Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. April 2012
beschlossen:
Die
Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Göttingen
vom 16. November 2011
wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den
Nebenklägern
entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Das Schreiben des Angeklagten vom 6. April 2012 hat vorge-legen, gibt jedoch keinen Anlass mit dem Revisionsverfahren innezuhalten.
[X.]
Raum
Schaal
Schneider Bellay
Meta
12.04.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2012, Az. 5 StR 134/12 (REWIS RS 2012, 7352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7352
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.