Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 2 StR 171/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14334

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070218U2STR171.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 171/17

vom
7. Februar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. Februar
2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. [X.],

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.],

Staatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.],

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
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3
-
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] Lahn vom 27.
Dezember 2016 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf [X.] und drei Monaten verurteilt. Es
hat ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihren Führerschein eingezogen
und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihr vor [X.] von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen wurde anlässlich von Erdarbeiten im Frühjahr 2015 bekannt, dass der tatsächliche Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Angeklagten und dem benachbarten Grundstück 1
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der Zeugin S.

nicht den katasterrechtlichen Vorgaben entsprach. Die

Pflasterung auf dem Grundstück der Angeklagten überschritt den katastermäßi-gen Grenzverlauf um etwa 30
cm in Richtung des Grundstücks von
S.

.

Nachdem das [X.] der zuständigen Gemeinde den Überbau bestätigt hatte,
forderte S.

, die mit der Angeklagten seit mehre-
ren Jahren in Streitigkeiten lebte, den Rückbau, setzte Fristen und kündigte an, den Überbau
selbst zu beseitigen. Im Gegenzug verbat sich die Angeklagte ein Betreten ihres Grundstücks. Ende April 2016 beauftragte S.

den Neben-
kläger, den Rückbau vorzunehmen. Der Nebenkläger führte die Arbeiten am Tattag aus, wobei er teilweise mit einem Teil der Gummikette eines Minibag-gers die Pflasterfläche des Grundstücks der Angeklagten befuhr. Als der [X.] den Minibagger wieder auf den Anhänger seines Fahrzeugs verladen hatte, bog die Angeklagte, die zuvor von ihren beiden Söhnen telefonisch über die Rückbauarbeiten informiert
worden war, mit ihrem Fahrzeug in die von ihr
bewohnte Straße
ein.
Der Nebenkläger bemerkte das Fahrzeug der Angeklagten und trat einen Schritt auf den gepflasterten Weg zur Haustür des von der Angeklagten be-wohnten Hauses, um dieser die problemlose Durchfahrt
auf der an dieser Stelle durch parkende Fahrzeuge verengten Straße
zu ermöglichen. Die Angeklagte entschloss sich in diesem Moment
aus
Wut über den Rückbau,
den [X.] mit ihrem Fahrzeug anzufahren. Sie steuerte
zielgerichtet mit einer Ge-schwindigkeit von 30
km/h auf den Nebenkläger
zu, wobei sie davon ausging, dass sie diesen
erheblich verletzen werde.
Gleichzeitig nahm sie billigend in Kauf, dass diese
Verletzungen tödlich sein könnten. Sein Ableben war ihr gleichgültig. Ferner erkannte sie, dass der Nebenkläger davon ausging, dass sie mit ihrem Fahrzeug dem Straßenverlauf folgen werde und dieser nicht damit rechnete, dass sie ihn anfahren wolle. Diesen Umstand wollte sie ausnutzen.
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Als die Angeklagte noch circa
acht bis neun Meter vom Nebenkläger ent-fernt war, erkannte dieser, dass die Angeklagte das Fahrzeug auf ihn lenkte. Er wich einen Schritt nach rechts aus, so dass er von dem Fahrzeug allenfalls ge-streift und aus dem Gleichgewicht gebracht wurde.
Die
Angeklagte, die bei dem Fahrmanöver gegen einen an der [X.] stehenden Baum geprallt war, wollte ihr Ziel, den Nebenkläger anzufahren, wobei sie dessen tödliche Verletzungen jedenfalls in Kauf nahm, weiterverfolgen. Sie setzte ihr Fahrzeug bis
auf die Straße zurück, legte den Vorwärtsgang ein und fuhr erneut zielgerichtet auf den Nebenkläger zu. Dieser versuchte nochmals auszuweichen. Die Angeklagte folgte der Ausweichbewe-gung und nahm
den Nebenkläger auf der
Motorhaube
auf. Mit dem [X.]
auf der Motorhaube fuhr sie über die Pflasterfläche vor ihrem Haus und so-dann einen hinter der Pflasterfläche liegenden Abhang hinunter. Am Fuße des [X.] rutschte der Nebenkläger von der Motorhaube und gelangte unterhalb des Fahrzeugs vor den linken Radkasten. Das Fahrzeug schob den [X.] vor sich her, wobei der Nebenkläger im linken Radkasten eingeklemmt [X.]. Es entstand eine sechs Meter lange tiefe Schürfspur. Durch den in die [X.] eintretenden Körper des [X.] wurde das mit einem Automatikge-triebe ausgestattete Fahrzeug der Angeklagten schließlich bis zum Stillstand abgebremst, ohne dass die Angeklagte die Bremse betätigt hatte. Die Ange-klagte wusste nicht, ob der Nebenkläger verstorben oder gegebenenfalls
tödlich verletzt war. Sie machte sich insoweit keine Vorstellungen.
Noch bevor sie aussteigen konnte, stand der ebenfalls an den Rückbau-arbeiten beteiligte Zeuge M.

neben ihrem Fahrzeug und beschimpfte sie

it zwei Beilen in der Hand aus dem Haus und lief auf M.

zu. Es kam zu
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einem Gerangel, in dessen Folge M.

durch ein Beil am Hals verletzt wur-
de. Währenddessen war auch die Angeklagte ausgestiegen. Sie trat an ihren [X.] heran und bat ihn, die Beile loszulassen und ins Haus zu gehen. [X.] war auch der jüngere [X.] der Angeklagten aus dem Haus gekommen und hatte auf Aufforderung von M.

das Fahrzeug zwei Meter nach hinten
gefahren. M.

erkannte die erheblichen Verletzungen des [X.],
wählte den Notruf und meldete den Vorfall. Sodann wandte er sich wieder dem Nebenkläger zu.
Der Nebenkläger hatte einen siebenfachen Beckentrümmerbruch, eine Fraktur des oberen Schambeinastes, zahlreiche Prellungen, Hautrötungen, teilweise Hautablösungen
sowie eine Verstauchung des Handgelenks erlitten. Durch einen glücklichen Zufall war es zu keiner Verletzung von inneren Blutge-fäßen gekommen, so dass die Verletzungen
nicht tödlich waren.
In diesem Moment näherte sich auch die Angeklagte dem
Nebenkläger.
M.

verhinderte die Annäherung, weil er befürchtete, die Angeklagte könne
dem Nebenkläger weiter schaden. Er schrie die Angeklagte an, sie solle sich entfernen,
und trat zwischen die Angeklagte und den Nebenkläger. Es kam zu einer körperlichen Berührung, möglicherweise einem Schubsen. Nunmehr
kam der Zeuge B.

hinzu. Aufgrund der Schreierei waren auch die beiden Söhne
der Angeklagten wieder aus dem Haus gekommen. Der ältere [X.] trug eine Axt, der jüngere [X.] einen Baseballschläger. Auf Aufforderung der Angeklag-ten kehrten beide ins Haus zurück. B.

bot derweil an, einen Krankenwagen
zu rufen
und erhielt von M.

die Antwort, ein Krankenwagen sei bereits
unterwegs.

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Der Angeklagten wurde nunmehr bewusst, welche Konsequenzen ihr Handeln haben könne. Sie erklärte, sie habe den Nebenkläger aus Versehen angefahren. Sie entschloss sich schließlich, ins Haus zu gehen. M.

ver-
sorgte den Nebenkläger mit einer Decke, rief erneut bei
der
Notrufzentrale
an und wiederholte seine Bitte um Übersendung eines
Rettungswagens
bzw. [X.].
Im Haus tätigte
die Angeklagte von ihrem Festnetz
drei Anrufe, wobei die Reihenfolge nicht festgestellt werden konnte. Sie rief die Erzieherin ihres jüngsten [X.]es, ihren Rechtsanwalt sowie die
Notrufzentrale
an.
Dieser
teilte sie mit, es sei schon ein Notruf abgesetzt worden, sie wolle gleichwohl sicher-gehen und nochmals mitteilen, dass [X.] angefahren worden sei und ein Rettungswagen und Notarzt erforderlich seien. Ihr war bekannt, dass M.

bereits mit der Leitstelle gesprochen und ein Rettungswagen bzw. Notarzt an-gefordert waren. Während die Angeklagte im Haus war, trafen Rettungswagen und Notarzt ein.
II.
Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.
1. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes aus Heimtücke und nied-rigen Beweggründen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist rechts-fehlerfrei. Der Erörterung bedarf allein die Frage eines strafbefreienden Rück-tritts.
Das [X.] ist von einem beendeten Versuch ausgegangen und hat einen strafbefreienden Rücktritt der Angeklagten mangels ernsthaften Bemü-hens um die Erfolgsabwendung verneint.
Dies hält rechtlicher Prüfung stand.
a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Tö-tungsversuch beendet war.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 1993

[X.], [X.]St 39, 221, 227). Macht der Täter sich nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Folgen seines Tuns oder ist ihm der Erfolg gleichgültig, ist ein beendeter Versuch
anzunehmen (st. Rspr.; Senat, Urteil vom 2. November 1994

2 StR 449/94, [X.]St 40, 304, 306;
[X.],
Urteil vom 16. April 2015

3 StR 645/14, [X.], 509 mwN).
bb) Nach diesen Maßstäben
hat
das [X.] zutreffend
einen
been-deten Versuch angenommen. Denn nach
den rechtsfehlerfreien Feststellungen
wusste die Angeklagte, nachdem ihr Fahrzeug zum Stillstand gekommen war, nicht, ob der unter das Fahrzeug geratene Nebenkläger verstorben oder [X.] tödlich verletzt war. Sie hatte bemerkt, dass der Nebenkläger von der Motorhaube gerutscht und über eine Strecke von mehreren Metern unter ihr
rund 1600 Kilogramm
schweres
Fahrzeug geraten war.
Ob der Nebenkläger verstorben oder jedenfalls tödlich verletzt war, war ihr in diesem Moment gleichgültig.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision war die Strafkammer
auch nicht gehalten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Angeklagte möglich-erweise nach dem Verlassen des Fahrzeugs von ihrem Tötungsvorsatz [X.] genommen hat. Denn eine in engen Grenzen mögliche Korrektur ihres
Rücktrittshorizontes (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juli 1989

2 [X.], [X.]St 36, 224, 226) scheitert bereits daran, dass der Angeklagten zu diesem Zeitpunkt auch nach ihrer Vorstellung die weitere Tatvollendung (vgl. [X.],
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Urteil vom 19. Oktober 2004

1 [X.], [X.], 151) nicht mehr mög-lich war. Der Nebenkläger war nämlich durch M.

hinreichend geschützt.
Für die Angeklagte war damit die maßgebliche Zeitspanne, ob aus ihrer Sicht ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorlag, abgelaufen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember
1982

2 [X.], [X.]St 31, 170, 176; Urteil vom 19.
Juli 1989

2 [X.], aaO).
b) Die weitere Annahme des [X.]s, ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten scheitere an ihrem fehlenden ernsthaften Bemühen,
den [X.] zu verhindern, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
aa) Bleibt

wie hier

der Erfolg ohne Zutun des [X.] aus, kommt ein strafbefreiender Rücktritt nur in Betracht, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern (§
24 Abs.
1 Satz
2 StGB). Danach ist für einen
strafbefreienden
Rücktritt vom Versuch erforderlich, dass
der Täter das Rettungsmittel
einsetzt, das er selbst für
am besten geeignet hält, um die Tatvollendung zu verhindern
(Senat, Beschluss vom 4. August 2011

2 StR 219/11, [X.], 28, 29; [X.], Urteil vom 20. Mai 2010

3
[X.], [X.], 276, 277). Er muss nach seiner Vorstellung eine neue Kausalkette in Gang setzen, die für die [X.] zumindest mitursäch-lich wird
([X.], Urteil vom 20. Mai 2010

3 [X.], [X.], 276, 277; Urteil vom 13. März 2008

4 [X.], [X.], 508, 509; Urteil vom 22. August 1985

4 StR 326/85,
[X.]St 33, 295, 301). Der Täter muss alles, was in [X.] steht und was nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwen-dung erforderlich ist, unternehmen. Stehen Menschenleben auf dem Spiel, sind hohe Anforderungen zu stellen. In diesem Fall muss sich der Täter um die bestmögliche Maßnahme für die Erfolgsabwendung bemühen (Senat,
Beschluss vom 4.
August 2011

2
StR
219/11, aaO; [X.], Urteil vom 20.
Mai 16
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10
-
2010

3
StR
78/10, aaO; Urteil vom 13.
März 2008

4
StR
610/07, aaO; [X.] vom 3.
Februar 1999

5
StR
645/98, [X.], 41, 42; Beschluss vom 22.
August 1985

4
StR
326/85, [X.]St 33, 295, 301
f.).

bb) Nach
diesen Maßstäben scheitert ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten unter mehreren Gesichtspunkten.
(1) Obwohl nach der Vorstellung der Angeklagten ein Menschenleben auf dem Spiel stand, hat sie
nicht die bestmögliche Rettungsmöglichkeit ergrif-fen. Denn dies wäre jedenfalls ein ihr möglicher zeitnaher Notruf gewesen, wie ihn der Zeuge M.

getätigt und der Zeuge B.

angeboten hat. Dies gilt
umso mehr, als der Nebenkläger offensichtlich schwer verletzt
worden war. Die Angeklagte hat ihre Bemühungen jedoch auf einen nachträglichen und nochma-ligen Anruf bei der Notrufzentrale beschränkt, ohne ihrerseits nach dem [X.] zu sehen oder sich zu vergewissern, dass dem Nebenkläger die notwen-digen Sofortmaßnahmen durch den Zeugen M.

zu Teil wurden. Stattdes-
sen ist sie bis zum Eintreffen des Notarztes im Haus verblieben.
(2) Der Notruf der Angeklagten setzte
nach ihrem Vorstellungsbild
auch keine neue Kausalkette zur Rettung des [X.] in Gang.
Denn sie wuss-te, dass der Zeuge M.

bereits die
Notrufzentrale
verständigt hatte. Sie
wollte lediglich sichergehen, dass ärztliche Hilfe unterwegs ist.
Die Urteilsfest-stellungen bieten
demgegenüber keinen Ansatz
für die Annahme, dass die An-geklagte die Vorstellung gehabt haben könnte, die [X.] des [X.]s durch ihren Anruf zu steigern.
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-
2. Der Strafausspruch sowie die angeordnete Maßregel weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aus.
[X.] [X.] [X.]

Grube

[X.]

21

Meta

2 StR 171/17

07.02.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. 2 StR 171/17 (REWIS RS 2018, 14334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14334

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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