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PDF anzeigen[X.]/00vom5. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2002 durch den [X.] [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen die Kostenrechnungdes [X.] vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Beklagten sind von den Klägern im Wege der Wandelung einesKaufvertrages über ein Hausgrundstück auf Rückzahlung des Kaufpreises [X.] gegen Rückübereignung in Anspruch genommen und vom Landgerichtweitgehend verurteilt worden. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteilist ohne Erfolg geblieben. Ihre Revision hat der [X.] nicht angenommen undden Klägern für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines RechtsanwaltsProzeßkostenhilfe bewilligt. Mit Kostenrechnung vom 13. Juli 2001 hat der Ko-stenbeamte des [X.] bei dem Beklagten zu 2 die [X.] beigeordneten Rechtsanwalts in Höhe von 2.353,64 DM angefordert. Hier-gegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit dem Hinweis, in einem zwischen [X.] am 18. Dezember 2001 geschlossenen notariellen Vertrag seien dieseKosten gegen Zahlung eines pauschalen [X.] von den Klägernübernommen [X.] 3 -I[X.] Eingabe des Beklagten zu 2 ist als Erinnerung zu behandeln und alssolche nach § 130 Abs. 2 Satz 4 [X.] i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zuls-sig. In der Sache selbst bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg.Der Beklagte zu 2 ist nach § 130 Abs. 1 [X.] zur Zahlung des mit [X.] angeforderten Betrages an die Bundeskasse verpflichtet. [X.] [X.]n in der Revisionsinstanz beigeordnete Rechtsanwalt hatte nach§ 126 ZPO gegen die mit den Kosten des Revisionsverfahrens belasteten [X.] ein selbstiges Beitreibungsrecht auch in Höhe der [X.] erworben. Mit deren Leistung an den beigeordneten Rechtsan-walt ist dieser Anspruch gemß § 130 Abs. 1 [X.] kraft [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Juni 1997,XII [X.], NJW-RR 1998, 70). Das Beitreibungsrecht konnten die [X.] durch den Kostenvergleich nicht mehr entziehen, den sie [X.] des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 2001 auch hinsichtlichder Anwaltskosten der [X.] im Revisionsverfahren abschlossen. Dirf-tige Partei, hier also die [X.], ist mlich nach Rechtskraft der Kostengrun-dentscheidung nicht mehr befugt, zu Lasten des ihr beigeordneten Rechtsan-walts r den Titel zu verf(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 126Rdn. 6). Dieser Schutz wirkt mit dem Übergang des Beitreibungsrechts auchzugunsten der Staatskasse (AnwKomm-[X.]/Schnapp, § 130 Rdn. 15). [X.] bereits mit Erlaß des [X.] auch die [X.] rechtskrftig geworden ist, konnte die [X.] -gende Vereinbarung der Parteien das auf die [X.] nicht mehr berren.[X.] § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahrr die Erinnerung gerichts-renfrei; Kosten werden nicht erstattet.[X.]Tropf KrrLemkeGaier
Meta
05.06.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2002, Az. V ZR 214/00 (REWIS RS 2002, 2970)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2970
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