Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.12.2015, Az. 6 B 33/15

6. Senat | REWIS RS 2015, 1429

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Gegenstand

Ungültigkeit eines Personalausweises, Eintragung des Doktorgrades, rechtliche Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung


Leitsatz

Der Anspruch auf Folgenbeseitigung kann nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet sein (hier: Ausstellung eines ungültigen Personalausweises).

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] kann keinen Erfolg haben. Die [X.]eschwerdebegründung ergibt nicht, dass ein geltend gemachter [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] gegeben ist.

2

Der Kläger erwarb 2006 an einer [X.] Universität den juristischen Grad eines "doktor prav", abgekürzt "[X.].". Die [X.]eklagte trug zunächst antragsgemäß den Titel „Dr.“ im [X.] des [X.] ein. [X.] zog sie den [X.] ein, weil er aufgrund der unzutreffenden Eintragung des Doktorgrades ungültig geworden sei. Der [X.] Hochschulgrad dürfe nicht mit der Abkürzung "Dr." geführt werden. Nachdem der Antrag des [X.] auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen erfolglos geblieben war, gab er den [X.] ab. Die [X.]eklagte vernichtete das Dokument.

3

Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger beantragt, die [X.] aufzuheben und die [X.]eklagte zu verpflichten, ihm einen neuen [X.] auszustellen, in welchem der Doktorgrad wiederum mit der Abkürzung "Dr." eingetragen ist. In der [X.]erufungsinstanz hat der Verwaltungsgerichtshof die [X.] aufgehoben, das [X.] aber abgelehnt. In dem [X.]erufungsurteil heißt es, die [X.] der [X.]eklagten sei rechtswidrig. Zwar sei der alte [X.] aufgrund der unzutreffenden Eintragung "Dr." ungültig gewesen. Nach dem [X.] Hochschulgesetz dürfe ein ausländischer Hochschulgrad nur in der Form geführt werden, in der er verliehen worden sei. Das [X.] Recht sehe für den Grad "doctor prav" die Abkürzung "[X.]." vor. Dieser Grad sei nicht vergleichbar mit dem von einer [X.] Hochschule verliehenen, mit "Dr." abgekürzten Grad des Doktors der Rechtswissenschaft. Die Einziehung des ungültigen [X.]es sei aber rechtswidrig gewesen, weil die [X.]eklagte keine Ermessenserwägungen angestellt habe. Das [X.] sei unzulässig: Der Kläger habe vor Klageerhebung bei der [X.]eklagten keinen Antrag auf Ausstellung eines neuen [X.]es gestellt. Eine Vollzugsfolgenbeseitigung erstrebe er nicht, weil er nicht den alten [X.] herausgegeben, sondern einen neuen ausgestellt haben wolle.

4

1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.] einen Verstoß gegen § 88 [X.]. Der Verwaltungsgerichtshof habe das Rechtsschutzziel des [X.]s verkannt. Dieses sei darauf gerichtet gewesen, die Folgen der rechtswidrigen Einziehung des [X.]es nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] rückgängig zu machen. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe das [X.]erufungsurteil, weil dem [X.] unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung habe stattgegeben werden müssen. Die Einziehung des alten [X.]es sei auch deshalb rechtswidrig, weil dieser Ausweis nicht ungültig geworden sei. Da der ursprüngliche rechtmäßige Zustand aufgrund der Vernichtung des alten [X.]es nicht mehr hergestellt werden könne, müsse ein gleichwertiger Zustand durch Ausstellung eines inhaltsgleichen neuen Ausweises geschaffen werden.

5

Nach § 88 [X.] darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Diese [X.]estimmung ist Ausdruck des prozessualen Dispositionsgrundsatzes, nach dem es Sache des [X.] ist zu bestimmen, welches Rechtsschutzziel er mit der Anrufung des Gerichts verfolgt. Das Gericht ist verpflichtet, das Rechtsschutzziel des [X.] zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass er die hierfür sachdienlichen Anträge stellt (vgl. § 86 Abs. 3 [X.]). Maßgebend ist der Wille des [X.], wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr; vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 [X.] 50.12 - [X.]VerwGE 149, 265 Rn. 17; [X.]eschluss vom 12. März 2012 - 9 [X.] 7.12 - DÖD 2012, 190).

6

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen § 88 [X.] verstoßen. Durch den Klageantrag, die [X.]eklagte zur Ausstellung eines neuen [X.]es mit der Eintragung "Dr." zu verpflichten, hat der Kläger den behaupteten [X.] im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] geltend gemacht. Die durch die Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geschaffenen Folgen können auch durch den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts beseitigt werden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 113 Rn. 223). Die stichwortartige [X.]egründung des [X.]erufungsurteils lässt noch erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof dieses Rechtsschutzziel des [X.] erfasst hat. Der [X.]edeutungsgehalt der Formulierung des Gerichts, eine Vollzugsfolgenbeseitigung in diesem Sinne werde vom Kläger nicht erstrebt, erschließt sich durch die nachfolgende [X.]emerkung, der Kläger begehre mit seinem [X.] nicht die Herausgabe seines alten [X.]es, sondern die Ausstellung eines neuen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Verwaltungsgerichtshof die mit dem [X.] geltend gemachte Folgenbeseitigung wegen der Vernichtung des alten [X.]es für unmöglich gehalten hat.

7

In der Sache wendet sich der Kläger mit seiner Verfahrensrüge gegen die rechtlichen Erwägungen, auf die der Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung des [X.]s gestützt hat. Er hält beide selbständig tragenden Erwägungen für rechtsfehlerhaft. Mit Einwendungen gegen die rechtliche [X.]ehandlung des - als solches zutreffend erkannten - [X.] kann aber ein Verstoß gegen § 88 [X.] nicht dargelegt werden. Diese [X.]estimmung gibt dem Gericht nur die richtige Erfassung des [X.] auf; sie enthält keine Vorgaben für die Prüfung seiner Zulässigkeit und [X.]egründetheit.

8

2. Mit der Divergenz- und der Grundsatzrüge wirft der Kläger die Frage auf, ob der [X.] gerichtet ist, wenn der rechtswidrig beseitigte ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann.

9

a) Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 [X.] liegt vor, wenn das vorinstanzliche Urteil von einer Entscheidung des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Hierfür muss dieses Urteil auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt sein, durch den das Gericht einem Rechtssatz des [X.] zu derselben Vorschrift oder zu demselben allgemeinen Rechtsgrundsatz widersprochen hat (stRspr; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328).

Diese Voraussetzungen hat der Kläger in [X.]ezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 [X.] dargelegt: Dem [X.]erufungsurteil lässt sich der tragende Rechtssatz entnehmen, dass sich ein Anspruch auf Ausstellung eines neuen inhaltsgleichen [X.]es nach der Vernichtung des alten nicht unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ergeben kann, weil durch die Neuausstellung der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann. Keines der vom Kläger bezeichneten Urteile des [X.] enthält einen davon abweichenden Rechtssatz; die Entscheidungen befassen sich nicht mit der Folgenbeseitigung auf dem Gebiet des Pass- und [X.]rechts. Hinzu kommt, dass die Gründe dieser Urteile nicht die Annahme des [X.] rechtfertigen, nach der Rechtsprechung des [X.] sei der Anspruch auf Folgenbeseitigung stets, d.h. rechtsgebietsübergreifend, auf die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes gerichtet, wenn der ursprüngliche Zustand nicht mehr hergestellt werden kann. Die vom Kläger wiedergegebenen Aussagen, Inhalt und Umfang des [X.]s folgten dem Grundsatz der Naturalherstellung ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 [X.] 81.82 - [X.]VerwGE 69, 366 <371>), durch die Folgenbeseitigung solle der ursprüngliche rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden ([X.]VerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 [X.] 5.99 - DV[X.]l. 2001, 726 <731>), deuten in die gegenteilige Richtung.

Schließlich kann das [X.]erufungsurteil nicht auf der vom Kläger behaupteten Abweichung beruhen. Die Ablehnung des [X.]s erweist sich im Ergebnis auch dann als richtig, wenn zugunsten des [X.] angenommen wird, der [X.] sei bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes stets auf die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes gerichtet. Denn der Ausstellung eines neuen [X.]es mit der Eintragung "Dr." steht entgegen, dass ein [X.] mit diesem Inhalt von vornherein ungültig wäre (vgl. unter 2.b)).

b) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass die [X.]eschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender [X.]edeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil sich die vom Kläger aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Kläger kann die mit dem [X.] geltend gemachte Ausstellung eines neuen [X.]es mit der Eintragung "Dr." auch dann nicht im Wege der Folgenbeseitigung verlangen, wenn dies als Herstellung eines gleichwertigen Zustandes Gegenstand eines [X.]s sein könnte.

Der Antrag auf [X.]eseitigung der Folgen der Vollziehung eines vom Gericht aufgehobenen Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] stellt ein prozessuales Mittel dar, um einen Anspruch auf Folgenbeseitigung geltend zu machen. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des beseitigten rechtmäßigen Zustands gerichtet; zu beseitigen sind alle der handelnden [X.]ehörde zuzurechnenden, noch andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens (stRspr; vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 19. Juli 1984 - 3 [X.] 81.82 - [X.]VerwGE 69, 366 <368 ff.>; vom 23. Mai 1989 - 7 [X.] 2.87 - [X.]VerwGE 82, 76 <95> und vom 19. Februar 2015 - 1 [X.] 13.14 - NJW 2015, 2358 Rn. 24). Die [X.]eseitigung kann nicht verlangt werden, wenn der rechtswidrig herbeigeführte Zustand nachträglich legalisiert worden ist oder die rechtlich mögliche Legalisierung sicher zu erwarten ist. Hier steht dem Anspruch auf Folgenbeseitigung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen ([X.]VerwG, Urteile vom 6. September 1988 - 4 [X.] 26.88 - [X.]VerwGE 80, 178 <179 ff.> und vom 26. August 1993 - 4 [X.] 24.91 - [X.]VerwGE 94, 100 <111>). Gleiches gilt, wenn der mit der Folgenbeseitigung angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widerspräche ([X.]VerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 [X.] 24.91 - [X.]VerwGE 94, 100 <112 f.>).

Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Ausstellung eines neuen [X.]es mit der Eintragung "Dr.", weil dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen würde. Ein [X.] dieses Inhalts wäre nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 des [X.]gesetzes - [X.] - vom 18. Juni 2009 ([X.]G[X.]l. I S. 1346) ungültig; der Kläger könnte durch den [X.]esitz eines solchen Ausweises seiner Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht genügen.

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] ist ein Ausweis ungültig, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz - mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe - unzutreffend sind. Demnach zieht jede unzutreffende Eintragung einer Angabe, die nicht Anschrift oder Größe betrifft, unmittelbar kraft Gesetzes die Ungültigkeit des [X.]es nach sich. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch für Angaben, die nur eingetragen werden, wenn sie der [X.] freiwillig macht. Hierzu gehört nach § 9 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Angabe eines Doktorgrades. Es versteht sich von selbst, dass die Freiwilligkeit einer Angabe nicht von dem Erfordernis ihrer inhaltlichen Richtigkeit entbindet. Die Freiwilligkeit berechtigt nicht dazu, eine falsche, weil nicht den Tatsachen entsprechende Angabe eintragen zu lassen.

Die Auffassung des [X.], freiwillige Angaben wie diejenige eines Doktorgrades seien keine Eintragungen im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 [X.], liegt neben der Sache. Der gesetzliche [X.]egriff der Eintragung bezieht sich offenkundig auf alle diejenigen Angaben, die der [X.] enthalten muss oder kann. Nach der [X.]egriffsbestimmung des § 5 Abs. 2 [X.] sind dies die in dieser Vorschrift aufgeführten Daten, wobei das Gesetz nicht zwischen Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterscheidet.

Ein Doktorgrad im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist im [X.] mit der Abkürzung "Dr." einzutragen. Die Eintragung dieser Angabe setzt voraus, dass der Ausweisinhaber berechtigt ist, den Doktorgrad in der [X.]undesrepublik mit dieser Abkürzung ohne Zusatz zu führen ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 - 1 [X.] 54.86 - NJW 1989, 1686). Dementsprechend handelt es sich bei der Eintragung der Abkürzung "Dr." ohne diese [X.]erechtigung um eine unzutreffende, weil inhaltlich unrichtige Eintragung, die nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 [X.] die Ungültigkeit des [X.]es nach sich zieht.

Nach den rechtlichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs ist der Kläger nicht berechtigt, in der [X.]undesrepublik einen Doktorgrad mit der Abkürzung "Dr." zu führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die einschlägigen Regelungen des [X.] Hochschulgesetzes dahingehend ausgelegt, dass sie nicht die vom Kläger in Anspruch genommene [X.]efugnis verleihen, den [X.] Hochschulgrad "doktor prav" in der [X.]undesrepublik mit der Abkürzung "Dr." zu führen. An diese Auslegung irrevisiblen Landesrechts ist der Senat gebunden; sie könnte in einem Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden (§ 137 Abs. 1 [X.]; § 173 Satz 1 [X.] i.V.m. § 560 ZPO).

Da durch die Ausstellung eines neuen [X.]es mit der unzutreffenden Eintragung "Dr." ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt würde, kann sich ein [X.] nicht daraus ergeben, dass der Verwaltungsgerichtshof die Einziehung des alten [X.]es rechtskräftig als ermessensfehlerhaft aufgehoben hat. Auch dieser Ausweis war, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat, wegen der unzutreffenden Eintragung "Dr." ungültig. Weder geht aus den Gründen des [X.]erufungsurteils hervor noch ist sonst erkennbar, welche schutzwürdigen [X.]elange des [X.] es rechtfertigen könnten, ihm die dauerhafte [X.]enutzung eines ungültigen [X.]es zu gestatten, obwohl ihm die [X.]eklagte zur Erfüllung der Ausweispflicht jederzeit einen gültigen [X.] ohne die unzutreffende Eintragung "Dr." ausstellen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 [X.]. Die Festsetzung des Streitwerts für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur das Verpflichtungs-, nicht aber das Anfechtungsbegehren Gegenstand des [X.]eschwerdeverfahrens geworden ist.

Meta

6 B 33/15

02.12.2015

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Mai 2015, Az: 8 A 644/14, Urteil

§ 5 Abs 2 Nr 3 PAuswG, § 9 Abs 3 S 2 PAuswG, § 28 Abs 1 Nr 2 PAuswG, § 88 VwGO, § 113 Abs 1 S 2 VwGO, § 113 Abs 1 S 3 VwGO, § 22 HSchulG HE 2010

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.12.2015, Az. 6 B 33/15 (REWIS RS 2015, 1429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1429

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M 25 K 17.4864

5 ZB 19.2519

M 7 S 21.5967

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