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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 217/11
vom
12. Januar 2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape
am
12. Januar 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14.
Zivilkammer des [X.] I
vom 24.
Juni 2011
wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte zu 1 ist Gläubiger in dem am 1. Februar 2011
eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des W.
T.
(Schuldner). Im Berichts-
und Prüfungstermin am 12. April 2011 wurde die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters beantragt und der weitere Beteiligte zu 1 als neuer Insolvenzverwalter vorgeschlagen. Das Insolvenzgericht vertagte den Termin auf den 10. Juni 2011.
Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig-ten zu 1 gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbe-schwerde will der weitere Beteiligte
zu
1
die Zurückverweisung der Sache an 1
-
3
-
das Insolvenzgericht und die Fortsetzung des Berichts-
und Prüfungstermins mit den seinerzeit erschienenen Gläubigern erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Nach §
7 [X.]
a.[X.], der
gemäß Art.
103
f EG[X.] im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, unterliegen (nur) Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerde, sol-che Entscheidungen also, die auf eine statthafte sofortige Beschwerde hin er-gangen sind ([X.], Beschluss vom 25.
Juni 2009 -
IX
ZB 161/08, [X.], 1495 Rn.
5 mwN). §
6 Abs.
1 [X.] beschränkt die [X.] auf die in der [X.] ausdrücklich vorgesehenen Fälle ([X.], [X.] vom 4.
März 2004 -
IX
ZB
133/03, [X.]Z 158, 212, 215). Gegen die Vertagung eines Berichts-
und Prüfungstermins sieht die [X.]
ebenso wie die Zivilprozessordnung (vgl. §
227 Abs.
4 Satz
3 ZPO)
kein Rechtsmittel vor. Dass der Beschluss entgegen §
4 [X.], §
227 Abs.
4 Satz
2 ZPO keine Begründung enthält, macht ihn nicht anfechtbar.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt die [X.] der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde hier
nicht aus §
57 Satz
4 [X.]. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Gläubigerversammlung einen anderen Insolvenzverwalter gewählt hat, das Insolvenzgericht die Bestel-lung des Gewählten jedoch versagt. Zu einer Wahl ist es
jedoch
nicht gekom-men.
Im anzuberaumenden Fortsetzungstermin mag über die Wahl eines neuen Verwalters beschlossen werden.
2
3
-
4
-
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2011 -
1506 IN 4150/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 24.06.2011 -
14 T 13295/11 -
Meta
12.01.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. IX ZB 217/11 (REWIS RS 2011, 10541)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10541
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