Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024, Az. XIII ZB 24/21

13. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1811

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des [X.] vom 16. April 2021 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Der Betroffene, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, reiste Anfang Februar 2020 mit einem für den Schengenraum ausgestellten Kurzaufenthaltsvisum in das [X.] ein, das einen Aufenthalt für touristische Zwecke von maximal 90 Tagen innerhalb des Zeitraums vom 12. Dezember 2019 bis zum 11. Juni 2020 erlaubte. Bei einer Verkehrskontrolle am 17. März 2021 wurde der Betroffene ohne Ausweisdokumente angetroffen und vorläufig festgenommen. Mit Bescheid vom 18. März 2021 stellte die beteiligte Behörde fest, dass er nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist. Ihm wurde die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 18. März 2021 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag Abschiebungshaft bis längstens zum 29. April 2021 angeordnet. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 16. April 2021 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts vom 18. März 2021 in seinen Rechten verletzt hat.

3

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Haftantrag der beteiligten Behörde sei zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerde enthalte der Beschluss des Amtsgerichts eine eigenständige Prognose im Hinblick auf die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der beantragten Haftzeit. Dem stehe nicht das Zurückgreifen auf Formulierungen aus dem Haftantrag entgegen. Das Amtsgericht habe mit seiner einleitenden Formulierung deutlich gemacht, den Sachverhalt selbst geprüft zu haben. Außerdem habe es seine Ausführungen im [X.] ergänzt.

5

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung stand.

6

Die Rechtsbeschwerde rügt zu Unrecht einen Begründungsmangel bei der vom Haftrichter vorzunehmenden Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer durchgeführt werden kann.

7

a) Die [X.] ist nach § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Haft zur Sicherung der Abschiebung darf daher nur angeordnet werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums gelingen kann. Diese Prognose ist auch bei Anordnung einer kürzeren Haftdauer vorzunehmen, um die es hier ging (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2011 - [X.]/10, [X.] 2011, 201 Rn. 9). Sie erfordert eine Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der zu sichernden Abschiebung und ist nach § 26 FamFG von [X.] von Amts wegen vorzunehmen ([X.], Beschluss vom 15. Oktober 2015 - [X.], juris Rn. 10).

8

b) Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des Amtsgerichts. Die [X.] enthalten eine knapp zusammengefasste Darstellung der Umstände, mit denen die erforderliche Haftdauer im Haftantrag begründet wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerde spricht das Zurückgreifen auf Darlegungen aus dem Haftantrag nicht dafür, dass der Haftrichter keine eigene Prognose vorgenommen hat. Insbesondere beschränkt sich der Beschluss nicht auf eine schlichte wörtliche Wiedergabe des [X.]. Im [X.] hat das Amtsgericht auch ausdrücklich bestätigt, eine eigene Prognose vorgenommen zu haben.

9

c) Selbst wenn man von einem Prognosemangel ausgehen wollte, hat sich dieser jedenfalls nicht ausgewirkt. Aus dem späteren tatsächlichen Geschehensablauf kann nämlich auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden ([X.], Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - [X.], [X.] 2011, 27 Rn. 24; vom 20. Januar 2011 - [X.], [X.] 2011, 202 Rn. 19). Kommt es innerhalb der von der beteiligten Behörde beantragten Frist zur Abschiebung, kann unterstellt werden, dass eine entsprechende Prognose die Haft und ihre Dauer gerechtfertigt hätte ([X.], Beschluss vom 12. Februar 2020 - [X.]/19, juris Rn. 15). Nach dem Haftantrag war beabsichtigt, für den Betroffenen den frühestmöglichen Sammelcharterflug am 28. April 2021 zu buchen. Die Abschiebung wurde an diesem Tag planmäßig durchgeführt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Holzinger     

      

Kochendörfer     

      

Meta

XIII ZB 24/21

20.02.2024

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Köln, 16. April 2021, Az: 34 T 47/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2024, Az. XIII ZB 24/21 (REWIS RS 2024, 1811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1811

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V ZB 226/10

V ZB 29/10

V ZB 265/10

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