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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 572/11
vom
4.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
hier:
Erklärungen gemäß §
30 StPO
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 4.
Juli 2012
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] zu rechtfertigen.
Gründe:
[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.]
haben gemäß §
30 StPO Umstände angezeigt, die nach ihrer Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen können.
Die von Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit nicht. Der [X.] hat bereits mit Beschlüssen vom 9.
Mai 2012 (2 [X.], 2 StR
622/11 und 2
StR
25/12) [X.] auf der Grundlage der damaligen dienst-lichen Erklärungen der [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Mit [X.] vom 20.
Juni 2012 (2
StR 61/12 und 2 StR
166/12) hat der [X.] u.a. Prof.
Dr.
[X.] und Prof. Dr. [X.] betreffende -
weitere
-
Befangenheitsge-suche als unbegründet zurückgewiesen. In den genannten Verfahren hatten Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegen-den Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß §
30 StPO sind. An den Be-schlüssen vom
9.
Mai 2012 und vom 20.
Juni 2012 hält der [X.] fest.
1
2
-
3
-
Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. [X.] vom 26.
Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim [X.] anhängiger Verfahren, in denen Prof.
Dr. [X.] Erklärungen gemäß §
30 StPO abgegeben hat.
Zur Frage einer -
in der vorliegenden Konstellation ausge-schlossenen
-
unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des [X.]es angehörten [X.] wird ergänzend auf die Entscheidung des [X.] vom 13.
Juni 2012 verwiesen (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Juni 2012 -
2
BvR 610/12, 2
BvR
625/12).
Becker
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
3
4
Meta
04.07.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 2 StR 572/11 (REWIS RS 2012, 5013)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5013
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