Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 13.12.2018, Az. 2 BvR 2627/18

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 456

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG


Tenor

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die [X.] Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft [X.] wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2627/18

13.12.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 30. November 2018, Az: 2 Ausl A 153/18, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 13.12.2018, Az. 2 BvR 2627/18 (REWIS RS 2018, 456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 456

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