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PDF anzeigen [X.][X.] vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 8. Februar 2007 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 29. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juni 2006 nachgesuchte [X.] versagt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der [X.] von 20.000,01 • (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) 2 - 3 - ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von insgesamt 5.109,96 •. [X.] Raebel [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2004 - 134 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 29 S 6/04 -
Meta
08.02.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. IX ZA 31/06 (REWIS RS 2007, 5324)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5324
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