Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. KZR 32/02

Kartellsenat | REWIS RS 2003, 2629

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. Juni [X.] dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.] §§ 3, 5, 7, 9; [X.] § 830 Abs. 2, § 1004Buchpreisbindunga)Der von dem Verleger festgesetzte Endpreis ist der beim [X.] zu entrichtende Barzahlungspreis. Die Einräumung eines Bar-zahlungsrabatts ist ein Verstoß gegen die [X.])Wer nicht Normadressat der Buchpreisbindung ist, kann entsprechendden deliktsrechtlichen Teilnahmeregeln als Störer auf Unterlassung [X.] genommen werden, wenn er einen Buchhändler oder Verle-ger vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz(hier: Einräumung von Preisnachlässen oder Barzahlungsrabatten) zubewegen sucht.[X.], [X.]eil vom 24. Juni 2003 - [X.] -KGLG [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des [X.]Prof. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des beklagten [X.] und die [X.] der [X.] wird das [X.]eil des Kartellsenats des Kam-mergerichts vom 23. Mai 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] des beklagten [X.] beabsichtigte, im [X.] die Schulbücher für die Schulen seines Bezirks zentral zu beschaffen. [X.] deswegen bei verschiedenen Buchhandlungen an, welche Nachlässe bei- 3 -bestimmten [X.] eingeräumt werden könnten. In dem Schreibenheißt es [X.] weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, daß wir gehalten sind, auch [X.]% Skonto abzuziehen."Damit nimmt das Bezirksamt Bezug auf die "Zusätzlichen Vertragsbedin-gungen für die Ausführung von Leistungen", welche die [X.] [X.] [X.] einer Auftragsvergabe zugrunde legen. Sie bestimmen in"Nr. 9 Zahlungen(1)Der Auftraggeber zahlt nach Erfüllung der Leistung binnen eines Monatsnach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom Auftrag-nehmer anzugebende Konto ...(2)Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen wird ein Skonto von 2 v.H. desRechnungsbetrages abgezogen. Gewährt der Auftragnehmer anderenAuftraggebern einen größeren Skontoabzug oder eine längere Frist, sogilt dies als vereinbart."Diesem Vorbild des [X.] folgten weitere [X.] [X.] für ihren Bereich.In [X.] war auf der Grundlage des § 15 [X.] in der bis zum In-krafttreten des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung der [X.] vom 2. September 2002 ([X.], 3448) geltenden Fassung durch [X.] 2000 bzw. durch Einzelrevers flächendeckend die Buchpreisbin-dung in der Weise eingeführt, daß sämtliche Buchhändler die Verpflichtungübernahmen, die "[X.] ('Ladenpreise' = Barzahlungspreise)allen Kunden in [X.]" in Rechnung zu stellen. Für Schulbücher ist inden allgemeinen Bedingungen des Sammelrevers 2000 u.a. [X.] -"3.Ebenfalls gebunden bin ich an [X.], die die Verlage festge-setzt haben für Sammelbestellungen von öffentlichen oder solchen [X.], deren Ausgaben überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wer-den, sofern die Bestellung im Rahmen gesetzlicher Lernmittelfreiheit und zurunmittelbaren Verwendung im Unterricht erfolgt. Vorbehaltlich einer [X.] Festsetzung in den Preislisten oder Preismitteilungen der Verlage,auf die hiermit Bezug genommen wird, sind die folgenden Nachlässe zu ge-währen: ...[X.] ([X.]) sind unzulässig. Ausnahmen nur lt. [X.] einzelner Verlage (siehe [X.])."Die Klägerin zu 1) ist Buchhändlerin und verkauft auch Schulbücher, [X.] zu 2) und 3) sind Schulbuchverlage. Sie sind der Ansicht, das [X.] der [X.] Behörden sei mit den Regeln der Buchpreisbindung unver-einbar. Sie verlangen von dem beklagten Land die Beachtung des in den Buch-preisbindungsregeln zu Lasten der Buchhändler niedergelegten Verbots, [X.] zu gewähren, und verfolgen dies in erster Linie auf dem Wegeder Unterlassungs-, hilfsweise auf dem der Feststellungsklage.Das [X.] hat dem Hauptantrag entsprochen, die hiergegen ein-gelegte Berufung des beklagten [X.] hatte nur insofern Erfolg, als [X.] den Hauptantrag abgewiesen, die hilfsweise angetragene Fest-stellung aber getroffen hat.Das Berufungsgericht hat die Revision des beklagten [X.] zugelas-sen, das mit seinem Rechtsmittel die vollständige Klageabweisung begehrt. [X.] haben sich fristgerecht der Revision angeschlossen und verfolgenihren Hauptantrag - nunmehr gestützt auf das nach Erlaß des [X.] 1. Oktober 2002 in [X.] getretene Gesetz über die Preisbindung für Bücher(Buchpreisbindungsgesetz) - im wesentlichen [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Die Anschlußrevision ist entgegen der Auffassung des beklagten [X.] zulässig. Die [X.] sind durch das Berufungsurteil, das ihrenHauptantrag abgewiesen hat, beschwert. Einer Zulassung des Rechtsmittels- sei es durch das Berufungsgericht, sei es auf [X.] das Revisionsgericht - bedarf die Anschließung nach dem hier anwend-baren neuen Recht (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.d.[X.] zur Reform [X.] vom 27.7.2001) nicht. Damit ist zugleich der [X.] - die Unterbindung der Umgehung der Zulassungsbeschränkung (vgl.[X.] in [X.].[X.].ZPO, 2. Aufl., [X.].Bd. § 554 [X.]. 6; [X.] inZPO-Reform 2002, § 554 [X.]. 8) - dafür entfallen, die Zulässigkeit der [X.] bei einer nur zugunsten einer [X.] ausgesprochenen oder aufeinen bestimmten Teil des Streitgegenstandes beschränkten Zulassung [X.] davon abhängig zu machen, ob sie allein den Streitstoff betrifft, aufden sich die Zulassung bezieht ([X.] in [X.], ZPO, 3. Aufl., § 554 [X.]. 4;[X.] in [X.].[X.].ZPO aaO § 554 [X.]. 6; a.A., den Paradigmenwech-sel der [X.] außer acht lassend, [X.] in [X.], ZPO, 23.Aufl., § 554 [X.]. 7a; obiter erwogen auch vom [X.]. Zivilsenat in [X.]Z 148, 156,161).Im neueren zivilprozessualen Schrifttum besteht keine Einigkeit darüber,ob diese Gesetzesänderung darüber hinaus zur Folge hat, daß der Gegner [X.] sich ohne jede Einschränkung dem Rechtsmittel anschließenkann (so [X.] in [X.] aaO § 554 [X.]. 4; [X.], [X.], 1201, 1207),- 6 -oder ob mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der Anschlußrevision von [X.] wenigstens gefordert werden muß, daß ein rechtlicher oder wirt-schaftlicher Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- unddem der Anschlußrevision bestehen muß (so [X.] aaO § 554 [X.]. 6, [X.] anschließend an [X.]Z 148, 156 ff.).Die Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil auch [X.] Grundlage der letztgenannten, strengeren Auffassung - an[X.] als das [X.] meint - ein entsprechender Zusammenhang besteht. Die zugelas-sene Hauptrevision des beklagten [X.] wie die von den [X.] einge-legte Anschlußrevision betreffen denselben Sachverhalt, nämlich die Frage, obes rechtlich zulässig ist, daß das beklagte Land sich an Buchhandlungen mitdem Ziel wendet, im Falle einer Auftragserteilung über die in dem [X.] niedergelegten Nachlässe für den Bezug von Schulbüchern hinausSonderkonditionen zu erlangen und die Erlaubnis zu erhalten, vom [X.] 2% Skonto abzuziehen, falls es vor Ablauf der Hälfte der von ihm in [X.] genommenen Zahlungsfrist von einem Monat die gelieferten [X.] bezahlt. Der mit dem Hauptantrag geltend und zum Gegenstand der [X.] gemachte Unterlassungsanspruch unterscheidet sich von [X.], den das Berufungsgericht für begründet erachtet hat,nicht grundlegend; mit beiden Anträgen streben die [X.] eine Entschei-dung darüber an, ob das Vorgehen des beklagten [X.] mit der Rechtsord-nung in Einklang steht. Das von den [X.] in den Vorinstanzen auf § 1UWG und §§ 1004, 826 [X.] gestützte Unterlassungsbegehren erfordert überdie Aussage hinaus, daß das beklagte Land in der geschehenen Weise nichtverfahren darf, zwar die Feststellung, es sei Störer im Sinne der genanntenVorschriften, dieser Umstand zerreißt aber entgegen der Auffassung der Revi-sion nicht den bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen [X.] -mit dem Feststellungsbegehren. Die von dem [X.] vertretene restriktiveBehandlung dieser Frage würde die [X.], welche sich mit dem erzielten [X.] abfinden und das Berufungsurteil hinnehmen will, zwingen, vorsorglichNichtzulassungsbeschwerde einzulegen, um sich die Möglichkeit zu erhalten,ihren abgewiesenen Antrag im Revisionsverfahren weiter zu verfolgen, falls [X.] entsprechend der Zulassung Revision einlegt (so etwa [X.]aaO § 554 [X.]. 8). Damit indessen würde der Sinn verfehlt, den der [X.] ausweislich der zu § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegebenen Begründung(BT-Drucks. 14/4722 [X.]8) mit der Neuregelung verfolgt hat, daß die friedfer-tige [X.], wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muß,keine Nachteile dadurch erleiden soll, daß sie bereit war, die ergangene Ent-scheidung hinzunehmen. Die Erledigung des Revisionsverfahrens würde zu-dem unnötig verlängert, weil vor einer Verhandlung und Entscheidung über diezugelassene Revision zunächst das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde durchgeführt werden müßte.I[X.] Die Anschlußrevision hat auch in der Sache Erfolg. Die [X.] der [X.] hält revisionsrechtlicher Prüfung [X.]. Da der von den [X.] gestellte Unterlassungsantrag in die [X.], ist die mit dem Inkrafttreten des Buchpreisbindungsgesetzes [X.] eingetretene Rechtsänderung von dem [X.] zu beachten. [X.] gesetzlichen Vorschriften über die Buchpreisbindung beim Verkauf [X.] in [X.], die auch die [X.] näher regeln, werfenneue - auch auf tatsächlichem Gebiet liegende - Fragen auf, zu denen den[X.]en Gelegenheit zum Vortrag und gegebenenfalls zur Anpassung [X.] gegeben werden muß und zu denen auch ergänzende tatrichterlicheFeststellungen erforderlich sind. Je nach dem [X.]ebnis dieser neuen Prüfunghat das Berufungsgericht unter Einbeziehung der von der Revision des beklag-- 8 -ten [X.] erhobenen [X.] auch über den hilfsweise gestellten [X.] der [X.] neu zu befinden.Die [X.] können als Gewerbetreibende, die Bücher vertreiben,nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von dem beklagten Land grundsätzlichUnterlassung des in Rede stehenden Vorgehens bei der zentralen Anschaffungvon Büchern verlangen.1. a) Das [X.] ist zwar nicht Normadressat des Preisbindungsge-bots des § 3 Satz 1 i.V.m. § 5 [X.], weil es nicht selbst gewerbs-oder geschäftsmäßig Bücher an Letztverbraucher verkauft, vielmehr in [X.] Pflicht, Lernmittelfreiheit zu gewähren, die Schulbücher für die [X.] beschafft.Das führt jedoch nicht dazu, daß es den [X.] verwehrt wäre,auch von dem [X.] Unterlassung seiner Versuche zu verlangen, [X.] zur Einräumung von nach dem Buchpreisbindungsgesetz verbotenenNachlässen zu veranlassen. Denn nicht nur der Normadressat des [X.] selbst, sondern auch derjenige, der - ohne selbst dem Gebot, [X.] unter dem von den Verlagen festgesetzten Endpreis an Letztverbraucherzu verkaufen, zu unterliegen - Buchhändler oder Verleger im Wissen um dieBuchpreisbindung vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das [X.] veranlaßt, kann als Störer in Anspruch genommen werden. Das folgtschon aus den auch für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch entspre-chend heranzuziehenden deliktischen Teilnahmeregeln (§ 830 Abs. 2 [X.]); [X.] von dem beklagten Land problematisierte Frage des sogenannten weitenStörerbegriffs und seine unter Umständen gebotene Einschränkung kommt esdemgegenüber nicht an (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 10.10.1996 - I ZR 129/[X.] 9 -GRUR 1997, 313, 315 f. - Architektenwettbewerb; s. jetzt aber [X.]. v. 30.1.2003- I ZR 142/00, [X.], 886, 888 - Klei[X.]ack; ferner Hefermehl [X.]/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., [X.]. [X.]. 325 ff., [X.]N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl.,Kap. 14 [X.]. 3 f., 10b f.; [X.] [X.], 897 ff.; [X.]. in [X.]/[X.], [X.] Aufl., Vor § 13 [X.]. 68 f.; v. Gierke, [X.], 892 ff.; [X.], [X.], 120 ff.; eingehend [X.], Unterlassungsanspruch und Unterlassungs-klage, 2000, [X.] ff., 440 ff.; [X.], [X.] bei [X.], 1997, [X.]) Zu Unrecht meint die Revision, die vorstehenden Grundsätze kämenzu Lasten des [X.] [X.] jedenfalls deswegen nicht zum Tragen, weil seinvon den [X.] beanstandetes Verhalten von einer Selbstbegünstigungs-absicht geleitet, nämlich allein darauf gerichtet sei, trotz der außerordentlichangespannten Lage des Haushalts des [X.] [X.] auf dem Wege möglichstgroßer Einsparungen bei der [X.] die öffentliche Aufgabe derLernmittelfreiheit noch erfüllen zu können. Dies beruht nicht nur auf einer Ver-kennung des in § 257 StGB niedergelegten [X.], [X.] stützt sich auf eine unzutreffende Interpretation von auf andere Fallge-staltungen zugeschnittenen Ausführungen im Schrifttum (vgl. [X.]/[X.] in [X.], [X.], Neubearbeitung 2002, § 830 [X.]. 49; [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 830 [X.]. 4 a.E.; s. aber schon [X.]. bei [X.],[X.]; [X.].[X.].[X.]/[X.], 3. Aufl., § 830 [X.]. 14, 20); insbe-sondere berücksichtigt das Land nicht in der gebotenen Weise den in § 830Abs. 2 [X.] zum Ausdruck kommenden Gedanken, daß für die zivilrechtlicheVerantwortlichkeit zwischen dem Täter und dem Teilnehmer hinsichtlich [X.] ihrer Tatbeiträge nicht unterschieden werden muß. Derjenige,der einen anderen zu einem zivilrechtlich verbotenen Verhalten anstiftet, [X.] -letzt die Rechtsordnung nicht weniger als der die Norm mißachtende Täter oderMittäter. Soweit es dadurch zu einem Schaden kommt, ordnet das [X.] mit Recht die gesamtschuldnerische Haftung beider Tatbeteiligten an.Derselbe Gedanke beansprucht Geltung auch für den - der Zufügung [X.] - vorgelagerten Unterlassungsanspruch. Seiner Befolgung kann [X.] nicht dadurch entgehen, daß er allein zur Erhaltung seines [X.] nicht - worum es auch bei der Buchpreisbindung geht - aus wettbewerbli-chen Gründen handelt. Schon die Behandlung der Problematik im Strafrecht(§ 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) zeigt, daß der in [X.] jedem Fall wegen der Vortat verantwortlich ist und daß sein [X.] ihn nicht vor strafrechtlicher Verfolgung bewahrt, wenn er den [X.] zur Begünstigung bei einer Person hervorruft, die an der Vortat nichtbeteiligt war (§ 257 Abs. 3 Satz 2 StGB).2. Die an eine Reihe von Buchhandlungen gerichtete Anfrage des be-klagten [X.], welche Nachlässe ihm beim Kauf von Schulbüchern einge-räumt würden, sowie die damit verbundene Ankündigung, im Falle einer [X.] ein Zahlungsziel von einem Monat in Anspruch zu nehmen, undbei Nichtausschöpfung dieser Frist und einer Ausgleichung der Rechnung [X.] 2% Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen, zielt darauf ab,Buchhändler als Normadressaten des § 3 Satz 1 [X.] zu einemVerstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes zu bewegen. Da § 7 Abs. 3[X.] bereits abschließend bestimmt (vgl. [X.] des [X.], BT-Drucks. 14/9422 S. 12),welche Nachlässe dem beklagten Land beim zentralen Kauf von [X.] werden dürfen, kann die Anfrage aus der Sicht der Buchhändler nurdahingehend verstanden werden, daß das [X.] als beson[X.] markt-starker Nachfrager die Einräumung weitergehender Preisnachlässe erreichen- 11 -will. Derartige Nachlässe einzuräumen, ist den Buchhändlern indessen ebensoverboten, wie sie sich nicht darauf einlassen dürfen, daß der Käufer abwei-chend von dem bindenden, als Barzahlungspreis zu verstehenden [X.] § 5 [X.] einen Skontobetrag abzieht.Diese Bestimmung verbietet nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte undSinn des Gesetzes auch, daß der Käufer - statt den sofort fälligen vom [X.] zu entrichten - für sich ein Zahlungsziel [X.] für den Fall, daß er diese Frist nicht ausschöpft, einen Abzug von dem ver-bindlichen Endpreis vornimmt. Wie sich u.a. aus § 5 Abs. 4 Nr. 6 Buchpreis-bindG ergibt, geht das Gesetz davon aus, daß der Endpreis, der für die ge-werbsmäßigen Verkäufer von Büchern an [X.] bindend ist, der sofortzu entrichtende Preis ist; bei einem kreditweisen Verkauf darf er an[X.] festge-setzt werden, indem der Barzahlungspreis um im voraus bestimmte [X.] erhöht wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daßder Verzicht des Buchhändlers auf den sofortigen Ausgleich der Rechnung [X.], d.h. bei Auslieferung der Ware, die Einräumung eines Kredits dar-stellt, der bei fehlender Gegenleistung zu einer verbotenen Unterschreitung desgebundenen Preises führt.Diese Auslegung des Gesetzes entspricht nicht nur der Begründung(BT-Drucks. 14/9196 [X.] zu § 3 und [X.] zu § 7 Abs. 4; s. ferner [X.]/9422 S. 11 f. speziell zum Nachlaß bei Schulbüchern), sondern auch [X.] des Gesetzes. Dieses sollte u.a. im Hinblick auf europa-rechtliche Bedenken die in Jahrzehnten gewachsene Buchpreisbindung in[X.] auf eine rechtssichere Grundlage stellen. Ein wesentliches Kenn-zeichen dieser Buchpreisbindung war das an alle Buchhändler gerichtete, durchSammel- oder Einzelrevers eingeführte Verbot, Bücher ohne Zustimmung des- [X.] unter Gewährung eines Barzahlungsnachlasses zu verkaufen. [X.] in dem bis zum 30. September 2002 geltenden System durch die [X.] der [X.] zweifelsfrei zumAusdruck gebracht worden, wenn dort die Buchhändler an die "[X.]" gebunden wurden, welche als "Ladenpreise = Barzahlungspreise" defi-niert wurden (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl.,[X.]. 59, 128, 152). Hinter diesem Rechtszustand hat das [X.] nicht nur nicht zurückbleiben sollen, sondern der Gesetzgeber hat [X.] sogar noch verstärkt, indem das Gesetz - abweichend vonden früheren in Teil [X.] des Sammelrevers 2000 niedergelegten Regeln - nun-mehr auch die Verleger verpflichtet, sich an der eigenen Festsetzung des [X.] festhalten zu lassen; der Gesetzgeber hat auf diese Weise nicht nurMarkttransparenz schaffen, sondern vor allem das Vorhandensein einer hinrei-chend großen Zahl von Verkaufsstellen in [X.], die gleichmäßige Ver-breitung des [X.] auch außerhalb der großen Städte und den Schutzdes Kulturgutes Buch sicherstellen wollen (vgl. allgemein zu diesen Zielen [X.] [X.] aaO [X.]. 7 [X.] Unrecht meint das beklagte Land, die von ihm in Anspruch genom-mene Preisgestaltungsfreiheit lasse sich auf § 7 Abs. 4 Nr. 4 [X.]stützen. Dabei kann dahinstehen, ob ein echtes Skonto - also das Recht, [X.] zu kürzen, falls eine eingeräumte längere Zahlungsfrist nichtausgeschöpft wird - lediglich eine Geschäftsbedingung darstellt und auch beieinem gebundenen Preis gewährt werden kann (vgl. allgemein zur Beurteilungdes Skonto bei der Preisbindung [X.], [X.], 3. Aufl., § 15 [X.]. 11;Fikentscher/[X.] in Gemeinschaftskommentar zum [X.], 4. Aufl., § 16[X.]. 128; [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.], 3. Aufl., § 15 [X.]. 88,90). Dagegen, daß ein derartiges Skonto eine nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 [X.] 13 -bindG zugelassene "handelsübliche Nebenleistung" darstellt, spricht nicht nurder in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/9196 [X.]) zum Ausdruck ge-kommene, mit der vorher geltenden Praxis in Übereinstimmung stehende Willedes Gesetzgebers, sondern vor allem der Umstand, daß nach dem System [X.] - wie oben ausgeführt - der gebundene Endpreissofort zu entrichten ist, ein Zahlungsziel, das der Käufer unter Kürzung seinerLeistungspflicht unterschreiten könnte, also nicht besteht (vgl. ähnlich [X.]Z36, 370 ff., 373). Daran ändert auch nichts, daß bis zum Inkrafttreten des Buch-preisbindungsgesetzes Buchhändler nicht immer sofort Bezahlung des festge-setzten Preises gefordert, sondern mitunter bis zu 60 Tage zugewartet haben,ehe sie auf einen Ausgleich der Rechnung gedrungen haben. Wenn die Verle-ger und Wettbewerber gegen diese den vereinbarten Regeln wi[X.]prechendeVorgehensweise nicht eingeschritten sind, bedeutet dies weder, daß sich [X.] ordnungsgemäß verhalten haben, noch hat sich daraus die vondem beklagten Land behauptete Übung ergeben können, daß Bücher auf [X.] und bei sofortiger Bezahlung ein Barzahlungsrabatt gewährt werdendurfte.3. Eine abschließende Entscheidung über den Hauptantrag ist dem [X.] verwehrt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des beklagten [X.]als Anstifter ist, daß es zumindest bedingt vorsätzlich auf Buchhändler dahin-gehend eingewirkt hat, daß diese bei der Schulbuchlieferung vorsätzlich [X.] über die Buchpreisbindung verletzen (vgl. zur subjektiven Seite bei§ 830 Abs. 2 [X.]: [X.] [X.], 886, 888 - Klei[X.]ack; [X.] in [X.] z.[X.], 12. Aufl., § 830 [X.]. 6; [X.]/[X.] in [X.] aaO § 830[X.]. 31 ff.). Diese Frage hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage des [X.] letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechts folgerichtig - nicht ge-prüft, im Rahmen der von ihm erörterten vorsätzlich sittenwidrigen [X.] -zum Vertragsbruch (§ 826 [X.]) vielmehr angenommen, ein vorsätzliches [X.] der zuständigen Bediensteten der Bezirksämter, wie es auch für die Teil-nehmerhaftung nach § 830 Abs. 2 [X.] erforderlich ist, sei nicht festzustellen.Dabei hat der [X.] maßgeblich darauf abgestellt,daß in der Vergangenheit nicht nur der [X.]or für Wirtschaft, sondern auch die[X.]kartellbehörde [X.] und er selbst die Einräumung eines Barzahlungs-nachlasses beim Schulbuchkauf nicht schlechthin für unvertretbar gehalten ha-ben. Ob dies revisionsrechtlicher Prüfung standhielte, bedarf keiner Erörterung.Da nunmehr durch das Buchpreisbindungsgesetz eine neue - jetzt [X.] nicht mehr vertragliche - Grundlage für den Schutz des "[X.]"geschaffen worden ist, bedarf die Frage, ob die für das beklagte Land tätigenPersonen vorsätzlich in dem beschriebenen Sinn handeln, neuer tatrichterlicherPrüfung.II[X.] Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht die [X.] nach [X.]änzung des Sachvortrags der [X.]en und gegebenenfalls der An-passung ihrer Anträge an das neue Recht - die nach Inkrafttreten des Buch-preisbindungsgesetzes unter anderem Blickwinkel auftretende Frage der Stö-rereigenschaft des beklagten [X.], vor allem diejenige einer vorsätzlichenAnstiftung zu verbotenem Verhalten zu prüfen.Erst danach stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob die von der [X.] Entscheidung des Berufungsgerichts zum hilfsweise gestellten Fest-stellungsantrag rechtlich haltbar ist. Insofern weist der [X.] vorsorglich daraufhin, daß die in dem ersten Berufungsurteil getroffene Feststellung auf die Klä-- 15 -rung einer abstrakten Rechtsfrage hinausläuft und nicht ohne weiteres ersicht-lich ist, daß die besonderen Prozeßvoraussetzungen des § 256 ZPO erfülltsind.[X.]

Meta

KZR 32/02

24.06.2003

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. KZR 32/02 (REWIS RS 2003, 2629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2629

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