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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] 10/09 vom 29. September 2009 in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]
- 2 - [X.] hat durch [X.] als Vorsitzenden und [X.] Raum, [X.], [X.] und [X.] am 29. September 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des [X.] und die zur zweckentsprechenden Erledigung der [X.] notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.239 • festgesetzt. Gründe: 1 Die Antragstellerin trägt nach § 90 [X.] die Kosten des [X.]. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterle-genen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen - 3 - Auslagen der Beschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. [X.], [X.]. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, [X.]/[X.] 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderück-nahme). [X.] Raum [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 08.01.2009 - Kart 42/07 -
Meta
29.09.2009
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2009, Az. EnVZ 10/09 (REWIS RS 2009, 1451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1451
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