Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 4 StR 487/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17694

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100117B4STR487.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 487/16

vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Urkundenfälschung u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 10. Januar 2017
beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
3. Der Beschluss des [X.] vom 15. August 2016, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig [X.] wurde, wird aufgehoben.

Gründe:
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2016 mit [X.] vom 17. Juni 2016 Revision eingelegt und die [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revi-sionseinlegung beantragt. Nach dem Vortrag des Verteidigers wurde er [X.] im [X.] an die Hauptverhandlung vom Angeklagten mit der Revisi-onseinlegung beauftragt. In seiner Kanzlei sei dann versehentlich eine zehntä-gige Wiedervorlagefrist notiert und dadurch die rechtzeitige Revisionseinlegung versäumt worden. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 6. Juli 2016 zugestellt. Mit dem Verteidiger am 20. August 2016 zugestelltem Beschluss vom 15. [X.] verwarf das [X.] die Revision als unzulässig, weil keine Revi-sionsbegründung eingegangen sei. Mit [X.] vom selben Tage be-antragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die 1
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3
-
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Die eingetragene Frist zur Revisionsbegründung sei durch einen Stromausfall in seiner Kanzlei und ein omputers verloren gegangen.

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 20. August 2016 ist als Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§
300 StPO). Der Antrag hat Erfolg. Die [X.] ist nicht versäumt worden, weil sie im Falle der Wiedereinsetzung gegen die Versäu-mung der Frist zur Einlegung der Revision für den Fall, dass das angefochtene Urteil bereits zugestellt ist, erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses zu laufen beginnt ([X.], Beschluss vom 8. Januar 1982

2 StR 751/80, [X.]St 30, 335, 338 f.), hier mithin mit Zustellung des heutigen [X.].
[X.]Franke

Quentin Feilcke
2

Meta

4 StR 487/16

10.01.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2017, Az. 4 StR 487/16 (REWIS RS 2017, 17694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17694

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