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PDF anzeigen[X.] vom 22. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Dezember 2006 be-schlossen: Der Antrag der Angeklagten vom 11. Dezember 2006 auf Nachho-lung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (versehentlich als [X.] bezeichnet) vom 24. April 2006 als unbegründet verworfen. 1 Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist schon deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht über-prüft werden kann. 2 - 3 - Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder [X.] oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Angeklagten zuvor nicht gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-gen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt. 3 [X.]Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
22.12.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2006, Az. 1 StR 488/06 (REWIS RS 2006, 29)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 29
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