Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2023, Az. 6 B 3/23

6. Senat | REWIS RS 2023, 7946

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Gegenstand

Verwendung von XX und (<) bei unbekanntem Geburtsmonat und Geburtstag im Reisepass und Personalausweis


Leitsatz

Eine Person mit unbekanntem Geburtstag und -monat hat keinen Anspruch darauf, dass in der Sichtzone ihres Personalausweises oder Reisepasses ein gegriffenes Datum statt der in Nr. 4.1.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes vorgesehenen und von der Behörde praktizierten Angabe mittels Platzhaltern (z. B. XX.XX.1957) eingetragen wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 11. November 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Eintragung eines bestimmten Geburtsdatums in seinen [X.] sowie Reisepass.

2

Der im Jahre 1957 in [X.] geborene Kläger mit [X.] Staatsangehörigkeit kennt seinen Geburtsmonat und seinen Geburtstag nicht. Er verfügt lediglich über einen Auszug aus dem algerischen Geburtenregister, aus dem sich sein Geburtsjahr ergibt. Infolgedessen enthielten sein Reisepass sowie sein [X.] bislang jeweils die Angabe "[X.]". Der Kläger beantragte im September 2019 die Ausstellung neuer Ausweisdokumente unter der Eintragung des Geburtsdatums "06.06.1957" mit der [X.]egründung, dieses Datum sei seinerzeit vom Standesamt [X.] bei seiner Eheschließung im Dezember 1987 - wenn auch willkürlich - festgesetzt worden. Die [X.]eklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die Regelungen im Pass- und [X.]gesetz ab; der Kläger habe sein zutreffendes vollständiges Geburtsdatum nicht nachweisen können. Sein hiergegen gerichteter Widerspruch blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat der am 21. Oktober 2020 erhobenen, im Wesentlichen mit erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben beispielsweise bei Reisen, online-Geschäften sowie bei der elektronischen Einreichung der Steuererklärung begründeten Klage stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Eintragung eines "echten" Datums. Dies könne der 1. Januar, der 31. Dezember oder etwa auch der 6. Juni sein, weil dieses Datum bereits in einem Ehedokument für ihn verwendet werde. Der in den Ausweispapieren vorgenommene Eintrag von "XX" für die fehlenden Daten sei auch in Ansehung der Vorgaben des Unionsrechts nicht zwingend vorzunehmen.

4

Auf die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.]erufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe weder aus nationalen Vorschriften noch aus dem Unionsrecht einen Anspruch auf die Eintragung eines gegriffenen Geburtsdatums in Form eines fiktiven [X.]. Maßgeblich seien die § 5 Abs. 2 Nr. 4, § 5 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 [X.] und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 [X.], die nur die Eintragung wahrer Daten zuließen. [X.] Vorgaben nähmen sowohl für Reisepässe als auch für [X.]e auf das von der [X.] ([X.]) erstellte Regelwerk [X.]ezug, welches ausdrücklich die von der [X.]eklagten praktizierte Vorgehensweise bei unbekannten Geburtsdaten vorsehe. Unabhängig davon, ob die Rechtslage an den Grundrechten gemessen oder anhand der Unionsgrundrechte - namentlich dem von Art. 7 [X.] geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - überprüft werde, liege kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner [X.]eschwerde, der die [X.]eklagte entgegentritt.

II

6

Die [X.]eschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr aufgeworfenen und vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat aufgrund des [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

7

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Juli 2016 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen [X.]5 Rn. 3 und vom 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 6 m. w. N.).

8

Ausgehend hiervon führt die vom Kläger aufgeworfene Frage,

"wie mit den in § 5 Abs. 2 Nr. 4 [X.]gesetz und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Passgesetz festgelegten Voraussetzungen 'Tag und Ort der Geburt' unter [X.]erücksichtigung der allgemeinen [X.] Nr. 4.1.5.2 PassVwV umzugehen ist, wenn zum einen nachweislich versichert wird, zu diesen Voraussetzungen keine Angaben machen zu können und zum anderen bereits andere [X.]ehörden in Ausübung ihres Verwaltungshandelns entsprechende Eintragungen ohne entsprechende Nachweise vollzogen haben. Es muss somit also auch eine rechtssichere Entscheidung darüber getroffen werden, inwieweit behördliche Entscheidungen [X.]indungswirkung für andere [X.]ehörden haben",

nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache. Die Frage zielt darauf ab, zu klären, welche [X.]edeutung dem Umstand zukommt, dass das Standesamt [X.] seinerzeit - bei derselben tatsächlichen Unklarheit - den Geburtsmonat und -tag auf den 6. Juni festgelegt hat. Hierauf käme es im Revisionsverfahren jedoch nicht entscheidungserheblich an, so dass es an der Klärungsfähigkeit mangelt.

9

In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass es allein staatlicher [X.]estimmung und Festlegung unterliegt, welche Eintragungen in einen Pass bzw. einen [X.] aufzunehmen sind ([X.], [X.]eschluss vom 19. Januar 1987 - 1 C 14.85 - [X.] 402.00 [X.] Nr. 10). Jede unzutreffende Eintragung einer Angabe, die nicht Anschrift oder Größe betrifft, zieht gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 Gesetz über [X.]e und den elektronischen Identitätsnachweis vom 18. Juni 2009 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 ([X.]) - [X.] -, unmittelbar kraft Gesetzes die Ungültigkeit des [X.]es nach sich (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 2. Dezember 2015 - 6 [X.] - [X.] 402.02 [X.] Nr. 10). Ein Recht auf bestimmte Eintragungen kann es deswegen von vornherein nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geben, die abschließend regeln, welche personenbezogenen Angaben enthalten sein müssen bzw. - bei freiwilligen Angaben (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 [X.]) - können. Maßgeblich sind hiernach für das Geburtsdatum zum einen die im angefochtenen Urteil herangezogenen § 5 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 [X.]. Zum anderen sind die § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 des [X.] vom 19. April 1986 ([X.] I S. 537) einschlägig, das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 ([X.]) geändert worden ist ([X.]). Diese Vorschriften bestimmen gleichermaßen für den [X.] sowie den Reisepass, dass der [X.] jeweils sicht- sowie maschinenlesbar aufzunehmen ist. Dabei gibt es lediglich einen Anspruch auf Eintragung der zutreffenden Daten ([X.], [X.]eschlüsse vom 26. Mai 1989 - 1 [X.] 81.89 - [X.] 402.00 [X.] Nr. 12 zur [X.]ezeichnung des [X.] sowie vom 2. Dezember 2015 - 6 [X.] - [X.] 402.02 [X.] Nr. 10 für die Eintragung des Doktorgrades). Die erforderlichen Nachweise hierfür hat die antragstellende Person zu erbringen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 [X.], § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Da es sich bei dem vom Standesamt [X.] bestimmten Datum unstreitig um ein willkürlich festgelegtes Datum handelt, kann ihm für die Ausstellung der klägerischen Ausweisdokumente keine [X.]edeutung beigemessen werden.

Eine grundsätzliche [X.]edeutung zeigt auch die weitere von der [X.]eschwerde formulierte Frage nicht auf,

"inwieweit in der heutigen von Digitalisierung geprägten Welt die behördlich festgesetzte Verwendung von Platzhaltern in Form von 'XX' in Pass- oder [X.]dokumenten noch 'zeitgemäß' ist, da die Verwendung dieser 'Platzhalter' die Teilnahme am Rechtsleben auf [X.] wegen eingeschränkter technischer Erkennungsmöglichkeit (Verwendung von [X.]uchstaben anstelle von Ziffern, die von [X.] als fehlerhaft erkannt werden) erschweren bzw. unmöglich machen, oder ob es zumutbar erscheint, jemanden im Rahmen der Ausübung seiner Grundrechte und Unionsrechte dahingehend einzuschränken, durch die aufgrund einer eng ausgelegten [X.] erzwungene Anwendung gemäß von 'Platzhaltern' in Form von 'XX'-Angaben für den Fall, dass jemand ohne sein Mitverschulden nicht in der Lage ist, einen Nachweis für sein konkretes Geburtsdatum zu beschaffen, vom Rechtsverkehr nahezu auszuschließen."

Die erstgenannte Frage bezieht sich darauf, ob die Verwendung von "[X.]n in der von Digitalisierung geprägten Welt noch "zeitgemäß" ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, denn der außerrechtliche Maßstab "zeitgemäß" steht in keinem Zusammenhang mit einer Norm oder einem Rechtssatz. Eintragungen in Ausweisdokumenten bestimmen sich nicht danach, was "zeitgemäß" ist oder vom Einzelnen dafür gehalten wird. Entscheidend sind vielmehr die vom Gesetzgeber getroffenen Festlegungen, welche - zutreffenden - Angaben in einen Reisepass und [X.] aufzunehmen sind. Die Vorgehensweise der [X.]eklagten entspricht nicht nur den nationalen Vorschriften des Pass- und [X.]gesetzes und ihrer ständigen Praxis (vgl. Ziff. 4.1.5.2 der [X.] zur Durchführung des [X.] vom 16. Dezember 2019, GM[X.]l 2020 Nr. 2/3 S. 24, geändert durch die [X.] vom 14. Juli 2021, GM[X.]l 2021 [X.], 920). Sie steht darüber hinaus auch - wie im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt - im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die für die Sicherheitsmerkmale und biometrischen Daten von Reisepässen und Reisedokumenten als auch zur Erhöhung der Sicherheit insbesondere der [X.]e von Unionsbürgern gelten. Das danach in [X.]ezug genommene Regelwerk 9303 der [X.] ([X.]) sieht auch in der inzwischen vorliegenden 8. Auflage (2021) unverändert ausdrücklich die von der [X.]eklagten praktizierte Vorgehensweise bei unbekannten Geburtsdaten vor (9303-5, Tabelle 4.1.1.1 i. V. m. 9303-3, Ziff. 3.8: XX in der "[X.]" sowie 4.8: Füllzeichen (<) in der "machine readable zone"). Diese Rechtslage zu ändern ist Aufgabe des nationalen Gesetzgebers. Ob und in welchem Umfang er dabei im Hinblick auf das Unionsrecht noch über einen Gestaltungsspielraum verfügt, braucht hier nicht entschieden zu werden (zum Spielraum bei der Angabe des vollständigen Namens: [X.], Urteil vom 2. Oktober 2014 - [X.]/13 - [X.], 626 <627>).

Der Klärungsfähigkeit der weiteren Frage der Zumutbarkeit des vorgetragenen weitreichenden Ausschlusses des [X.] vom Rechtsverkehr stehen verfahrensrechtliche Hindernisse entgegen. Die [X.]eschwerde behauptet in diesem Zusammenhang, der Kläger könne von der Möglichkeit keinen Gebrauch machen, im [X.] Verträge abzuschließen, selbst "kleinste Rechtsgeschäfte" seien ihm verwehrt, überdies werde ihm auch das Reisen durch die "[X.] erheblich eingeschränkt, verkompliziert und nahezu unmöglich gemacht. Dies steht jedoch zu den tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil im Widerspruch. Das [X.]erufungsgericht hat festgestellt, dass sich zeitliche Verzögerungen beim Reisen lediglich "in [X.]ereichen von weniger als einer Stunde" zutragen, der Kläger in 170 der insgesamt 195 weltweit anerkannten Länder visumsfrei einreisen und sich beispielsweise bei Abwicklungsschwierigkeiten mit dem [X.] (sog. ESTA-Genehmigung) an die [X.] Auslandsvertretung wenden kann. Es hat weiter ausgeführt, es treffe "offensichtlich" nicht zu, dass der Kläger aufgrund der Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten keine Verträge über das [X.] abschließen könne. Dem Kläger bliebe zudem unbenommen, mit dem für ihn zuständigen Finanzamt weiterhin fernmündlich sowie elektronisch per E-Mail zu kommunizieren und erforderlichenfalls Formulare der Finanzverwaltung auch per Post einzureichen. Rechtsfragen, die sich nur stellen könnten, wenn von einem anderen als dem vom [X.]erufungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, lassen sich aber im Revisionsverfahren allenfalls dann klären, wenn in [X.]ezug auf den berufungsgerichtlich festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben werden (vgl. [X.]FH, [X.]eschluss vom 24. Juli 1996 - VIII [X.] 95/95 - [X.]FH/NV 1997, 127 <128> m. w. N.; [X.], [X.]eschluss vom 17. März 2000 - 8 [X.] 287.99 - [X.]E 111, 61 <62>; [X.]uchheister, in: [X.]/[X.], VwGO, Stand März 2023, § 132 Rn. 44). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Soweit die [X.]eschwerde weiter rügt, das [X.]erufungsgericht verkenne die rechtliche Tragweite und verletze die durch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Grundrechte des [X.] sowie dessen Unionsgrundrechte, bezweifelt sie der Sache nach lediglich die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Solche Zweifel stellen aber keinen [X.] nach § 132 Abs. 2 VwGO dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 3/23

19.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 11. November 2022, Az: 7 A 10318/22.OVG, Urteil

§ 4 Abs 1 S 2 Nr 5 PaßG 1986, § 4 Abs 2 S 2 Nr 7 PaßG 1986, § 6 Abs 2 S 2 PaßG 1986, § 5 Abs 2 Nr 4 PAuswG, § 5 Abs 4 S 2 Nr 6 PAuswG, § 9 Abs 3 S 3 PAuswG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.10.2023, Az. 6 B 3/23 (REWIS RS 2023, 7946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7946

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