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PDF anzeigen[X.]/03vom19. November 2003in der [X.] Nötigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Der [X.] merkt an:Auch für die am 11. Juni 2002 in den [X.] ([X.]) began-gene Tat (Tatopfer: ein 10 Jahre altes [X.] Mädchen) gilt gemäߧ 7 Abs. 2 Satz 2 StGB [X.] Strafrecht. Der Angeklagte ist niederländi-scher und [X.] Staatsangehöriger. Das [X.] hatauf eine Auslieferung des Angeklagten verzichtet. Auf Anfrage des [X.]s [X.] [X.] mitgeteilt, wenn die [X.] [X.] -einen Auslieferungsantrag stellen sollte, würde eine Auslieferung des Ange-klagten an die [X.] Syrien von der Bundesregierung gemäߧ 74 Abs. 1 Satz 1 [X.] abgelehnt werden.[X.] Detter [X.] Fischer
Meta
19.11.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2003, Az. 2 StR 280/03 (REWIS RS 2003, 667)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 667
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