Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. I ZR 127/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7752

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210716UIZR127.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
I
ZR
127/15
Verkündet am:

21. Juli 2016

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Förderverein
BuchPrG §§ 3, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 4 Nr. 1, § 9 Abs. 1; UWG § 4a Abs. 1 Satz 3; UWG aF § 4 Nr.
1
a)
Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem [X.]auftritt des [X.] platzierten [X.] eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der [X.] den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den [X.] weitergeleitet wird.
b)
Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gegen-zug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevan-ter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht.
c)
Mit dem [X.] zwischen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der [X.] rechtfertigen
kann.
[X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.]/15 -
KG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21.
Juli
2016
durch den Vorsitzen[X.] Prof.
Dr.
Büscher,
die
Richter
Prof. Dr. Koch,
Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
Schwonke
und [X.] Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 2. Juni 2015
wird auf Kosten des
[X.]
zurückgewie-sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Die [X.] ist ein Versandhandelsunternehmen. Sie vertreibt
unter ihrer [X.]seite "[X.]....de"
verlagsneue, in [X.] preisgebundene Bücher.
Die Beklagte arbeitetet
im Rahmen ihres [X.] mit dem Verein der Eltern
und Freunde der D.-Schule in [X.] (nachfolgend: [X.]) zusammen. Auf der [X.]seite des [X.] hieß es im März 2012 wie folgt:
Bestellungen bei [X.]
Eine wichtige Mitteilung des [X.]:
Liebe Mitglieder,
über die Bestell-Möglichkeit bei [X.] von unserer D.-Homepage aus haben wir seit der Einrichtung im [X.] über 716,-

Herzlichen Dank [X.]
...
1
2

-
3
-
Ab sofort kommen [X.] über unseren [X.] wieder dem Förderverein zu Gute!
...
Also
unsere Bitte an alle [X.]-Kunden unter uns: Bestellen Sie über die
D.-Seite bei [X.], damit wir Ihren Kindern Gutes tun können!!!
Ich wünsche Ihnen eine schöne Frühlingszeit und bedanke [X.] schon mal für Ihre
Mithilfe.
(Unterschrift der Vorsitzenden des [X.])
Auf der [X.]seite des [X.] war ein [X.] eingebunden, über den Schulbücher bei der [X.] bestellt werden konnten. Für jede Bestel-lung eines Schulbuchs, das über diesen [X.] erfolgte, erhielt der Förderverein auf der Grundlage der "Teilnahmebedingungen des [X.]"
der [X.] eine "Werbekostenerstattung", die -
abhängig vom monatlichen Um-satzvolumen -
zwischen 5% und 9% des Kaufpreises betrug.
Der Kläger sieht in dem Angebot einer Provisionszahlung an
den [X.]
einen
Verstoß gegen die Buchpreisbindung
und einen
Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG aF. Er hat beantragt, es der [X.] unter Androhung von [X.] zu verbieten,
beim Verkauf preisgebundener Bücher im Geltungsbereich des
Buchpreisbin-dungsgesetzes eine
Provisionszahlung an [X.] zu bewerben, anzu-bieten und/oder durchzuführen.
Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben
(LG [X.], [X.] 2014, 461 =
ZUMD 2014, 661). Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landge-richts aufgehoben und die Klage abgewiesen
(KG, [X.] 2016, 126). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils.

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4
-
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat einen
Unterlassungsanspruch des [X.] abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Ein Unterlassungsanspruch gemäß
§ 9 Abs. [X.] sei nicht gege-ben. Es fehle an einer Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Einhaltung des festgesetzten Preises für den Verkauf von Büchern an [X.]. Die [X.], die bei der [X.] über den auf der [X.]seite des [X.] gesetzten [X.] Schulbücher kauften, müssten den vom Verlag [X.] Endpreis in voller Höhe an die Beklagte zahlen. Im Streitfall werde
die Preisbindung auch nicht dadurch umgangen, dass die Beklagte dem [X.] im Rahmen ihres Partnerprogramms eine sogenannte "Werbekosten-erstattung"
gewähre. Diese Erstattung werde nicht vom Förderverein an die [X.]
weitergegeben.
Die Beklagte habe den [X.]n auch kei-nen Vorteil
gewährt, der
durch das Buchpreisbindungsgesetz nicht gedeckt sei. Ideelle und immaterielle Vorteile, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas [X.] getan zu haben, seien nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung zu begründen. Die Eltern, die über den [X.] auf der [X.]-seite des [X.] preisgebundene Bücher kauften, erhielten nicht [X.] einen geldwerten Vorteil, dass
ihre Kinder
von dem dem Förderverein als "Werbekostenerstattung"
zufließenden Geldbetrag profitierten. Die Mittel des [X.] kämen der Gesamtheit der Schülerschaft zugute. Ein dem Ver-mögen der über den [X.] einkaufenden Eltern zufließender
wirtschaftlich mess-barer Mehrwert könne nicht festgestellt werden.
Da sich
Eltern nicht zu [X.] an den Förderverein gezwungen sähen, sei
auch nicht festzustellen, dass diese
durch den Bücherkauf im Rahmen des Partnerprogramms der [X.] finanzielle Aufwendungen an den Förderverein ersparten.

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Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich zudem nicht aus § 4 Nr. 1 UWG
aF. Es sei nicht ersichtlich, dass durch das beanstandete Verhalten der [X.]
die Fähigkeit der Eltern,
eine informierte Entscheidung
zu treffen, unlauter beeinträchtigt werde. Die finanzielle Unterstützung der Förderung des eigenen Kindes sei erkennbar so geringfügig, dass die Eltern durchaus in der Lage seien, bei ihrer Kaufentscheidung auch Aspekte zu berücksichtigen, die gegen einen Kauf bei der [X.] oder
für einen Kauf bei einem anderen Buchhändler sprächen. Da der Kauf über den beanstandeten [X.] auf der [X.] des [X.] anonym bleibe, könne zudem
nicht festgestellt wer-den, dass ein unzulässiger Gruppenzwang zur solidarischen Bestellung bei der [X.]
ausgeübt werde.
B.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder wegen eines Ver-stoßes gegen die Buchpreisbindung
gemäß § 9 Abs. [X.]
noch gemäß §
8 Abs.
1, §
4 Nr. 1 UWG aF zusteht.
[X.] Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Klä-ger kein Unterlassungsanspruch gemäß § 9 Abs. [X.] in Verbindung mit §§ 3, 5
Abs. 1
BuchPrG
wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung
zusteht.
1. Gemäß § 9 Abs. [X.] kann auf Unterlassung in Anspruch ge-nommen werden, wer gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes verstößt. Gemäß § 5 Abs. [X.] muss derjenige, der Bücher verlegt oder importiert, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an [X.] festsetzen und in geeigneter Weise veröffentlichen. Nach § 3 BuchPrG muss derjenige, der gewerbs-
oder 8
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geschäftsmäßig neue Bücher an [X.] verkauft, den nach §
5 BuchPrG
festgesetzten Preis einhalten.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht gegen diese Vorschriften
zur Buchpreisbindung
verstoßen. Bei einem Kauf über den auf der [X.]seite des [X.] befindlichen [X.] hätten
die Käufer den vom Verlag festgesetzten Endpreis in voller Höhe
zu zahlen.
Der Umstand, dass
die Beklagte dem Förderverein für solche Verkäufe eine "[X.]"
verspreche
und
später
auch gewähre, ändere
daran nichts.

3. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die von der [X.] dem Förderverein versprochene und gewährte Kostenerstattung im Rahmen ihres Partnerprogramms steht weder der Annahme
einer
im Wege der Saldierung
festzustellenden Vermögensmehrung bei der [X.]
in Höhe des vollen Endpreises entgegen
(dazu unter B
I
3
a) noch liegt darin eine unzu-lässige Umgehung der Preisbindung (dazu unter B
I
3
b).
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall keine Unterschreitung des gebundenen Preises angekündigt oder ge-währt worden ist, weil bei den über die [X.]seite des [X.] vermit-telten Verkäufen
der volle gebundene Kaufpreis zu zahlen war. Es hat ferner mit Recht
angenommen, dass
eine Unterschreitung des gebundenen
Preises
auch nicht darin gesehen werden kann, dass die Beklagte einen Teil dieses in voller Höhe vereinnahmten Kaufpreises als Provisionszahlung an den [X.] versprochen und gewährt hat.
aa) Die Revision macht geltend, Bezugspunkt für die Prüfung eines Ver-stoßes gegen die Buchpreisbindung sei nach der Senatsentscheidung "Gut-scheinaktion beim Buchankauf"
(Urteil vom 23. Juli 2015 -
I [X.], [X.] 12
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2016, 298 = [X.], 323), ob das Vermögen des Buchhändlers beim [X.] neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt werde. Daraus ergebe sich, dass etwaige finanzielle Verkaufsförderungsmaßnahmen, die un-mittelbar und erfolgsabhängig mit dem Buchverkauf zusammenhingen, verbo-ten sein könnten. Entscheidend sei, ob trotz derartiger Maßnahmen eine [X.] vor und nach dem Buchverkauf beim Verkäufer eine Vermö-gensmehrung um den gebundenen Buchpreis ergebe. Im Streitfall fehle es an einer solchen
Vermögensmehrung auf Seiten der [X.]. Zwar zahlten bei isolierter Betrachtung die jeweiligen Käufer der Schulbücher den vollen [X.], den die Beklagte auch vollständig vereinnahme. Indessen entstehe nach dem Partnerprogramm der [X.] bei Käufen über die [X.]seite des [X.] zu dessen Gunsten von vorneherein ein Provisionsanspruch. Dieser vermindere den Kaufpreisanspruch im Rahmen der zu treffenden Saldie-rung. Diese Minderung könne nur
dann als ausgeglichen betrachtet werden, wenn mit der Forderungsentstehung oder mit dem Begleichen der Forderung eine Verpflichtung gegenüber dem Schulförderverein erfüllt würde, der eine entsprechend werthaltige Gegenleistung des [X.]. Daran fehle es im Streitfall. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
erbringe der Förderverein keine werthaltige Vermittlungsleistung im Sinne von § 652 BGB. Die einmalige Einrichtung eines [X.]s durch den Förderverein verursache auch kein von der [X.] auszugleichendes Vermögensopfer in Höhe von bis zu 9% des Kaufpreises der über den [X.] erworbenen Bücher. Zudem stehe die Verkehrssitte
einer
Gewährung von Vermittlungsprovisionen durch Buchhändler entgegen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
[X.]) Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus dem Grundsatz, dass der gebundene Kaufpreis vollständig
in das Vermögen des Buchhändlers gelangen muss, nicht, dass
nicht nur Preisnachlässe gegenüber dem [X.], 16

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sondern auch
Vermögensabflüsse
an Dritte
für
Verkaufsförderungsmaßnahmen
untersagt sind, die unmittelbar und erfolgsabhängig mit dem Buchverkauf zu-sammenhängen.
(1) Im Hinblick auf die vom Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Regulie-rung des Preiswettbewerbs im Buchhandel ist Bezugspunkt für die Prüfung ei-nes Verstoßes gegen die Buchpreisbindung, ob das Vermögen des [X.] beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird ([X.], [X.] 2016, 298 Rn. 22 -
Gutscheinaktion beim Buchankauf). [X.] Voraussetzung ist erfüllt, wenn
der Letztverbraucher -
wie im Streitfall -
an den Buchhändler den vollen gebundenen Preis entrichtet.
(2) Eine weitergehende Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn
die vom [X.] zu erbringende Leistung nicht
allein
in der Erfüllung einer Geld-schuld besteht, sondern der Buchhändler dem Letztverbraucher erlaubt, seine Schuld (zum Teil) durch
die Einlösung eines vom Letztverbraucher zuvor er-worbenen Gutscheins
zu erfüllen. In einem solchen Fall kann eine Unterschrei-tung des gebundenen Preises vorliegen, wenn dem Buchhändler für die Ausga-be des Gutscheins keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist (vgl. [X.], [X.] 2016, 298 Rn. 11 f., 22 f. -
Gutscheinaktion beim Buchankauf). Es ist deshalb erforderlich, im Wege der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung des Wertes dieser vom Käufer für den Erwerb des Gutscheins erbrachten [X.]leistung zu prüfen, ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf des neuen Buches in Höhe des gebundenen Preises vermehrt worden ist
([X.], [X.] 2016, 298 Rn. 23 ff., 30
-
Gutscheinaktion beim Buchankauf). Ein sol-cher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
(3)
Nach den vorstehenden
Grundsätzen ist der Wert der vom [X.] für den Erwerb des preisgebundenen Buches zu entrichtenden
Gegen-17
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leistung maßgeblich und dabei
allein
auf das Verhältnis von Buchhändler und [X.]
abzustellen. Die vom Buchhändler
im Zusammenhang mit dem Verkauf aufgewendeten Werbe-
und Vertriebsaufwendungen, zu denen auch die Aufwendungen für gegebenenfalls in den Vertrieb eingeschaltete Dritte ge-hören, sind demgegenüber nicht in die Gesamtsaldierung einzubeziehen. Sinn und Zweck des [X.] ist nicht die Unterbindung jedwe-den [X.] auf der Einzelhandelsstufe, sondern ausschließlich
die Ver-hinderung des Preiswettbewerbs
gegenüber dem [X.]. Andere Wett-bewerbsparameter werden
auch dann
nicht berührt,
wenn sie für den [X.] mit Kosten verbunden sind. So bleibt dem Buchhändler der Qualitäts-wettbewerb unbenommen, etwa durch Vorhalten eines umfangreichen Sorti-ments, der Eröffnung von [X.] oder der Gewährleistung einer guten
Beratung durch geschulte Verkäufer. Ebenso gebietet es die
[X.] nicht, den Buchhändler in seiner unternehmerischen [X.] bei der [X.] und seines Marketings zu be-schränken, zu der auch die provisionspflichtige Einschaltung Dritter gehört
(vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Gewährung von Vermittlungsprovisionen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.
14/9196, Seite 13).
b) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der [X.] dem Förderverein versprochene und gewährte Kostenerstattung im Rahmen ihres Partnerprogramms auch keine
unzulässige Umgehung
der [X.] darstellt.
aa) Allerdings ist eine Umgehung der Buchpreisbindung unzulässig, die darin liegt, dass der Kaufpreis
zwar zunächst in Höhe des
gemäß § 5 BuchPrG festgesetzten
Endpreises
vereinnahmt wird, dem [X.]
nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (vgl. dazu [X.], [X.] 2016, 298 Rn. 12

Gutscheinaktion beim Buchankauf) aber ganz oder teilweise wieder zurücker-20
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stattet
wird
oder ihm gekoppelt mit dem Erwerb
des preisgebundenen Erzeug-nisses Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen
(vgl. zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung [X.], Urteil vom 9. September 2010 -
I [X.], [X.] 2010, 1136 Rn. 17 = [X.], 1482 -
UNSER [X.], mwN). In diesen Fällen
hat der [X.] den Endpreis zwar zunächst erhalten, im wirtschaftlichen Ergebnis aber nicht im Sinne von § 3 Satz [X.]
"eingehalten". Eine solche Auslegung ist durch den
Zweck der Buchpreisbindung
geboten, durch Festsetzung [X.] Preise beim Verkauf an [X.] ein umfangreiches, der brei-ten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von [X.]sstellen zu sichern (§ [X.]). Dieser Zweck
kann nur erreicht werden, wenn Unterschreitungen des gebundenen Preises wirksam verhindert werden ([X.], [X.] 2016, 298 Rn. 12 -
Gutscheinaktion beim Buchankauf).
Aus die-sen Grundsätzen folgt
beispielsweise, dass Provisionen, die der Verkäufer [X.] für die Vermittlung von Verkäufen an [X.]n gewährt, nicht an den [X.] weitergegeben werden dürfen (vgl. den Gesetzentwurf der [X.], BT-Drucks. 14/9196, Seite 13).
[X.]) Von diesen Maßstäben
ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat eine Umgehung der [X.] mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte den [X.]n Vorteile ge-währt habe, die mit der Buchpreisbindung nicht
im Einklang stünden. Diese Be-urteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass ideelle und immaterielle Vorteile, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, recht-lich nicht erheblich sind, weil [X.] nur auf die Gewährung geldwerter, wirtschaftlich fassbarer Vorteile angewendet werden könnten. [X.] diese zutreffende Beurteilung
werden von der Revision keine [X.] erho-22
23

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-
ben. Die Revision geht vielmehr ebenfalls davon aus,
dass nur die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile für den Endabnehmer einen Verstoß gegen die [X.] begründen kann.
(2) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass für die Prüfung der Umgehung der Buchpreisbindung solche dem [X.] zugewandten wirtschaftlichen Vorteile außer Betracht bleiben, die wirtschaftlich nicht ins Ge-wicht fallen. Dies folge aus der in § 7 Abs. 4 Nr. [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers. Diese Beurteilung ist ebenfalls frei von [X.].
Gemäß § 7 Abs. 4 Nr. [X.] verletzt der Letztverkäufer
seine
Pflicht nach § 3 BuchPrG nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches Waren von geringem Wert oder Waren, die im Hinblick auf den Wert des gekauften Buches wirtschaftlich nicht
ins Gewicht fallen, abgibt.
Aus dieser Ausnahmevor-schrift ist
die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, der durch die [X.] zu unterbindende Preiswettbewerb könne nur durch solche,
dem [X.] zugutekommenden
Vorteile betroffen sein, die
wirtschaftlich so erheblich sind, dass sie seine auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in re-levanter Weise beeinflussen können.
(3) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben
hat es das Berufungs-gericht ausgeschlossen, dass ein Elternteil oder ein anderer Käufer bei dem Kauf eines Schulbuches von der [X.] einen hinreichend erheblichen wirt-schaftlichen Vorteil erhalte. Der
von der [X.] an den Förderverein geleis-stete
Werbekostenzuschuss
komme
ersichtlich
der Gesamtheit der [X.] zugute, so dass sich der geldwerte Vorteil, der an den [X.] oder sein Kind weitergegeben werde, auf die Chance
beschränke, an diesem Guthaben zu partizipieren. Diese Chance beziehe sich auf einen verschwin-24
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26

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dend geringen Bruchteil der Werbekostenerstattung. Dabei sei zu [X.], dass der Höchstsatz einer Werbekostenerstattung von 9% nach dem Part-nerprogramm der Beklagte erst bei einer (unwahrscheinlich hohen) Zahl von 30.001 monatlichen Buchverkäufen erreicht sei.
Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung
hält den Angriffen der Revision stand. Soweit die Revision
geltend macht, es komme nicht auf den mathematisch exakten Anteil des einzelnen [X.] an der Provision an, sondern auf die Wirkung
und den Sinn des Verkaufs-fördermodells der [X.], durch Bündelung von Synergieeffekten eine all-gemeine Qualitätssteigerung der Schule zu erreichen und den Kindern dadurch "Gutes zu tun", hat sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt. Sie versucht lediglich, der tatrichterlichen Würdigung ihre eigene Sicht der [X.] entgegenzusetzen.
Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Hinzu kommt, dass die Revision
der Sache nach
nicht auf die für die Einhaltung die Buchpreisbindung allein erhebliche
Erlangung von nicht uner-heblichen,
wirtschaftlich messbaren
Vorteilen abstellt. Die Motivation, [X.] mit anderen Eltern die Qualität der schulischen Ausstattung zu erhöhen und auf diese Weise für die Kinder etwas zu tun, richtet sich auf
die Erlangung
ideeller, den Preiswettbewerb nicht betreffender
Vorteile.
Diese sind mit Blick auf die Buchpreisbindung ebenso unerheblich wie beispielsweise der Wunsch des [X.]s, durch seine Kaufentscheidung seine örtliche [X.] zu unterstützen oder durch
einen
Buchkauf im Museumsshop
dem Muse-um zu helfen.
(4) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, es bestehe zwischen dem [X.] und dem Förderverein auch kein [X.]
dergestalt, dass
die dem Förderverein gewährte Zuwendung wirtschaftlich
als Vorteil des Käufers angesehen werden könnte. Mit dem durch eine Mitgliedschaft oder eine 27
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13
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Interessenvertretung begründeten [X.] zwischen dem Käufer und dem [X.] sei kein wirtschaftlicher
Vorteil für das Vermögen des
Letztabneh-mers verbunden. Der Käufer erspare auch keine eigenen
finanziellen
Aufwen-dungen für eine Spende an den Förderverein. Der [X.] sehe sich nicht zu einer Spende an den Förderverein gezwungen.
Gegen diese rechtsfehlerfreie Beurteilung wendet die
Revision
ohne Er-folg
ein, die auf der [X.]seite des [X.] angesprochenen [X.] hätten trotz der formaljuristischen Trennung von Privatperson und juristischer Person ein Interesse daran, dass die von ihnen konstituierte Perso-nenmehrheit wirtschaftlich profitiere. Mit den durch die Bestellungen bei der [X.] erzielten Provisionen solle
nämlich
der gemeinsam verfolgte [X.], den Kindern Vorteile zukommen zu lassen, gefördert werden. Damit hat die
Revision
keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt, sondern stellt
der Sache nach wiederum auf die für die Buchpreisbindung unerhebliche Motivation der [X.]
ab, ideelle Vorteile zu erlangen.
Die Revision macht außerdem geltend, mit dem
Interesse
der Vereinsmit-glieder
an der Vermögensmehrung "ihrer"
juristischen Person
gehe ein eigenes
Vermögensinteresse auch dann einher, wenn -
wie im Streitfall -
Ausschüttun-gen von Gewinnanteilen oder sonstige Ausschüttungen in der Satzung nicht vorgesehen seien. Bei der Auflösung des Vereins falle gemäß § 45 Abs. 3 BGB dessen Vermögen gegebenenfalls bei den Mitgliedern an.
Damit kann die Revi-sion bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil das Vermögen des [X.]s
gemäß § 11 seiner Satzung im Falle der Auflösung
des Vereins der D.-Schule zufällt. Im Übrigen ist die Annahme der Revision, die Mitglieder eines Schulfördervereins würden
sich
bei einer Buchbestellung im Rahmen des [X.] der [X.] von der Aussicht leiten lassen, im Falle einer eventuellen
Auflösung des Vereins in den Genuss des durch die Werbekosten-29
30

-
14
-
erstattung gemehrten Vereinsvermögens zu kommen, spekulativ und mit der Lebenserfahrung nicht in
Einklang
zu bringen.
I[X.] Das Berufungsgericht hat außerdem rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 1 UWG aF in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UWG aF
zusteht.
Die Beurteilung des Berufungsge-richts, es sei nicht ersichtlich, dass durch das beanstandete Verhalten der [X.] die Fähigkeit der Eltern zum Treffen einer informierten Entscheidung unlauter beeinträchtigt werde, hält sowohl
nach dem zum Zeitpunkt der [X.] geltenden
Recht (§ 3 Abs. 1,
§ 4 Nr. 1 UWG aF)
als auch nach dem zur [X.] (21. Juli 2016) maßgeblichen neuen Recht (§ 3 Abs. 1, §
4a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG) der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Da
der Kläger den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch auf [X.] stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz [X.] ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 4. Februar 2016
-
I [X.], [X.] 2016, 403
Rn. 9
= [X.], 450
-
Fressnapf, mwN). Nach dem bean-standeten
Verhalten im Jahr 2012 und vor der Entscheidung in der [X.] am 21. Juli 2016 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10.
Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ([X.]
I 2015, S. 2158) novelliert worden.
Dadurch ist der in § 4 Nr. 1 UWG aF geregelte Tatbestand der
unlauteren Be-einflussung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers und des sonstigen Marktteilnehmers in die neu geschaffene Bestimmung des § 4a UWG überführt und entsprechend den Regelungen über aggressive Geschäftspraktiken gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken neu 31
32

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15
-
gefasst worden.
Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht.
Nach der Rechtsprechung des Se-nats war bereits § 4 Nr. 1 UWG aF unionsrechtskonform dahingehend
auszule-gen, dass eine
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG aF nur dann vorliegt, wenn der Handelnde diese Freiheit gemäß Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/[X.] durch Belästigung, Nöti-gung oder durch unzulässige Beeinflussung im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/[X.] erheblich beeinträchtigt (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2011 -
I [X.], [X.] 2011, 747 Rn. 26 = [X.], 1321 -
Kreditkarten-übersendung; Urteil vom 3. April 2014 -
I [X.], [X.] 2014, 1117 Rn. 26 = [X.], 1301 -
Zeugnisaktion; Urteil vom 19. März 2015 -
I [X.], [X.] 2015, 1134 Rn. 31 = [X.], 1341 -
Schufa-Hinweis; Urteil vom 21.
April 2016
-
I ZR 276/14, [X.] 2016, 831
Rn. 24 = [X.], 866
-
Lebens-Kost).
2.
Für eine
im Streitfall allein in Betracht kommende unzulässige Beein-flussung
der
Entscheidungs-
oder Verhaltensfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers
ist erforderlich, dass der Unternehmer eine Macht-position gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer
zur Aus-übung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sons-tigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich ein-schränkt (Art. 2 Buchst. j in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2005/29/[X.]; §
4a Abs. 1 Satz 3 UWG).
Für eine solche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit fehlen im Streitfall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsge-richts hinreichende Anhaltspunkte.
33
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16
-
a) Die Revision macht geltend, den Eltern werde im Streitfall suggeriert, ih-rer gesetzlichen Pflicht zur elterlichen Sorge durch den Kauf bei der [X.] besser nachzukommen. Demgegenüber sei
aus elterlicher Sicht mit einer an-derweitigen Kaufentscheidung eine unterbliebene Förderung des eigenen [X.] verbunden. Damit hat die
Revision
keinen Rechtsfehler des Berufungsge-richts dargelegt. Das Berufungsgericht hat
diesen Gesichtspunkt gewürdigt. Es hat
angenommen, eine unlautere Druckausübung liege nicht in dem Umstand, dass beim Kauf von einem anderen Buchhändler die Förderung des eigenen Kindes [X.]. Die finanzielle Unterstützung der Förderung des eigenen Kindes sei erkennbar so geringfügig, dass die Eltern durchaus in der Lage [X.], bei ihrer Kaufentscheidung auch Aspekte zu berücksichtigen, die gegen einen Kauf bei der [X.] oder für einen Kauf bei einem anderen [X.] sprächen.
Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erken-nen.
b) Das Berufungsgericht hat
ferner
rechtsfehlerfrei verneint, dass mit dem Partnerprogramm der [X.] ein zur Unlauterkeit führender Gruppenzwang verbunden
ist.
aa) Das Berufungsgericht hat
angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass durch das beanstandete Verhalten der [X.] ein Gruppen-zwang ausgeübt werde. Der Kauf über den beanstandeten [X.] auf der [X.] des [X.]
bleibe anonym, der Förderverein erfahre nicht die Namen der Vertragspartner der [X.] aus den Geschäften,
für die er ein Entgelt erhalte. Da niemand erfahre, wo Eltern die Schulbücher gekauft hätten, könnten diese
die Entscheidung treffen, die Bücher bei einem anderen Händler zu kaufen, ohne befürchten zu müssen, sich vor anderen Eltern rechtfertigen zu müssen oder bloßgestellt zu werden. Jeder, der sich einem Solidaritätsdruck 35
36
37

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17
-
entziehen wolle, könne dies tun, ohne einen Ansehensverlust oder ähnliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

[X.]) Gegen diese
auf tatrichterlichem Gebiet liegende und mit der Le-benserfahrung im Einklang stehende Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Soweit sie geltend macht, Eltern, die sich nicht für einen Kauf bei der [X.] über den [X.] des [X.] entschieden, drohe der Vorwurf, sich unsolidarisch zur Schulgemeinschaft oder gar gleichgültig gegenüber der [X.] ihres Kindes zu verhalten, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungs-gerichts dar, sondern wertet den festgestellten Sachverhalt lediglich anders
als das Tatgericht. Der weitere Einwand der Revision, selbst wenn die jeweilige Kaufentscheidung im [X.] nicht ohne weiteres sichtbar sei, so bestehe [X.] die technische Möglichkeit, über die
IP-Nummer des Computers eine Identifizierung der Käufer vorzunehmen, ist bereits deshalb unerheblich, weil er sich auf neuen Sachvortrag stützt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der [X.] verfahrensfeh-lerhaft übergangen hat. Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand der Revision, ein Gruppendruck sei innerhalb der Vereinsstruktur deshalb anzunehmen, weil der Vorwurf unsolidarischen Verhaltens jedenfalls im persönlichen Gespräch von Eltern oder Kindern untereinander drohe.
c) Die Revision macht schließlich geltend, im besonderen Fall preisge-bundener Bücher bestehe die unsachliche Beeinflussung bereits in dem [X.], dass
aus Sicht der Eltern im Rahmen des Kaufs bei der [X.] ein "Mehr"
im Vergleich zu anderen Buchhändlern offeriert werde. Bei preisgebun-denen Produkten sei die Beeinflussung der Kaufentscheidung durch Preis-
und Kostengesichtspunkte
nach der gesetzlichen Wertung des Buchpreisbindungs-gesetzes unzulässig. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Sinn 38
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18
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und Zweck des [X.] ist nicht die Unterbindung jedwe-den [X.] auf der Einzelhandelsstufe, sondern ausschließlich die Ver-hinderung des Preiswettbewerbs gegenüber dem [X.]. Im Streitfall fehlt es jedoch gerade an einem entsprechenden Verstoß gegen die [X.].
[X.] Danach ist die Revision des
[X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
Feddersen
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 07.07.2014 -
101 [X.]/13 -

KG [X.], Entscheidung vom 02.06.2015 -
5 [X.] -

40

Meta

I ZR 127/15

21.07.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. I ZR 127/15 (REWIS RS 2016, 7752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7752

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 HK O 6816/16 (LG Nürnberg-Fürth)

Buchpreisbindung für nach Widerruf zurückgesandte Bücher


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