Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. 2 StR 61/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3097

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[X.] vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß die Einziehung von zwei [X.] "Silverline" mit Drucker, Monitor und Keyboard entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Die Revision ist aus den Erwägungen der Antragsschrift des [X.] vom 8. März 2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch und die Einziehung des [X.][X.]", des Laptops "[X.]", des [X.] sowie die sichergestellten Mobiltelefone der Marke "[X.]" betrifft. Hingegen kann die auf §§ 74 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2, 152 a Abs. 5, 150 Abs. 2, 149 Abs. 1 Nr. 1, 282 Abs. 2 StGB gestützte Einziehung der zwei [X.] "Silverline" mit Drucker, Monitor und Keyboard nicht bestehen bleiben. Auch eine Sicherungseinziehung kommt - worauf der [X.] zu Recht hinweist - nur in Betracht, wenn die eingezogenen Gegenstände in Beziehung zur urteilsgegenständlichen Tat stehen. Daß hier ein solcher Zusammenhang mit den abgeurteilten Zahlungs-kartenfälschungen bzw. Urkundenfälschungen und Verschaffen von amtlichen - 3 - Ausweisen besteht, läßt sich den Urteilsgründen, in denen sich die Kammer eingehend mit dem Einsatz der weiteren sichergestellten Gegenstände befaßt hat, nicht entnehmen. Die von der Kammer allein zur Begründung der Einzie-hung angeführte Gefahr der Begehung (zukünftiger) rechtswidriger Taten reicht nicht aus.

Der Senat schließt angesichts des [X.] des Angeklagten und der übrigen Beweislage aus, daß noch weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Einziehung rechtfertigten.

Rissing-van Saan Otten

Rothfuß

Roggenbuck

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Meta

2 StR 61/05

15.06.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2005, Az. 2 StR 61/05 (REWIS RS 2005, 3097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3097

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