Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. II ZR 266/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3763

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[X.] vom 21. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 286 A, 402; [X.] §§ 8, 16 Abs. 3, 69 a) Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn der Tatrichter sich der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderun-gen an die Substantiierung des Klägervortrags verschließt. b) Streiten die [X.]en eines aktienrechtlichen [X.] unter Vorlage einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutach-ten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung, so darf der Tatrichter, wenn er - wie im Regelfall - über keine eigene Sachkun-de verfügt bzw. eine solche nicht dargelegt hat, nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem Vortrag einer [X.] zu Las-ten der anderen den Vorzug geben. c) Ist bei einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung (hier: § 69 [X.]) durch deren Eintragung in das Register aufgrund einer Freigabeentscheidung ge-mäß § 16 Abs. 3 [X.] nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern auch der notwendige "Annex" der Kapitalerhöhung unumkehrbar wirksam gewor-den, so ist die Weiterführung der Anfechtungsklage des [X.] im Hinblick auf die in § 16 Abs. 3 Satz 6 [X.] normierte Schadensersatz-pflicht auch in [X.]ezug auf den "Annexbeschluss" zur Kapitalerhöhung zuläs-sig. - 2 - d) Zur Wahrung der schriftlichen Form des [X.] gemäß § 8 Abs. 1 [X.] bei dessen Unterzeichnung durch Organmitglieder (nur) in vertretungsberechtigter Zahl und zur Relevanz eines etwaigen diesbezügli-chen [X.]. [X.], [X.]eschluss vom 21. Mai 2007 - [X.]/04 - [X.] [X.] - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. Mai 2007 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: [X.] Auf die [X.] der [X.] zu 1 und 4 wird das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.]s vom 25. Oktober 2004 im Kostenpunkt - jedoch mit Ausnahme der Entscheidung über die Nebeninterventionskosten - und in-soweit aufgehoben, als deren [X.] gegen die [X.]eschlüsse der Hauptversammlung der [X.]eklagten vom 6. Februar 2003 zu [X.] (Zustimmung zum Abschluss eines [X.]) und zu [X.] (Kapitalerhöhung im Rahmen der Verschmelzung) abgewiesen worden sind. [X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 5 wird zu-rückgewiesen. I[X.] Der Kläger zu 5 trägt die im Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren angefallenen Gerichtsgebühren und seine darin ent-standenen eigenen notwendigen Auslagen. Ferner hat er 1/3 der gerichtlichen Auslagen und der außergerichtlichen Kosten der [X.]eklagten im [X.] zu tragen. [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die weitergehenden, nicht durch die vorstehende Kostenentscheidung ([X.]) erfassten Kos-- 4 - ten des [X.]s, an den [X.] des [X.]erufungsgerichts zurückverwiesen. V. Gegenstandswert des [X.]s: 110.000,00 • (Fortgesetzte [X.] der Kläger zu 1, 4 und 5 gem. § 16 Abs. 3 Satz 6 [X.] gegen die Zu-stimmung zur Verschmelzung: 100.000,00 •; fortgesetzte An-fechtungsklagen der [X.] zu 1 und 4 gegen den Kapi-talerhöhungsbeschluss: 10.000,00 •)
Gründe: [X.] Die am [X.] beteiligten Kläger zu 1, 4 und 5 sind Minderheitsaktionäre der beklagten börsennotierten V.

AG, die im Jahre 2002 durch Zusammenführung der H.

AG und der VE.

AG [X.]. ent-standen ist. [X.] ist - über mehrere [X.]eteiligungsgesellschaften - mit ca. 96,8 % der Aktien die - im Alleinbesitz des [X.] ste-hende - [X.] mit Sitz in [X.]. 1 Die [X.]eklagte und die [X.]Aktiengesellschaft (nachfolgend: [X.]), an der die [X.]eklagte zu 89,52 % beteiligt war, beabsichtigten eine Verschmel-zung beider Unternehmen unter Übertragung des Vermögens der [X.]auf die [X.]eklagte gegen Gewährung von Aktien an die Aktionäre der [X.]- mit Ausnahme der [X.]eklagten selbst - zu einem Umtauschverhältnis von einer [X.].

-Aktie zu 0,5976 Aktien der [X.]eklagten; dabei sollte zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital der [X.]eklagten gemäß § 69 [X.] erhöht 2 - 5 - werden. Die außerordentliche Hauptversammlung der [X.]eklagten vom 6. Februar 2003 stimmte mit 99,96 % der abgegebenen Stimmen und des ver-tretenen Grundkapitals dem Abschluss des [X.] ([X.]) sowie der Kapitalerhöhung um 18 Mio. • im Zuge der Verschmelzung ([X.]) zu. Die Kläger, die gegen die [X.]eschlüsse stimmten und Widerspruch zur [X.] erklärten, haben sämtlich Anfechtungsklage gegen den [X.], die [X.] zu 1 und 4 außerdem auch gegen den Kapi-talerhöhungsbeschluss erhoben; die Klägerin zu 1 hat ferner Feststellungsan-träge gestellt. Das [X.] hat den [X.] stattgegeben, die Feststel-lungsklage der Klägerin zu 1 hingegen abgewiesen. Das [X.] hat auf die [X.]erufung der [X.]eklagten - während des zweitinstanzlichen Verfahrens sind die angefochtenen [X.]eschlüsse auf Grund einer Freigabeentscheidung (§ 16 Abs. 3 [X.]) in das Handelsregister eingetragen worden - die Klage insge-samt abgewiesen. Dagegen wenden sich die [X.] zu 1 und 4 sowie der Kläger zu 5 mit ihren [X.]. 3 [X.] [X.] der [X.] zu 1 und 4 sind sowohl hinsichtlich ihrer Klagen gegen die Verschmelzung (A) als auch bezüg-lich ihrer Anfechtung des [X.] ([X.]) begründet und füh-ren gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des [X.] Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen [X.]at des [X.]erufungsgerichts. Demgegenüber hat die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] zu 5 keinen Erfolg ([X.]). 4 A. Das [X.]erufungsgericht hat den Anspruch der [X.] zu 1 und 4 auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich ihrer [X.] gegen die Zustimmung zur Verschmelzung ([X.]) in [X.] - 6 - cher Weise verletzt. Es hat umfangreichen, dezidierten und unter [X.] gestellten Vortrag der [X.] zu 1 und 4 zu dem - von ihnen als Aktionären des übernehmenden Rechtsträgers in zulässiger Weise erhobe-nen (vgl. arg. e contrario § 14 Abs. 2 [X.]; vgl. [X.] 112, 9, 19 - zu § 352 [X.]) - Kernvorwurf, dem [X.] liege infolge schwer-wiegender [X.]ewertungsmängel eine deutliche Unterbewertung des Unterneh-mens der [X.]eklagten und damit ein für deren Aktionäre [X.], fehlerhaftes Umtauschverhältnis zugrunde, verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert abquali-fiziert bzw. - ohne nähere [X.]egründung und insbesondere ohne Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens - als durch den gegenteiligen [X.]-vortrag der [X.]eklagten widerlegt angesehen. Diese sich auf die Verwendung von Leerformeln beschränkende, nur scheinbar das [X.]vorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des [X.]erufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den [X.] zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags. 1. Die Klägerin zu 1 hat unter [X.]erufung auf ein von ihr vorgelegtes Pri-vatgutachten des Prof. Dr. K.

- Inhaber des Lehrstuhls für Finanzmana-gement und Kapitalmärkte der [X.]

- vom 10. Juni 2003 und dessen Ergänzungsgutachten vom 30. August 2004 u.a. behauptet, die Finanzierungs-prämissen bei der Unternehmensbewertung der [X.]eklagten führten zu einer deutlichen Unterbewertung dieser Gesellschaft von mindestens 16 %; dabei sei insbesondere die Annahme des [X.]ewertungsgutachtens der [X.]DO unvertretbar, die Finanzierungskosten für den Erwerb der [X.].

-[X.]eteiligung seien auf Dauer nicht steuerlich absetzbar, obwohl dieser zur Reduzierung des [X.] führende Nachteil durch eine - unternehmerisch gebotene - Eigenkapital-zuführung sofort beseitigt werden könne. Ferner sei der zur [X.]erechnung des [X.] angesetzte langfristige [X.]asiszinssatz von 5,5 % p.a. - schon 6 - 7 - angesichts der geringeren Rendite einer Anleihe der Konzernmutter V. A[X.] von lediglich 4,43 % zum [X.]ewertungsstichtag - erheblich überhöht; hinzu kämen Ungereimtheiten bei der Anwendung des sog. [X.]s, das zudem im Rahmen der durchgeführten Unternehmensbewertung nicht konse-quent durchgehalten worden sei. Schließlich berücksichtige die von der [X.]eklag-ten vorgelegte [X.]ewertung zu Unrecht nicht, dass sich der Gesamtenergiemarkt von einem Verteilermarkt in einen Erzeugermarkt wandeln werde und ange-sichts einer kontinuierlichen Nachfragesteigerung mit einer nicht unerheblichen Preissteigerung gegen Ende dieses Jahrzehnts zu rechnen sei. Ferner hat die Klägerin zu 1 auch zu den gegenteiligen Ausführungen der [X.]eklagten in einer detaillierten, zwei Seiten umfassenden Aufstellung der einzelnen Streitpunkte im Schriftsatz v. 27. Februar 2004 nochmals Stellung genommen. a) Dazu hat das [X.]erufungsgericht lediglich ausgeführt: Die [X.]eklagte ha-be in der [X.]erufungsbegründung nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Klägerin zu 1 erhobenen [X.] unbegründet seien. Mit diesem Vorbringen [X.] sich die Klägerin zu 1 ganz überwiegend nicht einmal ansatzweise ausein-ander, was vorliegend zu ihren Lasten zu gehen habe. Ergänzend sei anzumer-ken, dass es Sache der Klägerin zu 1 sei, etwaige Fehler bei der Ermittlung des [X.] substantiiert darzulegen und sich zu den gegnerischen Einwänden gegen das von ihr vorgelegte Privatgutachten zu äußern. Diesen Anforderungen genüge ihr Vortrag nicht. 7 b) Damit hat sich das [X.]erufungsgericht der Erkenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine [X.] ihrer Dar-legungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person ent-standen erscheinen zu lassen. Genügt das [X.]vorbringen diesen [X.] an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer [X.] 8 - 8 - nicht verlangt werden (vgl. nur: [X.].Urt. v. 25. Juli 2005 - [X.], [X.], 1738, 1740 m.w.Nachw.). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die [X.]eweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder - sofern es, wie hier bei der Unternehmensbewertung, auf spezifische Fachkunde ankommt - einem Sachverständigen die beweiserhebli-chen Streitfragen zu unterbreiten. c) Diesen Anforderungen an die [X.] genügte das [X.] der Klägerin zu 1 - zumal es sogar, ohne eine dahingehende prozessu-ale Verpflichtung, durch ein Privatgutachten nebst Ergänzung untermauert war - angesichts der Komplexität der [X.]ewertungsvorgänge zweifelsfrei (vgl. nur [X.], Urt. v. 19. Februar 2003 - [X.], NJW 2003, 1400), so dass das [X.]eru-fungsgericht, wenn es den [X.] inhaltlich zur Kenntnis genommen [X.], spätestens nach Vorliegen der klägerischen Replik auf die Klageerwiderung in die beantragte [X.]eweisaufnahme durch Einholung eines [X.] hätte eintreten müssen. Hatten hier beide [X.]en zu den fachspe-zifischen Fragen des [X.] jeweils Privatgutachten kompetenter Sachverständiger vorgelegt, die einander in wesentlichen Punkten widersprachen, so durfte das [X.]erufungsgericht - das über keine eigene Sach-kunde verfügte bzw. eine solche nicht dargelegt hat - nicht ohne Erhebung ei-nes gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des anderen den Vorzug geben ([X.], Urt. v. 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382). Vollends unzulänglich war hier die pauschale [X.]egründung, mit der sich das [X.]erufungsgericht einfach das [X.]eklagtenvorbrin-gen nur leerformelhaft zu Eigen gemacht hat, ohne auch nur im Ansatz die [X.] gebotene ausgewogene Auseinandersetzung mit dem schlüssigen Klägervortrag erkennen zu lassen. 9 2. Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen der Klägerin zu 4. 10 - 9 - a) Diese hat schwerpunktmäßig behauptet, das [X.] an-lässlich der [X.]ewertung der [X.]eklagten sei durch eine "Mischmaschrechnung" im Wertgutachten der [X.]DO verletzt worden - eine [X.]etrachtungsweise, die mögli-cherweise in dieser Verallgemeinerung unzutreffend sein könnte, weil die [X.]e-klagte schon vor der Verschmelzung über eine substantielle [X.]eteiligung an der [X.]verfügte und diese [X.]eteiligung einen Teil ihres Wertes ausmachte. Ob mit Rücksicht darauf die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der Rüge einer [X.] aggregierten [X.]ewertung fehle bereits die ausreichende Darlegung, als verfahrensfehlerfrei getroffen gelten kann oder ob auch insoweit die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich war, kann offen [X.]. [X.]) Denn jedenfalls hat das [X.]erufungsgericht bezüglich dieser Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übersehen, dass sich deren Vorbrin-gen nicht auf diesen einen Umstand beschränkte. Vielmehr hat die Klägerin zu 4 - worauf sie sich in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit noch [X.] Deutlichkeit zur [X.]egründung ihrer Rüge aus Art. 103 GG berufen hat - sich in den Vorinstanzen zusätzlich den Sachvortrag der Klägerin zu 1, insbe-sondere das von dieser vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. K.

, in [X.]ezug auf weitergehende [X.]ewertungsmängel - namentlich hinsichtlich der [X.]e-rücksichtigung steuerlich nicht abzugsfähiger "ewiger" Zinsen und hinsichtlich des Zinssatzes - zu Eigen gemacht. 12 [X.]. Von der vorstehend dargelegten Verletzung des rechtlichen Gehörs der [X.] zu 1 und 4 hinsichtlich ihrer Anfechtung des [X.]eschlusses zur Verschmelzung werden zugleich auch ihre Anfechtungsanträge gegen den [X.] erfasst. Der [X.] stellt im Rah-men der hier vorliegenden "Verschmelzung mit Kapitalerhöhung" (§ 69 [X.]) schon seinem Wortlaut, aber auch seinem Inhalt nach lediglich einen "Annex" 13 - 10 - zum [X.] dar, weil die Kapitalerhöhung zur Finanzierung der Verschmelzung im Hinblick auf die Aktionäre des übertragenden [X.] benötigt wurde. Nachdem das [X.] die Freigabeentscheidung auf die Eintragung sowohl der Verschmelzung als auch des [X.] erstreckt hat, ist - schon nach der seinerzeit maßgeblichen "alten" Rechtslage vor Inkrafttreten des § 246 a [X.] n.F. (vgl. Art. 1 Nr. 23 [X.] v. 22. September 2005, [X.]G[X.]l. I, 2802) - mit deren Eintragung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 6 [X.] nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch der notwendige "Annex" der [X.] unumkehrbar wirksam geworden (h.M.: vgl. nur [X.], Konzern 2005, 374, 376; [X.]/Marsch-[X.]arner, [X.] 3. Aufl. § 16 Rdn. 55; [X.] in [X.], [X.] 3. Aufl. § 69 Rdn. 22). Das schließt in entspre-chender Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 6 [X.] die Zulässigkeit der Weiter-führung der Anfechtungsklage des [X.] auch in [X.]ezug auf den "An-nexbeschluss" zur Kapitalerhöhung nach erfolgter Eintragung in das Handels-register im Hinblick auf die dort zugleich normierte Schadensersatzpflicht ein (vgl. nunmehr auch § 246 a Abs. 4 [X.] n.F.). [X.]. Die [X.]eschwerde des [X.] zu 5 ist zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der [X.]en hat insoweit weder grundsätzliche [X.]edeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung. 14 1. Das [X.]erufungsgericht hat die Anfechtungsklage dieses [X.] wegen Rechtsmissbrauchs als unbegründet abgewiesen. Zu den Voraussetzungen des Einwands des individuellen Rechtsmissbrauchs gegenüber der aktienrechtli-chen Anfechtungsklage i.S. des § 246 [X.] hat der [X.]at bereits grundsätzli-15 - 11 - che Leitlinien aufgestellt ([X.] 107, 296). Diese bedürfen unter dem [X.]lickwin-kel des § 543 Abs. 2 ZPO aus Anlass des vorliegenden Einzelfalls keiner Er-gänzung. 16 2. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) liegt in [X.]ezug auf den Kläger zu 5 - anders als dieser meint - nicht vor. a) Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung der Abweisung der Anfech-tungsklage des [X.] zu 5 ausgeführt: Die [X.]eklagte habe in der [X.]erufungs-begründung substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Erhebung der Anfechtungsklage in [X.]ezug auf den Kläger zu 5 rechtsmissbräuchlich sei; diese Ausführungen mache sich der [X.]at zu Eigen; eine irgendwie geartete Ausei-nandersetzung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs sei seitens des [X.] in dem [X.]erufungsverfahren nicht erfolgt. 17 b) Es mag im Ansatz zweifelhaft sein, ob eine derartige pauschale [X.]e-zugnahme auf das schriftsätzliche Vorbringen des [X.]eklagten zur [X.]egründung der Entscheidung verfahrensrechtlich bedenkenfrei ist. Grundsätzlich muss das Urteil für die Prozessbeteiligten, insbesondere die unterlegene [X.], klar er-kennen lassen, auf welchen Erwägungen es beruht. Es muss in wenn auch knappen, so doch eigenen Worten die Gründe für seine Entscheidung verdeut-lichen, weil nur so eine Überprüfung durch die höhere Instanz ermöglicht wird. Ob die vom [X.]erufungsgericht gegebene knappe [X.]egründung diesen [X.] noch entspricht, kann letztlich dahinstehen, weil sich ein etwaiger derar-tiger formaler Mangel jedenfalls im Endergebnis nicht ausgewirkt hat. 18 c) Denn der Kläger zu 5 handelte auf der Grundlage des als unstreitig festgestellten Vortrags der [X.]eklagten - wie er sich aus deren vom [X.]erufungsge-19 - 12 - richt konkret in [X.]ezug genommenen [X.]erufungsbegründungsschriftsatz eindeu-tig ergibt - rechtsmissbräuchlich. 20 Er hat die Anfechtungsklage mit dem Ziel erhoben, die verklagte Gesell-schaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hatte und billigerweise auch nicht erheben konnte ([X.] 107, 296, 311). Der Kläger zu 5 hat bereits seit Juli 2002 in wenigstens zehn Schrei-ben mit seinem [X.]riefkopf als Rechtsanwalt, die überwiegend direkt an den [X.] der [X.]eklagten gerichtet waren, unaufgefordert seine Rechtsansicht mitgeteilt, die ehemaligen [X.], welche die [X.]eklagte zu ihrer Unternehmensgruppe zähle, seien dieser in Wirklichkeit nicht zuzuordnen. In seinem Schreiben vom 29. August 2002 führt er aus: "Ich wäre deshalb schon in erster Linie daran interessiert, mit Ih-rem Unternehmen die Dinge zu bereinigen, und ich möchte dies auch gerne tun zu einem Zeitpunkt, bevor sie an anderer Stelle sichtbar werden." In folgenden [X.]riefen bemühte er sich - weiterhin - um ein [X.]eratungsman-dat, worauf sich die [X.]eklagte aber nicht einließ. Kurz vor der Hauptversamm-lung vom 6. Februar 2003 erwarb er sodann 20 Aktien der [X.]eklagten, was er wiederum dem Vorstandsvorsitzenden - verbunden mit dem Hinweis, an der Hauptversammlung teilnehmen und dort Fragen zur [X.]ilanz und zur Geschäfts-führung stellen zu wollen - mitteilte. Nach der Hauptversammlung ließ er die [X.]eklagte wissen, dass er ein Spruchverfahren beabsichtige und dass in diesem Fall alle weiteren Antragsteller sowie der gemeinsame Vertreter der [X.] Aktionäre Einblick in sämtliche Akten erhalten würden. In seinem Schreiben vom 18. März 2003 kündigte er ferner an, sich am Spruchverfahren der [X.]zu beteiligen. Seine Anfechtungsklage hat der Kläger zu 5 im [X.] auf die bereits zuvor von ihm behaupteten angeblichen [X.] im Zusammenhang mit den zur Unternehmensgruppe der [X.]eklag-21 - 13 - ten (namentlich der [X.]. ) gehörenden ehemaligen DDR-[X.]etrieben und eine daraus vermeintlich resultierende [X.]eeinflussung des [X.] gestützt. Noch während des Prozesses legte der Kläger zu 5 der [X.]eklagten na-he, es entspreche einer "zielführenden Konfliktstrategie und Problemstrategie", wenn sein Vorbringen den anderen [X.] nicht zur Kenntnis ge-bracht werde. Ersichtlich wollte der Kläger zu 5 sich durch die von ihm durchgängig er-strebte Übertragung eines anwaltlichen [X.]eratungsmandats von der [X.]eklagten sein Schweigen zu der von ihm behaupteten Problematik der Umwandlung der ehemaligen DDR-[X.]etriebe durch die ihn dann treffende anwaltliche Schweige-pflicht abkaufen lassen. Dabei waren nicht zuletzt der Erwerb von Aktien der [X.]eklagten kurz vor der Hauptversammlung sowie die anschließende Klageer-hebung selbst [X.]estandteile der Strategie des [X.] zu 5, ein Droh- und Druckpotential gegenüber der [X.]eklagten aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten, um diese zu der erstrebten Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hatte. Eine derartige grob eigennützige Handlungsweise rechtfertigt bei der ge-botenen Gesamtbetrachtung des Verhaltens zweifelsfrei den Einwand des indi-viduellen Rechtsmissbrauchs gegenüber der von diesem Kläger erhobenen An-fechtungsklage. 22 I[X.] Für das auf die [X.] der Klägerin zu 1 und 4 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO neu eröffnete [X.]erufungsverfahren weist der [X.]at auf Folgendes hin: 23 1. Die weitergehenden Anfechtungsgründe, die die [X.] zu 1 und 4 ihren [X.] zugrunde gelegt haben, hat der [X.]at geprüft, aber für nicht zulassungsrelevant i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO erachtet. 24 - 14 - a) Der Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 1 [X.] weist keine ent-scheidungserheblichen, die Zulassung erforderlich machenden Mängel auf. 25 26 Allerdings ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden, ob - wie die Kläger meinen - aus der gesetzlichen Anordnung der Schriftlichkeit in § 8 [X.] abzuleiten ist, dass eine eigenhändige Unterschrift jedes einzelnen Mitglieds des [X.] erforderlich ist (so die h.M.: vgl. [X.]/[X.] in [X.] aaO § 8 Rdn. 8; [X.]/Marsch-[X.]arner aaO § 8 Rdn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/UmwStG 4. Aufl. § 8 Rdn. 6; [X.] in [X.], [X.] § 8 Rdn. 7; [X.] in Geßler/[X.]/ [X.]/[X.], [X.] § 340 a Rdn. 18) oder ob eine Unterzeichnung durch [X.] in vertretungsberechtigter Zahl - wie sie hier in Gestalt der Unter-schriften von nur zwei Vorstandsmitgliedern der [X.]eklagten vorliegt - ausreicht (so [X.], [X.], 2001). Für die zuletzt genannte Mindermeinung sprechen nachhaltig Sinn und Zweck der Regelung. Dem Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt vor allem eine umfassende Informationsfunktion zu: Er soll die Verschmelzung und den [X.] im Einzelnen, insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile, rechtlich und wirtschaftlich erläutern und begründen. Weil dem geschriebenen Wort eine größere Präzision, [X.] und Überprüfbarkeit zukommt, soll der [X.]ericht schriftlich vorliegen und nicht lediglich mündlich vorgetragen werden. Dass bei Unterzeichnung des [X.]erichts durch Organmitglieder nur in vertretungsberechtigter Zahl etwa die [X.] bestünde, der [X.]ericht entspreche nicht dem Willen der Mehrheit des Or-gans, erscheint lebensfremd: Eine solche Manipulation könnte nicht verborgen bleiben, weil der Verschmelzungsbericht in der Hauptversammlung - zumeist, so auch hier, in Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder - mündlich erläutert und erörtert wird. 27 - 15 - Der [X.]at braucht diese Frage aber nicht abschließend zu entscheiden, weil es hier - selbst wenn man der bisher h.M. folgen wollte - im Falle der [X.] der Schriftform an der Relevanz des [X.] für die [X.] und Mitwirkungsrechte der Aktionäre im Sinne der [X.]atsrechtsprechung fehlen würde (vgl. [X.] 153, 32; 160, 385). Der Sinn eines etwaigen Erforder-nisses der Unterzeichnung durch alle Organmitglieder könnte - wie dargelegt - nur darin bestehen, den Aktionären zu verlautbaren, dass der Vorstand mehr-heitlich "hinter dem [X.]ericht steht". Jedem vernünftig denkenden Aktionär ist aber klar, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Vorstand in ver-tretungsberechtigter Zahl einen Verschmelzungsbericht herausgibt, mit dem die Mehrheit des Vorstandes nicht einverstanden ist. Ein solcher Aktionär würde sich in seiner Entscheidung über die Wahrnehmung seiner [X.] von einer fehlenden - unterstellt: erforderlichen - Unterzeichnung des [X.]e-richts durch sämtliche Vorstandsmitglieder nicht beeinflussen lassen. 28 b) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1, die auch in diesem Zusam-menhang die anderwärts vielfältig von ihr und anderen öfter als Anfechtungs-klägern in Erscheinung tretenden Aktionären vorgebrachten Standardrügen [X.], wirft weder der Umstand, dass das Gericht den Verschmelzungsprüfer auf Vorschlag der [X.]eklagten bestellt hat, noch die Tatsache der sog. Parallelprü-fung entscheidungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher [X.]edeutung auf. [X.]eide Fragen hat der [X.]at - anders als die Klägerin zu 1 für richtig hält - entschieden (vgl. [X.].Urt. v. 18. September 2006 - [X.], [X.], 2080, 2082, [X.] schon [X.] 135, 260). 29 2. In [X.]ezug auf die diversen sonstigen [X.] der [X.]eschwerden sieht der [X.]at von einer näheren [X.]egründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO ab, weil insoweit offensichtlich Zulassungsgründe nicht gegeben sind. 30 - 16 - 3. Das [X.]erufungsgericht wird nunmehr im Hinblick auf die schlüssigen [X.]ewertungsrügen der Kläger zu 1 und 4, denen die [X.]eklagte mit erheblichem Sachvortrag entgegengetreten ist, in die [X.]eweisaufnahme einzutreten und das von beiden Seiten hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben. 31 [X.]Kurzwelly [X.]

Strohn

[X.]: LG [X.]erlin, Entscheidung vom 08.09.2003 - 93 O 47/03 - KG [X.]erlin, Entscheidung vom 25.10.2004 - 23 U 234/03 -

Meta

II ZR 266/04

21.05.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2007, Az. II ZR 266/04 (REWIS RS 2007, 3763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3763

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