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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 658/10 vom 16. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern [X.] des [X.] hat am 16. Februar 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag des [X.], Rechtsanwalts
[X.], vom 19. Oktober 2010 auf [X.] ist gegenstandslos, weil die vom [X.] erfolgte Bestellung vom 25. März 2010 auch für das Revisionsverfahren fortwirkt (§ 397a Abs. 1 StPO). [X.]Wahl Graf
Jäger Sander
Meta
16.02.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2011, Az. 1 StR 658/10 (REWIS RS 2011, 9420)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9420
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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