Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2012, Az. X ARZ 516/12

10. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 221

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Gegenstand

Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht durch das Berufungsgericht: Fall eines negativen Kompetenzkonflikts


Tenor

Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.

Gründe

1

I. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des [X.]s aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

2

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat das [X.] sich für funktional unzuständig erklärt und die Sache dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

3

II. Die Vorlage ist nicht statthaft. Der Beschluss des [X.]s vom 9. Oktober 2012 ist ohne rechtliche Wirkung.

4

Das [X.] hat angenommen, das Berufungsgericht habe willkürlich die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht bejaht.

5

[X.] nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, für dessen Auflösung im Übrigen nach § 36 Abs. 2 ZPO das [X.] München zuständig wäre ([X.], Beschluss vom 9. Februar 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 1081; Beschluss vom 12. Juni 2012 - [X.], juris Rn. 6), ist danach weder unter dem Gesichtspunkt der funktionellen noch unter dem der instanziellen Zuständigkeit gegeben. Denn dass das [X.] als Berufungsgericht für die Entscheidung nach § 538 ZPO zuständig ist und dass es sich bei dem [X.] um das Gericht des ersten Rechtszugs handelt, soll mit der Vorlage ersichtlich nicht in Zweifel gezogen werden.

6

Die vom [X.] aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Bindungswirkung des Berufungsurteils für die erneute Entscheidung des [X.]s stellt sich nicht. Die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs durch Urteil des Berufungsgerichts, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel aufgehoben werden kann, bewirkt, dass der Rechtsstreit wieder in erster Instanz anhängig ist. Diese Urteilswirkung steht nicht zur Überprüfung durch das Gericht des ersten Rechtszugs. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf diese Konstellation weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ([X.], Beschluss vom 4. Mai 1994 - [X.] 436/93, NJW 1994, 2956, 2957).

Meier-Beck                             [X.]                               Bacher

                      Hoffmann                               Schuster

Meta

X ARZ 516/12

18.12.2012

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARZ

vorgehend LG Passau, 9. Oktober 2012, Az: 4 O 417/11

§ 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 538 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2012, Az. X ARZ 516/12 (REWIS RS 2012, 221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 221

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Referenzen
Wird zitiert von

X ARZ 516/12

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X ARZ 195/12

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