Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. 5 StR 134/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7352

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. April 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. April 2012
beschlossen:

Die
Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Göttingen
vom 16. November 2011
wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den
Nebenklägern
entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.

Das Schreiben des Angeklagten vom 6. April 2012 hat vorge-legen, gibt jedoch keinen Anlass mit dem Revisionsverfahren innezuhalten.

[X.]

Raum

Schaal

Schneider Bellay

Meta

5 StR 134/12

12.04.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. 5 StR 134/12 (REWIS RS 2012, 7352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7352

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1 StR 381/10

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