachen des [X.] hat am am 20.
Juli 2015 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und Prof. Dr.
[X.] sowie die Notare [X.] und Dr. Frank
beschlossen:

Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des [X.]s für Notarsachen des [X.] in [X.] vom 25.
September 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und war bis zu seinem durch Erreichen der Altersgrenze (§
47 Nr.
1, § 48a [X.]) im Mai 2013 bewirkten Erlöschen des Amtes Notar im Bezirk des [X.]. Er ist außerdem [X.] und [X.] Notary in [X.] und [X.].
Im Juli 2013 wandte er sich mit der Bitte an die Beklagte, ihm schriftlich zu bestätigen, dass diese der Erbringung von notariellen Dienstleistungen unter [X.] Siegel durch ihn in [X.] nicht entgegentreten werde. Mit 1
2
-
4
-
Schreiben vom 3.
September 2013 teilte die Beklagte mit, diesem Ersuchen nicht entsprechen zu können. Als Notary Public nach dem Recht von [X.] und [X.] unterliege der Kläger nicht ihrer Dienstaufsicht. Sie wies "[X.]" auf §
11a Satz 3 [X.] hin und äußerte die Rechtsansicht, sie halte die genannte Vorschrift nicht für europarechtswidrig.
Mit seiner Klage hat der Kläger im ersten Hauptantrag begehrt, die [X.] zu verurteilen, ihm unter Aufhebung der "Verfügung" vom 3.
September 2013 das Führen seines [X.] notariellen Siegels in [X.] zu ge-statten, hilfsweise das Führen zu dulden. Mit einem zweiten Hilfsantrag hat er feststellen lassen wollen, dass er berechtigt sei, sein [X.] Siegel in [X.] zu führen. Mit dem zweiten Hauptantrag hat er beantragt, die [X.] zu verurteilen, in Bezug auf die Ausübung notarieller Tätigkeiten des [X.] unter seinem [X.] Siegel von Maßnahmen jeglicher Art Abstand zu nehmen, die den Kläger in seiner freien notariellen Berufsausübung [X.] geeignet sind.
Die Klage ist erfolglos geblieben. Das [X.] hat die Klagean-träge bis auf den zweiten Hilfsantrag für unzulässig gehalten. Diesen Antrag hat es als allgemeine Feststellungsklage für zulässig aber unbegründet erachtet. Da der Kläger kein in [X.] bestellter Notar (mehr) sei, dürfe er auch als in [X.] und
[X.] zugelassener Notary [X.] außerhalb des [X.] von §
11a Satz
3 [X.] keine notariellen Amtstätigkeiten im Inland vornehmen. Die damit verbundene Beschränkung der Berufsausübungs-freiheit des [X.] ist nach der Rechtsauffassung des [X.] sowohl mit dem Recht der [X.] als auch mit nationalem Verfassungs-recht vereinbar.

3
4
-
5
-
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung besteht nicht. Die Frage, ob sich die Hauptsache erledigt hat, kann offen bleiben.
1.
Der [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
1 [X.] (i.V.m. §
111d Satz
2 [X.]) -
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Ur-teils
-
ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzel-nen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat ([X.] 110, 77, 83 Rn.
52; [X.] 125, 104, 140 Rn.
96; [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2010 -
1
BvR 2011/10
-
juris
Rn.
17; Beschluss vom 16.
Juli 2013 -
1 BvR 3057/11
-
juris Rn.
36). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den [X.] aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.
März 2004 -
7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2013 -
1 BvR 3057/11
-
juris Rn.
40).
An diesen Grundsätzen gemessen bestehen keine Zweifel an der Rich-tigkeit des angefochtenen Urteils.
a)
Soweit das [X.] die beiden [X.] und den ersten Hilfsantrag des [X.] mit jeweils ausführlichen Begründungen als unzulässig bewertet hat, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht ersichtlich und werden von dem Kläger auch nicht aufgezeigt.
b)
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht, soweit das [X.] eine Berechtigung des [X.] als [X.] Notary 5
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7
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-
6
-
[X.] Rechts verneint hat, unter seinem [X.] Siegel notarielle Tä-tigkeiten in [X.] auszuüben. Die fehlende Berechtigung des [X.] zur Vornahme notarieller [X.] (§
10a Abs.
2, §§
20 bis 22 [X.]), auf die das Begehren des [X.] abzielt, ergibt sich -
wie vom [X.] rechtsfehlerfrei dargelegt
-
aus §
1 [X.] und §
11a Satz
3 [X.].
aa)
Die Beurkundung von [X.] ist nach dem [X.] Recht Teil der Berufsausübung des Notars. Eine solche Beurkundung ist ihm als unabhängigem Träger eines öffentlichen Amtes gemäß §
1 [X.] als Hauptaufgabe zugewiesen; Berufsausübungsregelungen dazu finden sich u.a. in §§
10, 10a und §
11 [X.] ([X.] [2.
Kammer des [X.]], [X.] vom 9.
August 2000 -
1
BvR 647/98 Rn.
18), aber auch in §
11a [X.]. Die Ausübung von [X.] im Sinne von §
10a Abs.
2 [X.] auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik [X.] insgesamt ist nach §
1 [X.] von der Bestellung (§
12 [X.]) zum Notar abhängig. Die Amtstätigkeit des bestellten Notars ist dabei gemäß §
10a [X.] grundsätzlich auf die [X.] (§
20 bis 22 [X.]) in seinem Amtsbereich (§
10a Abs.
1 Satz
1 [X.]) beschränkt. Ein -
wie hier der Kläger -
ausschließlich nach ausländi-schem Recht bestellter Notar kann gemäß §
11a Satz 3 [X.] im Geltungsbe-reich der [X.] lediglich auf das Ersuchen eines nach [X.] Recht bestellten Notars und auch dann lediglich zu dessen Unterstüt-zung (§
11a Satz
3 [X.]: "kollegiale Hilfe") tätig werden (zu den Anforderun-gen siehe [X.], [X.]/BeurkG,
3. Aufl., §
11a [X.] Rn.
10 iVm Rn.
7-9). In der Bundesrepublik [X.] dürfen durch den aus-ländischen Notar hoheitliche Funktionen nicht ausgeübt werden (vgl.
BT-Drucks. 13/4184 S.
23). Das einfache Gesetzesrecht der [X.] schließt daher die von dem Kläger begehrte eigenständige und nicht vom [X.] eines inländischen Notars abhängige [X.] aus.
10
-
7
-
bb)
Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger bis zum Erreichen der Altersgrenze als Notar
im Bezirk des [X.] bestellt war. Sein Amt als inländischer Notar ist erloschen (§
47 Nr.
1, §
48a [X.]). Als lediglich noch nach dem Recht von [X.] und [X.] bestellter Notary [X.] bestimmt sich seine Rechtsstellung bei [X.] im
Geltungsbereich der [X.] ausschließlich gemäß §
11a Satz
3 und 4 [X.].
cc)
Gegen die Beschränkung des Tätigwerdens eines im Ausland bestell-ten Notars auf eine einen inländischen Notar unterstützende und zudem von dessen Ersuchen abhängige Betätigung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gilt auch dann, wenn wie hier ein [X.] Staatsangehöriger nach dem Recht eines ausländischen Staates zum dortigen Notar bestellt wor-den ist.
(1)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] handelt es sich bei der Tätigkeit des Notars um einen staatlich gebundenen Be-ruf, bei der der Notar als selbstständiger Berufsträger Aufgaben wahrnimmt, die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte ([X.] 73, 280,
292; [X.] 131, 130, 139 mwN). Die Zuordnung der Tä-tigkeit des Notars zu den staatlich gebundenen Berufen, die eine Nähe zum öffentlichen Dienst aufweisen, beruht auf einer Würdigung der Aufgaben, der [X.] und der Rechtsstellung der Notare in der Ausgestaltung, die diese in der [X.] Rechtsordnung durch das einfache Gesetzesrecht er-fahren haben (vgl. [X.] 73, 280, 292; [X.] 110, 304, 321; [X.] 131, 130, 139). Zwar fällt auch ein solcher Beruf -
jedenfalls in Bezug auf deut-sche Staatsangehörige (zum Diskussionsstand über die Einbeziehung von EU-Ausländern siehe [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., Art.
12 Rn.
35-37)
-
in den Schutzbereich von Art.
12 Abs.
1 [X.] (st. Rspr.: etwa [X.] 73, 280, 11
12
13
-
8
-
292; [X.] 112, 255, 262; [X.] 131, 130, 139). Allerdings lässt die [X.] Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst [X.] zu ([X.] 73, 301, 315; [X.] 80, 257, 265; [X.] 110, 304, 321; [X.] 131, 130, 139 mwN).
Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, halten die einfachge-setzlichen Regelungen wie etwa diejenigen über den Zugang zum Notarberuf
lediglich aufgrund einer Bestellung gemäß §
4 [X.] nach den Anforderungen einer geordneten Rechtspflege (vgl. [X.] 73,
280, 292 ff.), über das [X.] bei Erreichen der Altersgrenze (siehe [X.] [2.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 27.
Juni 2014 -
1 BvR 1313/14 Rn.
6 ff.; [X.], Beschluss vom 24.
November 2014 -
[X.]([X.])
5/14 NJW-RR 2015, 310, 311) und die im Grundsatz bestehende Beschränkung der [X.] auf den [X.] (§
11 [X.]; siehe nur [X.] aaO und [X.], Urteil vom 4.
März 2013 -
[X.]([X.]) 9/12 [X.]Z 196, 271, 275 ff. Rn. 16 ff.) einer verfassungs-rechtlichen Überprüfung anhand von Art.
12 Abs.
1 [X.] stand. Gleiches gilt auch für §
5 [X.], der den Kreis derjenigen, die zum Notar bestellt werden können, auf Personen mit der Befähigung zum Richteramt begrenzt ([X.] [3.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 24.
September 2007 -
1
BvR 2319/07
Rn.
10; siehe auch bereits [X.], [2.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 26.
September 2001 -
1
BvR 1740/98, NJW-RR 2002, 492, 493). Die mit der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Notarwesens einher-gehenden Einschränkungen der Berufsfreiheit sind jeweils geeignet und erfor-derlich, um die zu schützenden [X.] in Gestalt der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und der freiwilligen Ge-richtsbarkeit zu gewährleisten (exemplarisch [X.] [3.
Kammer des [X.]], Beschluss vom 24.
September 2007 -
1 BvR 2319/07 Rn.
11 bzgl. §
5 [X.]).
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-
9
-
(2)
Diese [X.] legitimieren auch die Begrenzung der Be-rufsfreiheit des [X.] in seiner Eigenschaft als Notary [X.] [X.] Rechts hinsichtlich der Ausübung von [X.] im Geltungsbereich der [X.] durch §
11a Satz 3 und 4 [X.]. Wie der [X.] bereits in Bezug auf das [X.]sprinzip des §
11 Abs.
2 Alt.
2 [X.] ausgeführt hat, dienen die dort enthaltenen Beschränkungen der Berufsausübung nach [X.] Recht bestellter Notare der Sicherung der Lebensfähigkeit und gleich-bleibender Leistungsfähigkeit der Notarstellen und der insgesamt bedarfsge-rechten und flächendeckenden [X.] ([X.], Urteil vom 4.
März 2013 -
[X.]([X.])
9/12, [X.]Z 196, 271, 279 Rn.
23 mwN). Unter den nach [X.] Recht bestellten Notaren soll ein "Reisenotariat"
verhindert werden, das die Fundamente des [X.]s unterminieren würde ([X.] aaO). Das [X.] seinerseits mit seinen einfachgesetzlichen Ausprägungen u.a. der bedarfsgerechten Bestellung von Notaren (§
4 [X.]) und dem [X.]sprinzip (§
11 [X.]) ist wiederum ein zentrales Element zur Sicherung der [X.] in Gestalt der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die mit der Notarverfassung des [X.] Rechts angestrebte Gewähr-leistung eines leistungs-
und funktionsfähigen Notariats bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben würde durch die Zulassung inländischer notarieller [X.] nach dem Recht eines ausländischen Staates zugelassenen No-taren über den in §
11a [X.] zugelassenen Umfang hinaus in vergleichbarer Weise beeinträchtigt wie bei einer über §
11 Abs.
2 [X.] hinausgehenden Gestattung von Auslandsbeurkundungen durch in [X.] bestellter Notare (vgl. [X.] NJW 2013, 2625, 2626; siehe auch [X.]/[X.] NJW 2012, 481, 485 f.; [X.] JZ 2012, 333, 337). Mit einer nicht an das Zulassungswe-sen des inländischen Notarrechts geknüpften [X.] von nach aus-ländischem Recht zugelassener Notare im Inland
ginge die Gefahr einer Über-15
16
-
10
-
versorgung mit notariellen Leistungen in bestimmten, wirtschaftlich lukrativen Bezirken einher. Überversorgung ihrerseits bringt typischerweise aber Gefähr-dungen der Interessen der Rechtsuchenden und der geordneten vorsorgenden Rechtspflege mit sich. Die Erhöhung der Zahl notarielle Dienste anbietender Notare über die nach [X.] (§
4 [X.]) ermittelte Anzahl pro [X.] kann eine Wettbewerbssituation hervorbringen, die [X.] ausübende Notare dazu veranlassen kann, um im Wettbewerb [X.] zu können, die Amtstätigkeit nicht stets in einer den gesetzlichen Anforde-rungen entsprechenden Weise zu erfüllen. Zudem gewährleistet die Einrichtung von Notarstellen nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege in aller Regel, dass die im jeweiligen [X.] bestellten Notare ausgelastet sind und wirtschaftlich bestehen können ([X.] aaO, [X.]Z 196, 271, 275 Rn.
16). Das gesetzgeberische Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen für die bestellten Notare würde grundlegend in Frage gestellt, wenn eine über §
11a Satz 3 und 4 [X.] hinausgehende [X.] nach ausländischem Recht bestellter Notare zu gestatten wäre.
(3)
Die durch §
11a [X.] bewirkte enge Beschränkung inländischer [X.] nach dem Recht eines ausländischen Staates bestellter Notare wird auch unter einem weiteren Aspekt durch [X.] getragen. Die Anknüpfung der zulässigen Inlandstätigkeit eines im Ausland bestellten No-tars an das Ersuchen eines inländischen Notars sichert die Einhaltung der u.a. in §
5 [X.] zum Ausdruck kommenden Anforderungen an die berufsbezoge-nen Qualifikationen des Notars. Sie ist zum Schutz der dahinterstehenden [X.] gleichfalls geeignet und erforderlich. §
11a Satz 3 [X.] schließt eine [X.] nach ausländischem Recht bestellter Notare im Geltungsbereich der [X.] nicht vollständig aus, sondern bindet diese an die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen. Damit kann auf der einen Seite die Sicherung der Belange [X.] Rechtspflege durch [X.]
-
11
-
rielle Tätigkeit gewährleistet werden. Auf der anderen Seite wird sichergestellt, dass bei inländischer [X.] mit Bezügen zu ausländischen [X.] die Kenntnis von Inhalt und Anwendung dieses Rechts durch die Hinzuziehung eines nach dem Recht des entsprechenden ausländischen Staa-tes bestellten Notars vermittelt werden kann, um eine umfassende Beratung der [X.] zu ermöglichen und so wiederum die vorsorgende [X.] auf hohem qualitativem Niveau zu garantieren.
(4)
In Bezug auf den Kläger gilt hinsichtlich der in §
11a
Satz 3 [X.] enthaltenen Beschränkung nach ausländischem Recht bestellter Notare nichts Anderes. Zwar erfüllt er die Voraussetzungen von §
5 [X.] in eigener Person. Da er wegen Überschreitens der Altersgrenze für die Ausübung des inländi-schen [X.] dieses nicht mehr ausüben kann, stützten mit Ausnahme des Erfordernisses der Befähigung zum (inländischen) Richteramt alle übrigen für die Begrenzung der [X.] ausländischer Notare im Inland [X.] Gründe die Anwendung von §
11a Satz
3 [X.] auch auf den Kläger in seiner Funktion als Notary [X.].
(5)
§
11a Satz
3 [X.] steht mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.
20 Abs.
3 [X.] folgenden allgemeinen Bestimmtheitsgebot ebenfalls in [X.]. Die Vorschrift lässt unmissverständlich erkennen, dass im Ausland be-stellte Notare lediglich auf das Ersuchen eines inländischen Notars und auch dann allein zu dessen Unterstützung ("kollegiale Hilfe") im Inland tätig werden dürfen. Als Unterstützung kommt dabei regelmäßig die Vermittlung der [X.] des Staates in Betracht, nach dessen Recht der aus-ländische Notar bestellt worden ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
11a Rn.
10 iVm
Rn.
11). Ungewissheit über die Reichweite der ge-mäß §
11a Satz
3 [X.] gestatteten Betätigung des im Ausland bestellten No-tars im Inland besteht mithin nicht.
18
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-
12
-
Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist §
11a Satz
3 [X.] verfassungsrechtlich nicht an Art.
103 Abs.
2 [X.] zu messen. Dessen Schutzbereich umfasst im Hinblick auf die Tatbestandsbestimmtheit lediglich solche Vorschriften, die als Rechtsfolge staatliche Maßnahmen androhen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstel-len (st. Rspr.; siehe nur [X.] 128, 326, 392 f.; näher mwN [X.] in [X.]/[X.], aaO, Art. 103 Rn.
19). Dazu gehört §
11a Satz
3 [X.] ersicht-lich nicht. Das gilt auch unter dem Aspekt einer einen [X.] ausfüllenden Norm (dazu [X.] aaO Art.
103 Abs.
2 Rn.
29.1 mwN). Weder §
132 StGB noch §
132a StGB, die der Kläger bei einer gesetzeswidrigen [X.] notariellen [X.] verwirklichen könnte, sind Blankettstraf-tatbestände. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit nach diesen Vorschriften ergeben sich vielmehr aus den Straftatbeständen vollständig selbst.
dd)
§
11a Satz
3 [X.] steht auch mit dem Recht der [X.] in Einklang. Regelungen des Primärrechts der [X.] ste-hen weder einer Anwendung der Vorschrift auf die inländische [X.] nach ausländischem Recht bestellter Notare entgegen noch bedarf es einer unionsrechtskonformen Auslegung mit dem Ziel der Zulassung solcher [X.] über das in der Vorschrift gestattete Maß hinaus. Um dies beur-teilen zu können, ist es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zur Auslegung von Vorschriften des Primär-
oder Sekundärrechts der [X.] (zu den nach Art.
267 Abs.
1 [X.] zulässigen Auslegungsfragen [X.] in von der [X.][X.], Europäisches [X.]srecht,
7.
Aufl., Art.
267 AUEV Rn.
17-25 mwN) veranlasst, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art.
267 Abs.
1 und Abs.
3 [X.] einzuleiten.
(1)
Soweit die von dem Kläger für sich beanspruchte inländische [X.] als nach [X.] Recht bestellter Notary [X.] überhaupt 20
21
22
-
13
-
in den Schutzbereich der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit gemäß Art.
49 [X.] fiele, handelt es sich bei der aus
§
11a Satz
3 [X.] folgenden
Begrenzung solcher [X.] um eine unionsrechtlich zulässige Be-schränkung der Niederlassungsfreiheit. Grundfreiheiten wie die Niederlassungs-freiheit dürfen zulässig beschränkt werden, wenn diese aus zwingenden Grün-den des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, die Begrenzung zu der Errei-chung des mit ihr verfolgten Zwecks geeignet ist und sie nicht über das zur [X.] hinausgeht (siehe zusammenfassend nur [X.] in von der [X.]/[X.]/[X.], aaO Art.
49 [X.] Rn.
115). In Bezug auf die [X.] Tätigkeit hat der Gerichtshof der [X.] bereits in seinem noch auf der Grundlage von Art.
43 [X.] (=
Art.
49 [X.]) ergangenen Urteil vom 24.
Mai 2011 ([X.]/08 Slg. [X.], 4385 f.) festgestellt, dass mit notariellen Tätigkeiten im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt werden. Diese dienten insbesondere dazu, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten. Solche Ziele stellten einen zwin-genden Grund des Allgemeininteresses dar, der etwaige Beschränkungen von Art.
43 [X.] (= Art.
49 [X.]) rechtfertigen könne, die sich aus den Besonderhei-ten der notariellen Tätigkeit ergeben, wie etwa die für die
Notare aufgrund der Verfahren zu ihrer Bestellung geltenden Vorgaben, der Beschränkung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zuständigkeit oder auch der Regelung ihrer Bezüge, ihrer Unabhängigkeit, der Unvereinbarkeit von Ämtern und ihrer Unabsetzbarkeit, soweit
die genannten Beschränkungen zur Erreichung der verfolgten Ziele [X.] und erforderlich sind ([X.] aaO Slg. I 4385 Rn.
98).
Das [X.] ([X.] 131, 130, 140) und diesem fol-gend der [X.] ([X.]Z 196, 271, 282 Rn.
30; Beschluss vom 24.
November 2014 -
[X.]([X.])
5/14, NJW-RR 2015, 310, 311) haben unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs der [X.] bereits ent-schieden, dass das [X.]srecht in Gestalt der Niederlassungsfreiheit nicht zur 23
-
14
-
Unanwendbarkeit der inländischen Regelungen über die notarielle Amtsführung führen (siehe auch [X.]/[X.] NJW 2012, 481, 484 f.). Der Gerichtshof der [X.] hat damit, auch wenn es sich in dem Urteil vom 24.
Mai 2011 nicht um tragende Erwägungen handelt ([X.] 2011, 322, 324; [X.]/[X.] NJW 2012, 481, 484), ausdrücklich die Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen -
je-weils Zwecke notarieller Amtstätigkeit -
als zwingendes Allgemeininteresse im Sinne zulässiger Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anerkannt (vgl. [X.],
aaO Rn.
46 am Ende; [X.], aaO [X.]Z 196, 282 Rn.
30; NJW-RR 2015, 310, 311). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.], notarielle Tätigkeit unter den Rahmenbedingungen des inländischen Notar-rechts nicht als "Ausübung öffentlicher Gewalt"
im Sinne von Art.
45 Abs.
1 [X.] (= Art.
51 Abs.
1 [X.]) zu bewerten, schließt lediglich aus, die unionsrechtli-che Niederlassungsfreiheit (Art.
49 [X.]) für die Bestellung in das Notaramt im Inland durch das Erfordernis inländischer Staatsangehörigkeit zu begrenzen ([X.] 131, 130, 140).
Die Beschränkungen der [X.] ausländischer Notare durch §
11a Satz
3 [X.] erfüllen dagegen die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundfreiheiten. Wie bereits im Rahmen der [X.] der Regelung mit Art.
12 [X.] näher ausgeführt, ist die Regelung geeig-net und erforderlich, um die zu schützenden [X.] in Gestalt der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und der frei-willigen Gerichtsbarkeit zu gewährleisten. Auf die dortigen Ausführungen (oben Rn.
16-19) wird Bezug genommen.
(2)
Aus den entsprechenden Gründen ist auch die mit §
11a Satz
3 [X.] verbundene Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus Art.
56 [X.] unionsrechtlich unbedenklich. Dafür braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob 24
25
-
15
-
die von dem Kläger angestrebte [X.] in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art.
56 [X.] fällt und ob die Bereichsausnahme des Art.
51 Abs. 1 iVm Art.
62 [X.] eingreift oder nicht (siehe bereits [X.],
aaO [X.]Z 196, 271, 277 Rn.
20). Auch bezüglich dieser Grundfreiheit sind [X.] lediglich dann unionsrechtswidrig, wenn für die Beschränkung kein Allgemeininteresse besteht ([X.] aaO Art.
56 [X.] Rn.
78 mwN). Geht es um die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, so ist diese in der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] als Allgemeininteresse aner-kannt (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Dezember 1996 -
C-3/95 -
Slg. 1996, [X.], 6538 und 6539). Selbst wenn es sich bei notarieller [X.] nach uni-onsrechtlicher Bewertung nicht um die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne von Art.
51 Abs.
1 [X.] handelt, nehmen bei der Ausgestaltung des [X.] nach [X.] Recht die Notarinnen und Notare im Bereich [X.] Rechtspflege Staatsaufgaben wahr, die richterlichen Funktionen nahe kommen ([X.] 131, 130, 141; siehe auch bereits [X.] 17, 371, 377). Die [X.] einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege durch nota-rielle [X.] ist damit ein zwingendes Allgemeininteresse, das die in §
11a Satz
3 [X.] statuierten Beschränkungen der [X.] nach ausländischem
Recht bestellter Notare auch unter dem Aspekt des damit mög-licherweise verbundenen Eingriffs in die Dienstleistungsfreiheit (Art.
56 [X.]) unionsrechtlich zu rechtfertigen vermag.
2.
Der Kläger kann sich für sein Begehren auch nicht auf Art.
15, 16 und 17 der [X.] der Grundrechte der [X.] vom 12.
Dezember 2007 (Abl. Nr.
L 303 S.
1 -
GRC) stützen. Wie der [X.] bereits in seinem [X.] vom 17.
März 2014 ([X.]([X.])
21/13, [X.] 2014, 111, 112) ausge-führt hat, dürfte der Anwendungsbereich der [X.] selbst unter Berücksichti-gung der Auslegung von Art.
51 Abs.
1 Satz
1 GRC durch den Gerichtshof der [X.] in seinem Urteil vom 26.
Februar 2013 ([X.]/10 -
Aker-26
-
16
-
berg Fransson, NJW 2013, 1415 Rn. 17 ff.) nicht eröffnet sein, weil die Zustän-digkeit für das Berufsrecht der Notare nicht auf die [X.] übertragen ist (so auch bereits [X.], Beschlüsse vom 22. März 2010 -
[X.] 16/09, [X.]Z 185, 30 Rn. 14 und vom 26.
November 2007 -
[X.] 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 27). Die notarielle Tätigkeit dürfte zudem nicht vom Schutzbereich der Art.
16 und 17 GRC erfasst sein. Art. 16 GRC garantiert die unternehmerische Freiheit
-
auch -
nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflo-genheiten. Die notarielle Tätigkeit in [X.] ist jedoch entgegen dem Ver-ständnis des [X.] keine unternehmerische Betätigung, sondern ein [X.] Amt (§
1 [X.]; näher [X.] 131, 130, 139 f.). Dies wird durch das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 24.
Mai 2011 ([X.]/08, [X.], 2941) nicht in Frage gestellt, das
die [X.] der [X.] Notare nicht als die Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art.
45 Abs.
1 [X.] (= Art.
51 Abs.
1 [X.]) qualifiziert hat (näher [X.] aaO, [X.]Z 196, 271, 276 f. Rn. 19 mwN). Unter anderem der (schlicht) hoheitliche Charakter der [X.]n Amtstätigkeit dürfte ihrer Einbeziehung in den Schutzbereich des Art.
17 Abs.
1 GRC entgegenstehen, der das private Eigentum garantiert. An dieser Bewertung hält der [X.] fest.
Selbst wenn aber die Anwendbarkeit der [X.] auf den vorliegenden Sachverhalt und die Einbeziehung der notariellen Tätigkeit in die [X.] sämtlicher vom Kläger angeführter Grundrechte unterstellt wird, würde sich hieraus ein Widerspruch zu §
11a Satz
3 [X.] nicht ergeben. Vielmehr beinhalten diese Bestimmungen eine nach Art.
52 Abs.
1 GRC zuläs-sige Einschränkung der -
unterstellt -
betroffenen, aus der [X.] folgenden Rechte. Nach dieser Vorschrift muss jede Einschränkung der Ausübung der in der [X.] anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, de-ren Wesensgehalt achten und unter Wahrung des Grundsatzes der [X.] erforderlich sein und den von der [X.] anerkannten dem Gemein-27
-
17
-
wohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zur [X.] des festgestellten Eingriffs dürfen nicht die Grenzen dessen überschrit-ten werden, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässiger-weise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am [X.] belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (z.B. [X.], Urteil vom 22.
Januar 2013 -
C-283/11, [X.], 176 Rn.
50 mwN). Damit unterscheiden sich die unionsrechtlichen zulässigen Beschränkungen der durch die [X.] gewährleisteten, hier unterstellt eingreifenden Grundrechte nicht von den für die Grundfreiheiten in Gestalt der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungs-freiheit maßgeblichen Voraussetzungen zulässiger Beschränkungen. Aus den vorstehend in Rn.
21 bis 25 dargestellten Gründen erfüllt die
in §
11a Satz
3 [X.] normierte Begrenzung inländischer [X.] nach ausländi-schem Recht bestellter Notare die nach dem Recht der [X.] erforderlichen Voraussetzungen für die Beschränkung von unionsrechtlichen Grundfreiheiten.
3.
Es bedarf keines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267 [X.], um dem [X.] die Entschei-dung zu ermöglichen, ob unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Gewähr-leistungen aus Art.
49 und Art.
56 [X.] oder Art.
15 bis 17 GRC an der Rich-tigkeit des Urteils des [X.] bei der Anwendung des inländischen Notarrechts ernstliche Zweifel im Sinne von §
124 Abs.
2 Nr.
1 [X.] (iVm §
111d Satz
2 [X.]) bestehen. Die Voraussetzungen für ein Vorabentschei-dungsersuchen liegen nicht vor.
28
-
18
-
Die für die Entscheidung über das Begehren des [X.], sein engli-sches notarielles Siegel auch in [X.] zu führen und dementsprechend ohne die Voraussetzungen des §
11a Satz
3 [X.] als ausländischer Notar [X.] im Inland vorzunehmen, maßgeblichen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften sind im Sinne der acte-clair-Doktrin (dazu [X.], [X.] vom 29.
April 2014 -
2 BvR 1572/10, NJW 2014, 2489, 2490; [X.] in von der [X.][X.] aaO [X.] Art.
276 Rn.
66 mwN) in ihren Inhalten eindeutig. Der [X.] nimmt insoweit auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 22.
März 2010 ([X.] 16/09 Rn.
32 ff.; vom 25.
November 2013 ([X.]([X.]) 11/12 Rn.
14 und [X.]([X.])
12/13 Rn.
14) sowie vom 24.
November 2014 ([X.]([X.])
5/14 Rn.
11) Bezug. Wie dargelegt hat der Ge-richtshof der [X.] im Rahmen der Auslegung von Art.
43 [X.] (= Art.
49 [X.]) bereits entschieden, dass mit den notariellen Tätigkeiten im [X.] liegende Ziele verfolgt werden und es sich bei der [X.] der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit von Akten zwischen [X.] um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses handelt, der Einschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann ([X.] aaO Rn.
98). Zu den dadurch legitimierbaren Beschränkungen können die mitglied-staatlichen Regelungen über das Recht der Notare, u.a. die Voraussetzungen ihrer Bestellung, der Begrenzung ihrer Zahl und ihrer örtlichen Zuständigkeit, gehören ([X.] aaO Rn.
98). Diese Grundsätze hat der Gerichtshof etwa in seinem Urteil vom 6.
November 2012 ([X.]/12 Rn.
60 ff.) bestätigt. Damit sind die unionsrechtlichen Grundsätze für die Überprüfung mitgliedstaatlicher Vor-schriften über die Berufsausübung des [X.] eindeutig.
Die Anwendung des [X.]srechts auf die Entscheidung über den Antrag des [X.] auf Zulassung seiner Berufung aufgrund des [X.]es gemäß
§
124 Abs.
2 Nr.
1 [X.] (iVm
§
111d Satz
2 [X.]) führt zu dem be-reits dargelegten Ergebnis (oben Rn.
21 -
27).
29
30
-
19
-
4.
Der [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
2 [X.] (iVm
§
111d Satz 2 [X.]) greift ebenfalls nicht ein. Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind gegeben, wenn die Rechtssache eine Qualität hat, bei der keine hinreichend sichere Erfolgsaussicht der Berufung prognostiziert werden kann (Bay.[X.], Beschluss vom 15.
Juni 2015 -
21 [X.] 15.933 Rn.
18; [X.] in [X.], [X.], 14. Auflage, §
124 Rn.
27 ff.).
Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu dem [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
1 [X.] (iVm
§
111d
Satz
2 [X.]) nicht der Fall. Die einfachgesetzliche Regelung über die inländische [X.] nach aus-ländischem Recht bestellter Notare in §
11a Satz
3 [X.] ist inhaltlich eindeu-tig. Dass es sich dabei um eine verhältnismäßige Einschränkung sowohl
der im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte als auch der möglicherweise ein-schlägigen unionsrechtlichen Gewährleistungen des Primärrechts handelt, ergibt sich ohne Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung aufgrund der zum Notarrecht ergangenen Rechtsprechung des [X.] und des Gerichtshofs der [X.]. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
5.
Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung

124 Abs.
2 Nr.
3 [X.] iVm
§
111d Satz
2 [X.]) auf. Dieser [X.] ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine konkrete Tatsachen-
oder Rechtsfra-ge ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinaus-geht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht ([X.],
[X.], 434, 641; BVerwG,
NVwZ 2005, 709; [X.], in [X.], [X.], §
124 Rn.
40 mwN). Diese Voraussetzungen sind gerade nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist ([X.], Beschluss vom 24.
November 2014 -
NotSt([X.])
5/14 Rn.
18; [X.] aaO).
31
32
33
-
20
-
Wie sich aus den Erwägungen zu den [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 [X.] (jeweils iVm
§
111d Satz
2 [X.]) ergibt, sind die für die Entscheidung über diese Rechtssache maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des [X.] und des Gerichts-hofs der [X.] sowie des [X.]s zu den Voraussetzungen und Grenzen der notariellen Amtstätigkeit auf der Grundlage der Bundesnotarord-nung geklärt.
6.
Der [X.] aus §
124 Abs.
2 Nr.
4 [X.] (iVm §
111d Satz 2 [X.]) greift ebenfalls nicht ein. Er setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und es auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Gericht der ersten Instanz mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten [X.] aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. [X.] den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines [X.] bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
27.
Oktober 2014 -
2 B 52/14 -
juris Rn.
5 ff.; vom 12.
September 2014 -
5 PB 8/14 -
juris).
Daran fehlt es ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Gerichtshof der [X.] nicht zu den
in §
124 Abs.
2 Nr.
4 [X.] (hier iVm §
111d Satz 2 [X.]) genannten Gerichten gehört, ist das [X.] auch nicht in einem tragenden abstrakten Rechtssatz von der Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abgewichen. Vielmehr hat es die
Auslegung des anwendbaren einfachen Gesetzesrechts gerade anhand der einschlägigen Rechtsprechung des [X.] zu den verfassungsrechtli-34
35
36
-
21
-
chen Grundsätzen der Ausgestaltung notarieller [X.] und der maß-geblichen Rechtsprechung des [X.]s vorgenommen.

III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.] iVm
§
154 Abs.
2 [X.]. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
111g Abs.
1 Satz
1 [X.] in
Verbindung mit §
52 Abs.
1
GKG.
Galke

[X.] [X.]

[X.] Frank
Vorinstanzen:
KG [X.], Entscheidung vom 25.09.2014 -
Not 8/14 -

37

Meta

NotZ (Brfg) 13/14

20.07.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2015, Az. NotZ (Brfg) 13/14 (REWIS RS 2015, 7928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7928

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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NotZ (Brfg) 9/12 (Bundesgerichtshof)


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1 BvR 3057/11

1 BvR 1313/14

2 BvR 1572/10

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