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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2017:280917BENVR28.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 28/17
vom
28. September 2017
in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
2
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] sowie [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
am 28. September 2017
beschlossen:
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.297.000
festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdegegnerin hat nach §
90 [X.] die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens
zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde
hat
sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der
außergerichtlichen Auslagen der
Beschwerdeführerin anzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
KVR 19/06, WuW/E
[X.]-R
1982 -
Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechts-beschwerdeverfahrens auf 2.297.000 festgesetzt.
[X.]
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2017 -
VI-3 Kart 155/15 (V) -
1
2
Meta
28.09.2017
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2017, Az. EnVR 28/17 (REWIS RS 2017, 4590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4590
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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