Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 5 StR 433/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 971

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. November 2006 be-schlossen:
1. Die Revision des Angeklagten [X.]

[X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten M.

[X.] wird das oben genannte Urteil, soweit er verurteilt worden ist, ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-ben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das Landgericht hat die Angeklagten, die Zwillingsbrüder sind, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten ([X.]
[X.] ) [X.] drei Jahren und sechs Monaten ([X.]

) verurteilt. Von weiteren Vorwürfen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat es die Angeklagten freigesprochen. 1 1. Die Revision des Angeklagten [X.]
[X.] ist aus den Gründen der Antragsschrift der [X.] unbegründet. 2 - 3 - 2. Die Revision des Angeklagten [X.]hat hingegen mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung des [X.] hält revisionsge-richtlicher Überprüfung nicht stand. 3 Nach den Feststellungen des [X.] verschaffte sich der Ange-klagte [X.] [X.]

mehrere Kilogramm Haschisch, die zum Weiterverkauf durch ihn und seinen Zwillingsbruder bestimmt waren. Die Mitangeklagte [X.]brachte das Rauschgift gegen Bezahlung in ihre Wohnung, wo es von dem Angeklagten M.
[X.] umgepackt und in einen Badezimmer-schrank geräumt wurde. Dort wurde es am darauf folgenden Tag sicherge-stellt. 4 5 Beide Angeklagte haben zu dem Tatvorwurf geschwiegen. Das Land-gericht hat seine Überzeugung vom mittäterschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten M. [X.]

ausschließlich auf Folgendes gestützt: Nach den Angaben der Mitangeklagten [X.]habe er sich häufig bei ihr aufgehalten, über die [X.] [X.] gewusst und im Vorfeld die-ser Tat ein- bis zweimal im Wohnzimmer Pakete mit Klebeband ausgewickelt und wieder neu verpackt. Zu diesen Angaben passe es, dass von den acht sichergestellten Haschischpaketen zwei auffällig anders verpackt gewesen seien. Schließlich sei auf einem der Haschischpakete Zellmaterial mit den —erblichen Merkmalen der [X.], M. m geboren 81fi gefunden worden. Bei einer Gesamtwürdigung dieser [X.] dränge sich die Schlussfolgerung auf, dass der Angeklagte M.

[X.] die Pakete zwi-schen Anlieferung und polizeilicher Sicherstellung in der Wohnung der [X.] in der Hand gehabt habe. Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. 6 Soweit die Feststellungen den Angeklagten M. [X.]

betreffen, beruhen sie auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage (vgl. [X.], 235; BGHR StPO 7 - 4 - § 261 Überzeugungsbildung 26). Kann man aus den Angaben —[X.], M. m ge-boren 81fi noch folgern, dass es sich bei der [X.] um den Ange-klagten M. [X.]

handelt, so bleibt gänzlich unerörtert, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese [X.] der Spurenverursacher ist und ob mit der erforderlichen Sicherheit andere Personen als Spurenverursacher ausgeschlossen werden konnten. Diese Angaben zum Beweiswert der DNA-Spur hätten sich vor allem deswegen aufgedrängt, da die Spur auch von dem derselben Tat angeklagten Zwillingsbruder stammen könnte. Die übrigen [X.] reichen für sich genommen als Grundlage für eine Verurteilung nicht aus. Die Sache bedarf demnach neuer tatrichterlicher Aufklärung und Bewer-tung. 8 Sollte der neue Tatrichter abermals feststellen, dass der Angeklagte [X.] das Rauschgift umgepackt hat, so wird er zu erörtern haben, ob der Angeklagte nicht lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.] geleistet hat (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 3, 9, 29, 42; [X.], 555). [X.] [X.] Jäger

Meta

5 StR 433/06

07.11.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2006, Az. 5 StR 433/06 (REWIS RS 2006, 971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 971

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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