Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2000, Az. II ZR 52/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 537

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:13. November 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: jaBGB § 398; HGB § 235Zum Übergang der Verpflichtung aus der Vorausabtretung eines künftigen [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den [X.] stillen Gesellschafters.- 2 -BGH, Urteil vom 13. November 2000 - [X.] - [X.] LG Koblenz- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. November 2000 durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. [X.], [X.] und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 22. Januar 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] und sein [X.]uder [X.], der Ehemann der Klägerin,schlossen am 1. Januar 1987 einen Gesellschaftsvertrag ab, nach dem sich[X.] als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 200.000,-- DM andem [X.]beteiligte. Die Gesellschaft konnte von bei-den Seiten mit einer Frist von sechs Monaten auf den Schluß eines [X.] -jahres gekündigt werden. Sie wurde durch den Tod des stillen [X.] aufgelöst; vielmehr war die stille Beteiligung auf die Erben des stillen Ge-sellschafters aufzuteilen. Durch schriftlichen Vertrag vom 18. Oktober 1989 trat[X.] der Klägerin den künftigen Auseinandersetzungsanspruch ausseiner stillen Beteiligung in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,-- DM unterder Bedingung ab, daß ihre Ehe bei Fälligkeit dieses Anspruchs durch seinenTod aufgelöst werde. [X.]verstarb am 3. Mai 1993. Er wurde vonseinen Kindern beerbt. Nachdem der [X.] die stille [X.] die Erben die Kündigung akzeptiert hatten, zahlte er entsprechend einemSchreiben vom 20. Oktober 1994 nach Abzug von 54.923,-- DM einen [X.] 145.077,-- DM an den von den Erben bevollmächtigten Notar [X.]. in [X.]aus. Den Abzug begründete der [X.] mit Zahlungen an [X.](22.900,-- DM), die Klägerin (13.000,-- DM und 8.500,-- DM) sowie andas Finanzamt De. (10.523,-- [X.] Klägerin, der gegenüber der [X.] mit Schreiben vom 25. [X.] die Kündigung im Namen einer [X.]GmbH & Co. KG ausgesprochen hat, macht gegen ihn die Zahlung [X.] (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrages) in [X.] 100.000,-- DM geltend.Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Nachdem der [X.] Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen hatte, hat dieses nach Vernehmung des [X.]n als [X.] dieBerufung erneut zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin dengeltend gemachten Anspruch [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,die [X.] sei nicht fällig, weil der [X.] die Kündi-gung nicht persönlich, sondern im Namen der [X.]GmbH & Co. KG ausgesprochen habe, die an dem stillen Gesellschafts-verhältnis nicht beteiligt gewesen sei. Die Revision rügt zu Recht, daß das Be-rufungsgericht dabei unstreitigen Sachvortrag der [X.]en unberücksichtigtgelassen hat. Nach diesem Sachvortrag sind der [X.] und die Erben von[X.]von einer wirksamen Auflösung des Gesellschaftsvertrages aus-gegangen. Darüber hinaus hat der [X.] das Gesellschaftsverhältnis ge-genüber den Erben abgewickelt.1. Wie der Senat im Urteil vom 14. Juli 1997 ([X.], [X.], 1590) ausgeführt hat, handelt es sich bei der abgetretenen Forderungum einen künftigen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-bens, der mit der Auflösung des [X.] entsteht. [X.] ist nach dem Vortrag der [X.]en erfolgt. Zwar hat der [X.] [X.], wie er bei seiner Vernehmung als [X.] ausgesagt hat, auch ge-genüber den Erben nicht im eigenen, sondern im Namen [X.] GmbH & Co. KG ausgesprochen. Die Auflösung des Gesellschaftsvertra-ges durch den [X.]n und die Erben von [X.]ist aber auf jeden Falldarin zu sehen, daß der [X.] nach dem Inhalt des Schreibens vom- 6 -20. Oktober 1994 das stille Gesellschaftsverhältnis abgewickelt hat und [X.] diese Abwicklung zumindest dem Grunde nach akzeptiert haben, magauch die Höhe des [X.] möglicherweise noch umstritten sein.Mit der Auflösung des [X.] ist der Anspruch auf Aus-zahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 8 Abs. 1 des [X.] entstanden.2. Wie der Senat in dem zitierten Urteil weiter dargelegt hat, ist der [X.] hinsichtlich solcher vermögensrechtlicher Ansprüche, die aus [X.] Wege der Erbfolge übergegangenen Gesellschaftsbeteiligung erwachsen, ingleicher Weise wie der Erblasser gebunden, weil er als dessen Gesamtrechts-nachfolger in alle vermögensrechtlichen Beziehungen einschließlich der [X.] oder in der Entstehung begriffenen [X.] eintritt (Senat aaO, S. 1591). Ist der künftige Anspruch auf Auszah-lung des Auseinandersetzungsguthabens ganz oder teilweise vom Erblasserabgetreten worden, erwirbt der Abtretungsempfänger den [X.] in Höhe des abgetretenen Betrages, sobald die Voraussetzun-gen für das Entstehen dieses Anspruchs in der Person des Erben erfüllt sind.3. Soweit die Klägerin den Anspruch erworben hat, ist der [X.] un-geachtet etwa bereits an die Erben erbrachter Leistungen zur Zahlung ver-pflichtet. Denn ihm war, wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom24. November 1994 (S. 3) und dem Schreiben des [X.]n vom 20. [X.] ergibt, die Abtretung bekannt.4. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache jedoch nicht möglich.Nach der - bislang allerdings noch nicht in tauglicher Weise unter Beweis ge-- 7 -stellten - Behauptung des [X.]n war [X.]bei Abschluß der [X.] geschäftsunfähig. Danach wäre die Vereinbarung nichtig(§ 105 Abs. 1 und 2 BGB).Kann die Wirksamkeit der Vereinbarung festgestellt werden, ist [X.], ob der [X.] der Klägerin zur Tilgung der Forderung die im Schreibenvom 20. Oktober 1994 aufgeführten Zahlungen von 13.000,-- DM und8.500,-- DM geleistet hat.5. Mit der Zurückverweisung der Sache erhält das BerufungsgerichtGelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nachergänzendem [X.]vortrag - zu treffen.Röhricht[X.]Goette KurzwellyMünke

Meta

II ZR 52/99

13.11.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2000, Az. II ZR 52/99 (REWIS RS 2000, 537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 537

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 383/12 (Bundesgerichtshof)

Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft: Anwendbarkeit der Grundsätze …


II ZR 320/12 (Bundesgerichtshof)


IV R 41/14 (Bundesfinanzhof)

Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still


II ZR 333/14 (Bundesgerichtshof)

Auflösung einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens


II ZR 320/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.