Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. V ZB 5/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3224

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZB 5/09 vom 4. Juni 2009 in dem [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2009 durch den [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 5. Januar 2009 wird [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 4.000 •. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht auf [X.] der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses [X.] bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Bei dem der Zwangsverwaltung [X.] Objekt handelt es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Miet-einnahmen erzielte der Beteiligte zu 3 seit dem 1. Januar 2007. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 aufgehoben. 1 Für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 hat 2 - 3 - der Beteiligte zu 3 die Festsetzung von [X.] beantragt, deren Höhe er nach der für die Verwaltung erforderlichen [X.] berechnet hat (§ 19 [X.]). Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Für den [X.]raum vom 1. Oktober 2006 bis zur Aufhebung des Verfahrens hat der Verwalter die Festsetzung einer nach den geschuldeten, jedoch nicht eingezogenen Mieten berechneten Vergütung (§ 18 [X.]) und zugleich beantragt, für die gesamte Dauer des Verfahrens einen Beitreibungszuschlag für diese Mieten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 [X.]) festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Festsetzung eines [X.] für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 3 sein Ziel, die Fest-setzung des Beitreibungszuschlags für seine Tätigkeit in der [X.] vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2006, weiter. 3 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte zu 3 könne für die [X.] vom Beginn des Verfahrens bis zum 30. September 2006 keinen Beitreibungszu-schlag verlangen, weil er zuvor seine Vergütung für diesen [X.]raum nach [X.]-aufwand berechnet und habe festsetzen lassen. Damit sei eine Bindungswir-kung eingetreten, die es dem Verwalter verwehre, später von der früher [X.] abzuweichen und neben der festgesetzten [X.]aufwand-vergütung einen Beitreibungszuschlag für vertraglich geschuldete, nicht einge-zogene Mieten zu verlangen. 4 - 4 - 5 Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem [X.] steht die beantragte zusätzliche Vergütung für die [X.] vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2006 nicht zu. Zur Begründung wird auf die Gründe unter II[X.] 1. bis 6. des [X.] vom heutigen Tag in dem Verfahren [X.] mit denselben Beteiligten wie hier verwiesen. 6 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der [X.] ist nicht kontradiktorisch ausge- 7 - 5 - staltet. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, [X.] vom 10. Januar 2008, [X.], [X.], 1131, 1132 m.w.N.). [X.] [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.09.2008 - 464 L 678/04 - [X.], Entscheidung vom 05.01.2009 - 3 T 915/08 -

Meta

V ZB 5/09

04.06.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2009, Az. V ZB 5/09 (REWIS RS 2009, 3224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3224

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.