Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. V ZR 254/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 771

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[X.]:[X.]:BGH:2016:141216BVZR254.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 254/15
vom

14. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner und die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Göbel

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
November 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die in § 543 Abs. 2 ZPO be-stimmten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs.
2 ZPO).

1. Die Frage, wer nach erfolgtem Rücktritt vom Kaufvertrag oder -
wie nach Meinung der Kläger hier -
gemäß § 326 Abs. 4 BGB wegen Unmöglichkeit der Übereignung der [X.] nach [X.] die Rückzahlung 1
2
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3
-
des Kaufpreises schuldet, wenn dieser an einen Zessionar gezahlt worden ist, ist zwar umstritten. Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass die Frage hier entscheidungserheblich ist; nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist das nicht der Fall.

2. Gemäß
§ 326 Abs. 4 BGB ist der Kaufpreis nach Maßgabe der [X.] über den Rücktritt zurückzuzahlen, wenn der Verkäufer die [X.] -
hier das Erbbaurecht -
nach § 326 Abs. 1 bis 3, § 275 BGB nicht mehr zu lie-fern und zu übereignen braucht (§ 326 Abs. 1 BGB) und der Käufer dafür nicht verantwortlich ist (§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hier spricht zwar viel dafür, dass der Ersteher nicht bereit sein wird, den Klägern das Erbbaurecht zu übertragen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die Kläger den fällig gestell-ten Kaufpreis jedoch nicht vollständig gezahlt. Da die durch die Grundpfand-rechte gesicherten Gläubiger aus dem Kaufpreis hätten befriedigt werden sollen und können und die Zwangsversteigerung dann einzustellen gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass
die Kläger für die durch diese Versteigerung eingetre-tene Unmöglichkeit der Verschaffung des Erbbaurechts verantwortlich
sind. Gründe, aus denen es an ihrer Verantwortlichkeit fehlt, sind
nicht dargelegt
worden. Ob
sich die Kläger auf Grund des erklärten Rücktritts an die Zessiona-rin
halten können, ist hier nicht zu prüfen, weil sie von der Unwirksamkeit des Rücktritts ausgehen. Mögliche Ansprüche gegen die Verkäufer sind nicht Ge-genstand dieses Rechtsstreits.
3
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4
-
II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Schmidt-Räntsch

Brückner

Kazele Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2015 -
2 O 64/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.11.2015 -
4 U 84/15 -

4

Meta

V ZR 254/15

14.12.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2016, Az. V ZR 254/15 (REWIS RS 2016, 771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 771

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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