Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. I ZR 83/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7645

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:230715UIZR83.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I
[X.]/14
Verkündet am:

23. Juli 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Gutscheinaktion beim Buchankauf
[X.] §§ 3, 5
a)
Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird.
b)
Wer im Zusammenhang mit preisbindungsfreien Geschäften Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, an Letztverbraucher abgibt, ohne dass ihm bei der Abgabe des Gutscheins eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist, verstößt gegen die Buchpreisbindung.
[X.], Urteil vom 23. Juli 2015 -
I [X.]/14 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Juli 2015 durch [X.] Dr.
Büscher, die
Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] vom 28. Januar 2014 wird auf Kos-ten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Die [X.] verkauft über ihre Webseite www.

.de Waren aller Art im [X.],
darunter auch in [X.] preisgebundene Bücher.
Über das auf
der Webseite
der [X.]
angebotene
"[X.]"
können
Kunden gebrauchte Bücher an die [X.] verkaufen. Sie [X.] dafür einen Wertgutschein, der ihrem Kundenkonto gutgeschrieben wird und mit dem sie beliebige Waren aus dem Sortiment der [X.] kaufen [X.]. Über die Webseite der [X.] ist eine Datenbank abrufbar, aus der die Buchtitel, die über das "[X.]" angekauft werden, die für einen Ankauf an das äußere Erscheinungsbild der gebrauchten
Bücher
gestellten An-forderungen
sowie die jeweiligen
Ankaufspreise
ersichtlich sind, die die [X.] zu zahlen bereit ist.

1
2
-
3
-
Während einer Werbeaktion vom 27.
Dezember 2011 bis 8.
Januar 2012 schrieb die [X.] Kunden, die ihr
mindestens zwei Bücher gleichzeitig
zum Kauf angeboten
hatten, zusätzlich zum
angegebenen Ankaufspreis
einen
[X.] über 5

dem
Kundenkonto gut. Auch dieser Gutschein konnte auf der Webseite der [X.] zum Erwerb beliebiger Produkte einschließlich preisgebundener Bücher eingesetzt werden.
Der Kläger sieht in der Anrechnung der im Rahmen der Werbeaktion für das "[X.]" ausgegebenen -Gutscheine auf den Kauf preisge-bundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Er hat beantragt, der [X.] zu untersagen,
beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an [X.] Gutscheine, die die [X.] zuvor selbst an ihre Kunden ausgegeben hat, auf den Kaufpreis in Form des gebundenen Ladenpreises anzurechnen, soweit zusätzlich zu den für den Ankauf von Büchern gewährten Gutschein
ein "Extrabonus" in Höhe von 5

in dem nachfolgend wiedergegebenen Angebot:

3
4
-
4
-

-
5
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben ([X.], [X.], 890). Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger [X.], erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch als aus §
9 Abs.
1
und
2 Nr.
2, §§
3, 5 [X.] begründet erachtet und dazu ausgeführt:
Die [X.]
gewähre
einen unzulässigen Preisnachlass auf den nach §
5 [X.] festgesetzten Preis, weil die
bei
der Werbeaktion
für
[X.] ausgegebenen Gutscheine auch bei einem späteren Kauf preisge-bundener Bücher eingelöst werden könnten. Anders als bei einem vorab be-zahlten Geschenkgutschein, bei dem der Buchhändler den Gegenwert des [X.] bereits vor Abschluss des Kaufvertrags über das preisgebundene Buch mit dem
Beschenkten erhalten habe, stehe dem [X.] hier keine entsprechende Gegenleistung
an den Verkäufer
gegenüber. Damit
die [X.] stets den gebundenen Ladenpreis erhalte, müsse
der
Anrechnung des [X.] in jedem Einzelfall eine
konkrete,
dem Gutscheinwert exakt äquivalente
Einsparung gegenüberstehen.
Die [X.] habe
aber
nicht dargelegt, dass sie bei Einlieferung von mindestens zwei gebrauchten Büchern in jedem Einzelfall eine Gegenleistung in Höhe von 5

s-aufwand der [X.] verringern, wenn nur ein Vorgang angelegt und bearbei-tet werden müsse. Konkrete Zahlen, anhand
deren
sich der wirtschaftliche Wert der verringerten Transaktionskosten objektiv feststellen ließe, habe die [X.]
aber
nicht genannt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass sie bei jedem einzelnen Ankaufsgeschäft
einen
dem exakten Gutscheinwert
von 5

e-chenden Gegenwert
erhalte. Zudem sei der [X.] auch ausgege-5
6
7
-
6
-
ben worden, wenn zwei Bücher eingeliefert worden
seien, von denen jedoch nur eines von der [X.] angekauft worden sei.
§
3 [X.] schließe eine Quersubventionierung der [X.]e
durch auf die
Gesamtheit
der Teilnehmer bezogene Effizienzgewinne
aus, die sich aus Einsparungen aufgrund gesunkener Transaktionskosten bei gleichzei-tiger Einlieferung
mehrerer Bücher ergäben.
Der beim Trade-in-Geschäft
er-worbene
Wertgutschein
sei
ein geldwerter Vorteil, der sich erst bei seiner
späte-ren Einlösung für eine
nachfolgende Bestellung realisiere. Deshalb gehe die Auffassung der [X.] fehl, der im Gutschein verkörperte wirtschaftliche Wert sei dem Kunden bereits im Rahmen des [X.] vollständig
zuge-flossen, so dass
es
keinen
Preisnachlass
darstelle, wenn der
Gutschein
später bei einem
Buchkauf eingelöst werde.
[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Un-terlassungsklage des [X.] gemäß §
9 Abs.
1 Satz
1 [X.] begründet ist, weil die Einlösung
der von der [X.] bei [X.]n
im Rahmen der beanstandeten Werbeaktion ausgegebenen [X.]e gegen
§§
3, 5 [X.] verstößt.
[X.] Soweit die [X.] neue Bücher an [X.] verkauft, ist sie nach §
3 Satz
1 [X.] verpflichtet, die nach §
5 [X.] von den Verlagen festgesetzten Preise einzuhalten.
Ein
Verstoß
gegen die Preisbindung
liegt
vor, wenn ein Händler beim Verkauf nicht preisgebundener Ware für den Kunden kostenlose
Gutscheine zum verbilligten Erwerb preisgebundener Bücher ausgibt. Der Buchhändler er-hält in diesem Fall für den Verkauf neuer Bücher im Ergebnis ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2004

11
U
15/04 [Kart], juris).
Können
solche
Gutscheine auch anderweitig einge-setzt werden, ändert das nichts an einem Verstoß gegen die Preisbindung, falls 8
9
10
11
-
7
-
sie
für den Kauf preisgebundener Bücher
verwendet werden. Im wirtschaftli-chen Ergebnis wird in einem solchen Fall der Nachlass nicht auf die preisbin-dungsfreie,
sondern
auf die preisgebundene Ware gewährt.
Der Zweck der Buchpreisbindung, durch Festsetzung verbindlicher [X.] beim Verkauf an [X.] ein
umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches
Buchangebot
in einer großen Zahl von Verkaufsstellen
zu sichern (§
1 [X.]), kann nur erreicht werden, wenn Unterschreitungen
des gebun-denen Preises wirksam verhindert werden. Deshalb ist es unerheblich, dass im vorliegenden Fall Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte sind
und der Bezug zwischen
dem
Gutschein und
dem
Ver-kauf eines preisgebundenen Buches erst durch eine spätere autonome Ent-scheidung des Kunden hergestellt wird, nachdem er bereits den Gutschein [X.] hat (zur gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung bei der Prüfung von Preisbindungsverstößen vgl. [X.], Urteil vom 9.
September 2010

I
ZR
193/07, [X.], 1136 Rn.
19 =
[X.], 1482
UNSER [X.]; Urteil vom 8. Mai 2013
[X.]/12, [X.], 1264
Rn.
14 = [X.], 1264 -
Rezeptbonus
[jeweils zur Arzneimittelpreisbin-dung]; aA im Zusammenhang mit der Buchpreisbindung [X.], [X.], 366, 371; [X.]/Bunte/[X.], [X.], 12.
Aufl., nach §
30 [X.], §
3 [X.] Rn.
1; kritisch dazu Deichfuß, [X.], Anm.
4 un-ter
C.). Wirtschaftlich ohne Bedeutung und daher unerheblich ist, ob ein später für den Kauf preisgebundener Ware eingesetzter Gutschein vom Kunden zuvor durch ein Kaufder
ein
Verkaufsgeschäft erworben worden ist.
I[X.] Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Streitfall im Er-gebnis zu Recht einen Verstoß der [X.]
gegen die Preisbindung
ange-nommen, soweit Kunden im Rahmen
der Werbeaktion für [X.] erworbene [X.]e zum Erwerb preisgebundener Bücher bei der [X.] einsetzen konnten.
12
13
-
8
-
1.
Der Klageantrag ist
beschränkt
auf die Verletzungsform einer Anrech-nung der bei der konkret bezeichneten Werbeaktion an [X.] ausge-gebenen Gutscheine beim Kauf preisgebundener Bücher.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das nach
diesem Antrag gegen die [X.] ausgesprochene Verbot nicht deren unternehmeri-sche Freiheit bei der Bestimmung
der Konditionen für den Ankauf gebrauchter Bücher beschränkt. Der Ankauf gebrauchter Bücher unterliegt nicht der [X.], weil nach §
3 [X.] lediglich der Verkauf neuer Bücher zum gebundenen Preis erfolgen muss. Beim Ankauf gebrauchter Bücher ist es der [X.] unbenommen, im Rahmen von Sonderaktionen [X.]e auszugeben, solange darin kein Preisnachlass für einen späteren Kauf
neuer Bücher
bei der [X.] liegt. Das kann gewährleistet werden, indem eine Verwendung des Gutscheins für den Erwerb preisgebundener Bücher ausge-schlossen wird.
2.
Die [X.] hat mit der beanstandeten Werbeaktion gegen §
3 [X.] verstoßen, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener [X.] eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher abgegeben hat, ohne dass ihr bei der Abgabe des Gutscheins eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die beanstandete Werbeaktion nicht mit Fallgruppen vergleichbar, in denen ein Preisbindungsverstoß zu ver-neinen ist.
aa) In der Entscheidung "[X.]" (Urteil vom 12.
No-vember 1974
I
ZR
111/73, [X.]
1975, 203) hat der Senat einen Verstoß ge-gen das damals geltende
Rabattgesetz verneint, wenn treuhänderisch an einem Buchhandelsunternehmen beteiligten Kunden nach Ablauf eines Geschäftsjah-res eine umsatzbezogene Gewinnausschüttung gewährt wurde. Abgesehen von anderen
wesentlichen
Unterschieden ist dieser Sachverhalt schon
deshalb
nicht 14
15
16
17
18
-
9
-
mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, weil dort die jährliche Gewinn-ausschüttung wirtschaftlich und rechtlich von den einzelnen Kaufgeschäften über Bücher gelöst
war, während im Streitfall der Einsatz des Gutscheins im Zusammenhang mit dem konkreten Erwerb
bestimmter
preisgebundener
[X.]
beanstandet wird.
bb) Buchhandlungen
dürfen
Geschenkgutscheine verkaufen, mit denen vom Käufer beschenkte Dritte neue Bücher unter Anrechnung des [X.] günstiger erwerben können.
Dieser Fall weist
mit dem Streitfall zwar inso-fern Gemeinsamkeiten
auf, als auch dort der
in dem Gutschein verkörperte [X.] im
Zusammenhang mit dem Erwerb eines konkreten Buches erst aufgrund einer autonomen Entscheidung des beschenkten Gutscheininhabers realisiert wird, die sich auf ein vom Gutscheinerwerb getrenntes
Rechtsgeschäft bezieht.
Darauf kommt es aber nicht entscheidend an.
Bei von ihm zum Nennwert ver-kauften Geschenkgutscheinen
erhält der Buchhändler für das dem [X.] verschaffte Buch
insgesamt den gebundenen Preis in Form des bereits zu-vor vereinnahmten Kaufpreises für den Gutschein und
der
Zahlung eines etwai-gen, nach Anrechnung des Gutscheins verbleibenden Differenzbetrags auf den gebundenen Preis durch den Beschenkten.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass
demgegenüber
die beanstandete Ausgabe der [X.]e durch die [X.] einen [X.] gegen die Preisbindung
darstellt, wenn die
Gutscheine
ohne [X.] Gegenleistung des Kunden ausgegeben wurden und für den Erwerb preis-gebundener
Bücher eingesetzt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2004, juris Rn.
20; zur fehlenden Gegenleistung des Buchhändlers bei
Einräumung eines Barzahlungsrabatts
vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juni 2003

KZR
32/02, [X.]Z
155, 189,
196 f.

Buchpreisbindung).
19
20
-
10
-

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es
im Streitfall
an einer dem Gutscheinwert von 5

n-den des [X.]s der [X.] fehlt.
aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass der Kunde bei Einsatz des Gutscheins für den Kauf neuer Bücher die Möglichkeit verliert, ihn mit dem-selben Wert für den Erwerb einer anderen Ware bei der [X.] einzusetzen. Das Vermögen des Kunden wird zwar
durch Einsatz des Gutscheins
in
ent-sprechender Höhe
belastet, wenn der Vorteil aus dem Gutschein in einem Zweitgeschäft realisiert wird. Darauf kommt es bei der Prüfung, ob
ein Verstoß
gegen die Preisbindung vorliegt,
aber
nicht an. Im Hinblick auf die vom [X.]sgesetz bezweckte Regulierung des Preiswettbewerbs im Buch-handel ist Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die [X.], ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird.
bb) Nimmt man das Vermögen der [X.] in den Blick, so wird sie
durch den
Kauf eines preisgebundenen Buches
unter Anrechnung des [X.]
von
ihrer
mit Ausgabe des Gutscheins gegenüber dem Kunden des [X.]s übernommenen Verpflichtung befreit. Sie erhält
gleichwohl
für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt
nicht
den gebundenen Preis, wenn ihr für die Ausgabe des Gutscheins keine entsprechende Gegen-leistung zugeflossen ist. Bei dieser Betrachtung werden Erst-
und Zweitgeschäft
entgegen der Ansicht der Revision
nicht in einer die Buchpreisbindung in unzu-lässiger Weise ausdehnenden Weise als Einheit betrachtet, sondern es wird allein geprüft, ob
die [X.]
beim Buchverkauf ihre aus §
3 [X.] folgende Verpflichtung erfüllt hat, den
gebundenen
Preis in voller Höhe zu berechnen.
cc) Die Revision
hat
geltend
gemacht, die [X.] erhalte für den [X.] im Wert von 5

angemessenen
Gegenwert in Form ersparter Transaktionskosten. Beim Einkauf mehrerer Waren steige der für jedes einzel-21
22
23
24
-
11
-
ne Produkt kalkulierte Vorteil der [X.], weil geringere Transaktionskosten für Prüfung und Ankauf entstünden, wenn nur ein Vorgang angelegt und bear-beitet werden müsse. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass
es
§
3
[X.] nicht zulässt, den Vorteil der [X.] bei den Transak-tionskosten für jedes
von der Gutscheinaktion erfasste
Trade-in-Geschäft pau-schal mit 5

(1) Ohne Erfolg macht die [X.] geltend, die von ihr angewandte Pauschalierung
sei
nicht
zu
beanstanden,
weil es [X.] sei, beim Vertrieb von Büchern über Büchertische in Kirchen und Kindergär-ten einen
pauschalen
Ausgleich für die hierdurch entstehenden Aufwendungen in Höhe von 10% des
dabei
getätigten Umsatzes zu bezahlen (vgl. [X.], [X.], 6.
Aufl., §
7 Rn.
40).
Die Gutscheinaktion der [X.] ist mit dem Vertrieb über Büchertische in Kirchen und Kindergärten schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie nicht im Sinne von §
7 Abs.
4 Nr.
4 [X.] han-delsüblich ist.
(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist die [X.] auch nicht im [X.] "[X.]" (Urteil vom 4.
No-vember 1977
I
ZR
24/76, [X.] 1978, 375, 376 = WRP 1978, 442) befugt, den ihr durch mehrfache Ankäufe
entstandenen Vorteil unabhängig von der Höhe der tatsächlich ersparten Transaktionskosten pauschal zu bewerten. Ge-genstand
jener unter Geltung des Rabattgesetzes ergangenen Entscheidung war der Verkauf eines Kraftwagens mit einem 3% übersteigenden Preisnach-lass an eine Spitzensportlerin, die sich verpflichtet hatte, das Fahrzeug [X.] ein halbes Jahr zu behalten und dem Verkäufer einige Fotografien zu Werbezwecken zu überlassen, die die Käuferin
in Sportkleidung mit dem Wa-gen zeigten. Der Senat hat in jenem Fall die Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt, die Vereinbarung des Sonderpreises sei im Hinblick auf die übernom-mene Gegenleistung rabattrechtlich zulässig. Für diese Beurteilung war maß-geblich, dass der Hersteller des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs zu Werbe-25
26
-
12
-
zwecken ein besonderes Interesse
an Verkäufen an Spitzensportler hatte und über einen längeren Zeitraum entsprechende oder sogar höhere Preiszuschüs-se für Spitzensportler ausgezahlt worden waren. Im vorliegenden Fall konnte das Berufungsgericht dagegen nicht die Überzeugung gewinnen, dass
pauschal
5

eine
marktübliche
und
angemessene
Gegenleistung für Transaktionskos-tenvorteile bei Einlieferung mehrerer Bücher im Rahmen eines Trade-in-Geschäfts sind.
(3) Soweit die Revision
geltend macht, die [X.] habe mit der [X.]ausgabe in erster Linie einen Werbeerfolg für ihr Trade-in-Geschäft errei-chen wollen, enthebt sie dies nicht von der Notwendigkeit, den Erhalt eines dem Gutscheinwert entsprechenden Vorteils darzulegen, wenn der Gutschein für den Ankauf preisgebundener Bücher verwendet werden konnte.
dd) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine
Anrechnung des [X.]werts
auf den Kauf preisgebundener Bücher
sei
preisbindungsrechtlich nur zulässig, soweit die konkrete Einsparung
der [X.]
bei
der Einlieferung mehrerer gebrauchter Bücher
in jedem Einzelfall
exakt
dem
[X.]-wert in Höhe von 5

entspreche. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht damit die an die Gutscheinaktion der [X.] zu stel-lenden Anforderungen überspannt hat.
Es trifft zu, dass
der vom Berufungsgericht geforderte exakte Nachweis in jedem Einzelfall nicht erbracht werden kann. Das folgt aus der Unterschied-lichkeit denkbarer Fallkonstellationen sowie der Ungewissheit über die Anzahl der Teilnehmer der Sonderaktion
und der
jeweils gleichzeitig
angebotenen
[X.]. Auch wird die Qualität der durch die Kunden eingesandten Bücher sehr unterschiedlich sein. Die Ansicht des Berufungsgerichts führte daher dazu, dass die [X.] eine Gutscheinaktion der vorliegenden Art von vornherein nur durchführen könnte, wenn die Verwendung der Gutscheine für den Kauf preis-gebundener Bücher ausgeschlossen würde.
27
28
29
-
13
-
Damit wäre nicht mehr gewährleistet, dass die [X.] mit ihrer Aktion auch die Kunden erreichen könnte, die gebrauchte Bücher einliefern, um dafür neue Bücher bei der [X.] erwerben zu können. Die daraus folgende nicht unerhebliche Beschränkung der [X.] in ihren Werbemöglichkeiten ist nach Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes nicht erforderlich
und deshalb unverhältnismäßig.
Maßstab
für die Frage, ob der gebundene Preis beim Buchverkauf eingehalten worden ist, ist die Vermögenslage des Buch-händlers. Wie sich aus der Zulässigkeit von Geschenkgutscheinen für Bücher ergibt, muss der volle gebundene Preis dem Buchhändler jedoch nicht gleich-zeitig mit der Übergabe des Buches an den [X.] zufließen. Vielmehr liegt auch dann kein Verstoß gegen die Preisbindung vor, wenn der [X.] den Gutscheinwert erhalten hat, bevor der Beschenkte dessen
Verwendung
im Hinblick auf den Erwerb eines bestimmten Buches konkretisiert hat. Ist das Vermögen des Buchhändlers insgesamt in einem Maße angewachsen, das dem Wert aller von ihm ausgegebenen Gutscheine entspricht, so führt die
spä-tere
Verwendung dieser Gutscheine nicht zu einem Verstoß gegen die Preis-bindung.
Danach darf im Streitfall der Wert der Gutscheine beim Kauf preisgebun-dener Bücher angerechnet werden, wenn
im Durchschnitt aller Ankaufsgeschäf-te ein Transaktionskostenvorteil durch Einlieferung von zwei
oder mehr
Büchern in Höhe
von mindestens 5

entsteht. Führt die Abgabe preisgebundener [X.] unter Anrechnung des [X.] im Vergleich zu einem Barverkauf ohne Gutscheinanrechnung zu keiner Vermögenseinbuße bei der [X.], so bestehen gegen eine Gutscheinaktion keine Bedenken
im Hinblick auf die Buchpreisbindung. Sinn und Zweck der Buchpreisbindung gebieten nicht, die [X.] in ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit bei der Entwicklung und dem Einsatz von Marketinginstrumenten beim Ankauf gebrauchter Bücher, der nicht der Buchpreisbindung unterliegt (§
3 Satz
2 [X.]) zu beschränken.

30
31
-
14
-
ee) Obwohl das Berufungsgericht danach einen zu strengen Prüfungs-maßstab auf die Gutscheinaktion der [X.] angewandt hat, erweist sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig (§
561 ZPO). Auf der Grundlage der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts ist nicht erkennbar, dass ein Gutscheinwert von 5

t-spricht, die die [X.] im Rahmen ihrer Gutscheinaktion durchschnittlich
bei der Einlieferung von zwei
oder mehr
gebrauchten Büchern erwarten konnte.
(1) Entgegen der Revisionserwiderung kommt es für die Frage, ob beim Verkauf eines neuen Buches der gebundene Preis eingehalten worden ist, [X.] nicht auf die Auslegung einer Werbeaktion aus der Sicht der Kunden an, sondern darauf, ob für den Buchkauf tatsächlich ein entsprechendes Entgelt an den Buchhändler bezahlt wird.
Insoweit ist von einem objektiven Maßstab auszugehen.
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, der
gewählte Wert
des von der [X.] ausgegebenen [X.]s sei offensichtlich zu hoch ge-griffen. Die [X.] habe nicht nachvollziehbar und überprüfbar dargetan, dass sich bei einer Einlieferung von mindestens zwei gebrauchten Büchern in jedem Einzelfall ein Vorteil in Höhe von 5

.
Konkrete Zahlen, anhand deren sich der wirtschaftliche Wert verringerter Transaktionskosten für Prüfung und Ankauf bei Einlieferung
von mindestens zwei Büchern nach objektiven Kriterien feststellen ließe, habe die [X.] nicht genannt. Es
hätten
auch Kunden den Gutschein erhalten, bei denen von zwei oder mehr eingelieferten Büchern ledig-lich ein Buch zum Ankauf angenommen worden sei, obwohl die [X.] für diese Fälle unstreitig gestellt habe, dass keine Effizienzgewinne erzielt worden
seien. Danach sei davon auszugehen, dass die [X.] letztlich die [X.]e

jedenfalls zum Teil
rch eigene Aufwendungen
finanziert habe.
(3) Die Revision macht demgegenüber nicht geltend, die [X.] habe die durchschnittlichen Effizienzgewinne bei Einlieferung von mindestens zwei 32
33
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35
-
15
-
gebrauchten Büchern dargelegt. Die Revision hat sich vielmehr allein auf die
unternehmerische Handlungsfreiheit der [X.] bei der Bestimmung der Ankaufskonditionen für gebrauchte Bücher und bei der Festlegung von [X.] für das Trade-in-Geschäft berufen. Auf diese Betrachtungsweise kann sich die [X.] jedoch nur zurückziehen, soweit die von ihr [X.] Gutscheine nicht zum Ankauf preisgebundener Bücher verwendet werden dürfen. Lässt die [X.] den Einsatz der Gutscheine für den Kauf neuer [X.] zu, so stellt sie damit einen Bezug zum preisgebundenen Buchverkauf her, der es rechtfertigt, von ihr den Nachweis zu verlangen, eine dem Gutscheinwert entsprechende Gegenleistung erhalten zu haben.
(4) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind Gutscheinaktio-nen der beanstandeten Art
allerdings
nicht bereits wegen des den Wettbewerb der Buchhändler beeinflussenden Werbeeffekts unzulässig. Die Buchpreisbin-dung will den Wettbewerb zwischen den Buchhändlern keineswegs insgesamt ausschließen. Allein
der Preiswettbewerb beim Absatz neuer Bücher ist unzu-lässig. Gegen die Ausgabe von Gutscheinen, die zumindest auch zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, bestehen daher so lange keine Bedenken, wie der Ausgabe des Gutscheins ein entsprechender Gegen-wert gegenübersteht.
c) Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die [X.] die beanstandeten [X.]e

jedenfalls zum Teil

durch eigene Aufwendungen finanziert, so dass der Kunde bei ihrem späteren Einsatz zum Kauf preisgebundener Bücher im wirtschaftlichen Ergebnis einen unzulässigen Rabatt auf den gebundenen Preis erhält.
In der beanstandeten Form und ohne Darlegung
einer jedenfalls durchschnittlich dem Gutscheinwert entsprechenden Ersparnis darf die [X.] die Verwendung der Gutscheine
nicht zum Erwerb neuer Bücher zulassen. Sie ist indes nicht gehindert, die be-anstandete Werbeaktion mit
einer solchen
Verwendungsbeschränkung durch-zuführen. Die sich daraus ergebende Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen 36
37
-
16
-
Freiheit ist Folge der gesetzlichen Preisbindung für Bücher, gegen die verfas-sungsrechtliche Bedenken weder von der [X.] geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind.
II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2013 -
13 O 18/13 -

[X.], Entscheidung vom 28.01.2014 -
11 [X.] -

38

Meta

I ZR 83/14

23.07.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. I ZR 83/14 (REWIS RS 2015, 7645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7645

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I ZR 83/14

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