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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:080816BEN[X.]R28.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
En[X.]R 28/15
vom
8.
August
2016
in der
energiewirtschaftsrechtlichen [X.]erwaltungssache
-
2
-
Der Kartellsenat des [X.] hat durch die Präsidentin des Bundes-gerichtshofs [X.], den [X.]orsitzenden Richter Dr.
Raum sowie [X.]
Kirchhoff, Dr.
Grüneberg und Dr.
Bacher
am 8.
August 2016 beschlossen:
1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese [X.]erfahren sind als nicht anhängig gewor-den anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3.
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 27.
Mai
2015, [X.]. [X.] 115/14
ist wirkungslos.
2.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerde-
und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
3.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 690.000
t-gesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des [X.].
Gründe:
Die Beschwerdeführerin
hat die Beschwerde
im Einvernehmen mit der Be-schwerdegegnerin
zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das [X.]erfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist ([X.], Beschluss vom 27.
August 2013 -
En[X.]R
19/10, juris Rn.
1; Beschluss vom 23.
April 2013
En[X.]R 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwer-deverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerde-führerin
und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
1
-
3
-
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 690.000
festgesetzt.
[X.]
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
[X.]orinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2015 -
[X.] 115/14 ([X.]) -
2
Meta
08.08.2016
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2016, Az. EnVR 28/15 (REWIS RS 2016, 7021)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7021
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