Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.06.2012, Az. X ARZ 195/12

10. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5761

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Gegenstand

Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs seit Gesetzesänderung


Tenor

Die Vorlage an den [X.] ist unzulässig.

Gründe

1

I. Das [X.] hat im Ausgangsverfahren, einer vor ihm anhängigen Baulandsache, den Antragstellern nach Rücknahme ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung über den Umlegungsbeschluss des Antragsgegners zu 1 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen den daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die die Rechtspflegerin dem [X.] vorgelegt hat. Durch Verfügung des [X.] hat das [X.] die Sache unter Hinweis auf die sich aus § 2 [X.] NW ergebende Zuständigkeit des [X.] an das [X.] zurückgegeben. Das [X.] hat auf die Vorlage durch das [X.] seine Zuständigkeit verneint, da es sich bei dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht um eine Entscheidung der Kammer für [X.] handele, und das Verfahren zur Abgabe an das nach seiner Auffassung als Beschwerdegericht zuständige [X.] an das [X.] zurückverwiesen. Auf die erneute Vorlage durch das [X.] hat sich das [X.] durch Beschluss für unzuständig erklärt und die Sache mit der Maßgabe an das [X.] zurückgegeben, dass die Rechtspflegerin entsprechend § 36 Nr. 6 ZPO die Sache zur Bestimmung des zuständigen Beschwerdegerichts dem [X.] als dem im Rechtszug höheren Gericht vorzulegen haben werde. Dem ist die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 10. April 2012 nachgekommen.

2

II. Die Vorlage ist unzulässig.

3

Der [X.] ist seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.] I 3224) nur noch bei Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige in analoger Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO sowie unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Weder die eine noch die andere Fallkonstellation liegt hier vor.

4

1. Eine Zuständigkeit des [X.]s nach § 36 Abs. 2 ZPO analog ist nicht gegeben. Im Streitfall geht es um die Reichweite von § 2 der Verordnung über die Zusammenfassung der [X.] in [X.] ([X.] NW), der hinsichtlich Beschwerden gegen die Entscheidung der Kammern für [X.] eine Zuständigkeitskonzentration beim [X.] für die Bezirke der [X.], [X.] und [X.] vorsieht, und damit um einen Kompetenzkonflikt innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

5

2. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den [X.] nach § 36 Abs. 3 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung sind nur [X.]e zur Vorlage an den [X.] befugt, wenn sie im Rahmen eines Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 ZPO von der Entscheidung eines anderen [X.]s oder des [X.]s abweichen wollen. Eine unmittelbare Anrufung des [X.]s auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, wenn wie hier noch kein Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor dem nach § 36 Abs. 2 ZPO berufenen [X.] stattgefunden hat, scheidet daher aus ([X.], Beschluss vom 30. April 2002 - [X.], juris).

6

Nach § 36 Abs. 2 ZPO ist in den Fällen, in denen das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der [X.] ist, das zuständige Gericht durch das [X.] zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst angerufene Gericht gehört. Diese Regelung findet auch Anwendung auf Kompetenzkonflikte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, die sich erst auf [X.] der [X.]e ergeben ([X.], Beschluss vom 9. Februar 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 1081; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes, BT-Drucks. 13/9124, S. 46).

7

Die Sache ist daher an das vorlegende [X.] zurückzugeben, das sie dem nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenen [X.] vorzulegen haben wird.

[X.]

                          [X.]

Meta

X ARZ 195/12

12.06.2012

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARZ

vorgehend LG Düsseldorf, 10. April 2012, Az: 30 O 7/10

§ 36 Abs 2 ZPO vom 22.12.1997, § 36 Abs 3 ZPO vom 22.12.1997, SchiedsVfG vom 22.12.1997

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.06.2012, Az. X ARZ 195/12 (REWIS RS 2012, 5761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5761

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Referenzen
Wird zitiert von

X ARZ 664/13

X ARZ 516/12

X ARZ 516/12

X ARZ 195/12

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