Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2020, Az. 6 StR 134/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11196

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:220920B6STR134.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 134/20

vom
22. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2020
be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Januar 2020 aufgehoben
a)
im Fall [X.] der Urteilsgründe; jedoch haben die [X.] zum äußeren Tatgeschehen Bestand;
b)
im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

lung
von [X.] (Fall [X.]) sowie wegen Misshandlung von [X.] in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten hat den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg
(§ 349 Abs. 4 StPO);
im Übrigen ist das 1
-
3
-
Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung wegen [X.] (§ 211 Abs. 2 StGB) hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das [X.] hatte auf der Grundlage der zu Fall 3 getroffenen Feststellungen keine Zweifel, dass dem Angeklagten gerade wegen der massi-ven Gewalteinwirkung gegen den Kopf seiner Stieftochter die hiermit verbunde-Zeitpunkt allerdings schon ihren Tod billigend in Kauf genommen hat, konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststel-den nächsten Stunden in einen immer lebensbedrohlicheren Zustand. Der [X.] erkannte dies, unterließ es jedoch, notärztliche Hilfe anzufordern, um die vorausgegangene massive Misshandlung zu verdecken.
2.
Die oben zitierte Wendung lässt besorgen, dass das [X.] ge-gen den Zweifelsgrundsatz verstoßen hat. Nach ständiger Rechtsprechung
fehlt es an einer für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erford
vorsatz misshandelt und es anschließend unterlässt, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des überlebenden Opfers einzuleiten, selbst wenn zwischen dem Handlungs-
und Unterlassensteil eine zeitliche Zä-sur liegt
(vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 2009

1 [X.], [X.], 239; Urteil vom 14. Dezember 2006

4 [X.], [X.], 123, 124;
Urteil
vom 12. Dezember 2002

4 [X.], [X.]R StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 15). Danach schiede eine Verurteilung wegen [X.] 2
3
4
-
4
-
aus, wenn der Angeklagte bereits die Vortat mit Tötungsvorsatz begangen [X.]. Diese Möglichkeit hat das [X.] nicht ausgeschlossen.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der hierfür verhängten [X.] und der Gesamtstrafe nach sich. Die von dem [X.] nicht berührten, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben; das neue Tatgericht kann er-gänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
4. [X.] wird für den Fall, dass Tötungsvorsatz schon im Zeitpunkt der Schläge festgestellt wird, das Mordmerkmal der niedrigen Be-weggründe in den Blick zu nehmen haben.
Sander

König

Feilcke

von Schmettau

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 09.01.2020 -
833 Js 678/19 21 Ks 5/19
5
6

Meta

6 StR 134/20

22.09.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2020, Az. 6 StR 134/20 (REWIS RS 2020, 11196)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11196

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