Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. XII ZR 86/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3763

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[X.] [X.]/99vom10. April 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2002 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz vom [X.] (Kostenrechnung vom 14. März 2002 - [X.] -) wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] angegriffene Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kläger ha-ben nach dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Februar 2002 [X.] des Revisionsverfahrens zu tragen. Damit war der der [X.] in derRevisionsinstanz im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwaltgemäß § 126 ZPO berechtigt, seine Gebühren und Auslagen in Höhe von931,17 • im eigenen Namen von den [X.]. Dieser Anspruch istmit der Befriedigung des Rechtsanwaltes durch die Bundeskasse gemäß § 130Abs. 1 [X.] auf diese übergegangen und verfahrensmäßig gemäß § 130Abs. 2 [X.] durchzusetzen.Der Auffassung der Kläger, der Anspruch des beigeordneten Rechtsan-walts sei infolge des vor Abschluß des Revisionsverfahrens am [X.] außergerichtlich geschlossenen Vergleichs der Parteien abgegolten und- 3 -habe daher nicht mehr auf die Bundeskassrgehen können, ist nicht zufolgen.Es bedarf keiner Entscheidung, ob der von der [X.] angefochteneVergleich vom 20. Januar 2000 wirksam ist und der Staatskasse auch dann,wr seine Wirksamkeit Streit besteht, im Rahmen des [X.] und -beitreibungsverfahrens entgegengehalten werden kann (vgl. dazu[X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 126 Rdn. 6, 15 m.N.), oder ob der Kosten-schuldner mit Rcksicht auf die umstrittene Wirksamkeit des Vergleichs auf [X.] zu verweisen ist (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 19fr den Fall der [X.] letzte, die Verfahrenskosten betreffende Absatz des Vergleichs vom20. Januar 2000 lautet mlich:"Erhalten EPB (= [X.]) aufgrund dieser Vereinbarung DM 45.000, [X.] alle gegenseitigen Ansprche der Parteien einschlieûlich gerichtlich fest-gesetzter Kosten [X.] Abgeltung der Verfahrenskosten steht demnach unter der Bedin-gung, daû die [X.] aus den ihnen von der [X.] eingangs des [X.] abgetretenen [X.] 45.000 DM erhalten haben. Diese Bedin-gung ist nach dem eigenen Vortrag der [X.], die auf die [X.] derentsprechenden Zahlungsklage gegen Rechtsanwalt [X.]verweisen, nochnichteingetreten, so daû der Vergleich auch dann, wenn er wirksam sein sollte, demBeitreibungsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts nicht [X.] 4 -I[X.] Senat hat keinen Anlaû gesehen, die [X.] die Erinne-rung entsprechend dem Hilfsantrag der [X.] bis zur rechtskrftigen Ent-scheidung ihres Rechtsstreits gegen Rechtsanwalt [X.]auszusetzen. [X.] jenes Rechtsstreits ist fr den auf die Bundeskassrgegan-genen [X.] nicht vorgreiflich, zumal die in dem Vergleich vor-gesehene Bedingung nicht schon mit rechtskrftigem [X.] jenes Verfah-rens, sondern erst mit Zahlung der eingeklagten 45.000 DM an die [X.] ein-tritt.Gerber[X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 86/99

10.04.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2002, Az. XII ZR 86/99 (REWIS RS 2002, 3763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3763

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