Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2009, Az. VIII ZR 272/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1183

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 272/08 Verkündet am: 14. Oktober 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 555 Wird im Rahmen eines Räumungsprozesses zwischen den Parteien eines Wohn-raummietverhältnisses in einem Prozessvergleich ein bestimmter Mietrückstand fest-gestellt und vereinbart, dass der Rückstand [X.] zu tilgen ist, so stellt die vom Mieter für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Ratenzahlungspflicht über-nommene Verpflichtung, die Mietwohnung zu räumen, jedenfalls dann kein gemäß § 555 [X.] unwirksames [X.] dar, wenn im [X.]punkt des [X.] bei Zugrundelegung des im Vergleich festgestellten [X.] begründet war. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.][X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], sowie [X.] [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 30. September 2008 wird [X.]. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagten sind die Vermieter einer von den Klägern angemieteten Doppelhaushälfte in [X.]. Die monatliche Kaltmiete beträgt 700 •. In einem Vorprozess umgekehrten Rubrums beim [X.]OPf. schlossen die Parteien am 20. Juli 2007 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie unter anderem vereinbarten: 1 "[X.] Zwischen den Parteien wird unstreitig gestellt, dass für die [X.] bis 31. März 2006 keine Mietrückstände bestehen. - 3 - Für die [X.] vom 1. April 2006 bis schließlich 31. Dezember 2006 stellen die Parteien die Mietrückstände pauschal mit einem Betrag von 1.900 [X.] fest. I[X.] Die Beklagten verpflichten sich, diesen Rückstand in monatlichen Raten von 200 [X.], beginnend ab Juli 2007 zusätzlich zur fälligen Miete zu bezahlen. [X.][X.] Die Miete für das streitgegenständliche Anwesen ... sowie die mo-natliche Rate von 200 [X.] sind jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats an die Kläger zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den [X.] an. ... V[X.] Sollten die Beklagten hinsichtlich der monatlichen Raten von 200 [X.] gemäß Ziff. [X.] und [X.]I dieses Vergleiches länger als 14 Ta-ge in Verzug geraten, verpflichten sich die Beklagten bereits jetzt, das Anwesen ... (Doppelhaushälfte mit fünf Zimmern, insgesamt ca. 150 qm Wohnfläche nebst 500 qm Garten Carport) innerhalb von acht Wochen ab Eintritt des Verzuges vollständig zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben ..." Die vereinbarten Ratenzahlungen erfolgten zunächst rechtzeitig. Bezüg-lich der Novemberrate ging am 8. November 2007 nur ein Betrag von 100 • auf dem Konto der Beklagten ein. Die Kläger hatten zwar bereits am 2. Oktober 2007 eine weitere Zahlung von 100 • an die Beklagten veranlasst; wegen einer falsch angegebenen Kontonummer wurde die Überweisung jedoch nicht ausge-führt. Erst am 4. Januar 2008 wurde den Beklagten die restliche Rate für No-vember gutgeschrieben. Die Beklagten verlangten mit Schreiben ihrer anwaltli-chen Vertreter vom 26. November 2007 Räumung des Anwesens gemäß den Vereinbarungen in dem Vergleich. Am 28. November 2007 erteilte die Urkunds-beamtin der Geschäftsstelle den Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches vom 20. Juli 2007. 2 Die von den Klägern erhobene [X.] mit dem [X.], die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20. Juli 3 - 4 - 2007 für unzulässig zu erklären, blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebe-gehren weiter. Entscheidungsgründe: 4 Die Revision bleibt ohne Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, in Ziffer VI des Vergleichs liege kein nach § 555 [X.] unwirksames [X.]. Nicht jede [X.] sei einem [X.] gleichzustellen. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine Verfallklausel neben der Fälligstellung einer Leistung noch eine gesonderte Leistung des Vertragspartners vorsehe oder an sich [X.] eigene Rechte des Vertragspartners verloren gingen. Daran fehle es hier. Der ursprüngliche Rechtsstreit sei von der Unsicherheit gekennzeichnet gewesen, ob die den Gegenstand der damaligen Klage bildenden Ansprüche auf Räumung und Zahlung bestanden hätten. Der subjektive Rechtsverzicht sei daher bereits durch den Vergleich selbst erfolgt, indem - im gegenseitigen Nachgeben - die damaligen Kläger auf die sofortige Durchsetzung ihres ver-meintlichen Räumungsanspruchs und die damaligen Beklagten auf ihr unbe-schränktes Nutzungsrecht verzichtet hätten. Entsprechend seien die Parteien beim Zahlungsanspruch aufeinander zugegangen. Wollte man heute die Unsi-cherheit hinsichtlich der [X.] zur Begründung einer [X.] genügen lassen, würde die damalige Absicht der Parteien, die Rechtsunsicherheit durch den Vergleich aus der Welt zu schaffen, in ihr Gegen-teil verkehrt. 5 - 5 - Die [X.] habe auch nicht deshalb Erfolg, weil im Vergleich nicht davon die Rede sei, dass auch bei einem [X.] mit einer Rate Räumung verlangt werden könne. Nach § 362 [X.] erlösche das Schuld-verhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werde. Nach § 266 [X.] sei der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. Eine ge-sonderte vertragliche Regelung für Teilleistungen sei angesichts dieser gesetz-lichen Regelung nicht erforderlich gewesen. 6 Die Vollstreckungsklausel sei auch zu Recht vom [X.]n der Geschäftsstelle und nicht vom Rechtspfleger erteilt worden, da es sich nicht um eine qualifizierte Klausel im Sinne des § 726 ZPO handele. Maßgebend für [X.] sei, dass die Parteien einen vollstreckbaren Titel für die [X.] hätten schaffen wollen und die damaligen Kläger nicht auf ei-nen neuen Rechtsstreit hätten verwiesen werden sollen. Dies ergebe nicht nur die Interessenlage, sondern auch der Wortlaut des Vergleichs, wonach "bereits jetzt" eine Verpflichtung zur Räumung habe anerkannt werden sollen. 7 [X.] sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil den Klägern - nach ihrer Behauptung - ein Anspruch gegen die Beklagten in Höhe von 1.469,99 • zustehe. Dieser behauptete Anspruch sei bereits bei Ver-gleichsabschluss bekannt gewesen. Ihm sei von den Parteien ersichtlich keine Bedeutung beigemessen worden. Deshalb könnten die Kläger sich nun bei Nichterfüllung ihrer im Vergleich übernommenen Pflichten nicht auf eine dem [X.] vorangegangene vermeintliche Pflichtverletzung der [X.] berufen. 8 - 6 - I[X.] 9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht das [X.] der Beklagten als berechtigt und die ihnen erteilte Vollstreckungsklausel als wirksam angesehen. 10 1. Die Regelung in Ziffer VI des Prozessvergleichs vom 20. Juli 2007 stellt weder eine Vertragsstrafe dar, noch sind die Regeln über die [X.] auf diese Abrede entsprechend anwendbar. Die Vereinbarung ist daher nicht nach § 555 [X.] unwirksam. a) Gemäß § 555 [X.] ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt. Unter einer Vertragsstrafe wird das Versprechen einer Zahlung (§ 339 [X.]) oder einer an-deren Leistung (§ 342 [X.]) durch den Schuldner verstanden für den Fall, dass dieser eine Verbindlichkeit nicht oder in nicht gehöriger Weise, insbesondere nicht rechtzeitig (§ 341 [X.]) erfüllt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des [X.] und der herrschenden Ansicht in der Literatur auch in dem Verzicht auf eigene Rechte eine Leistung zu sehen sein, die im Einzelfall dazu führen kann, die für die Vertragsstrafe geltenden Vorschriften jedenfalls ent-sprechend anzuwenden ([X.], Urteil vom 27. Juni 1960 - V[X.] ZR 101/59, NJW 1960, 1568; Urteil vom 8. Oktober 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 243, un-ter [X.]; vgl. auch Urteil vom 21. Februar 1985 - [X.], NJW 1985, 1705, unter [X.] 2 c; [X.]/[X.], 5. Aufl., Vor § 339 [X.]. 36; [X.]/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 555 [X.]. 4; Schmidt-Futterer/[X.], Mietrecht, 9. Aufl., § 555 [X.] [X.]. 4; [X.], Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 555 [X.] [X.]. 8; [X.]/Jendrek, [X.], 12. Aufl., § 555 [X.]. 2; [X.]/ [X.], [X.], 68. Aufl., § 555 [X.]. 1; differenzierend: [X.]/ 11 - 7 - [X.], [X.] (2006), § 555 [X.]. 3). Entgegen der Auffassung der Revision verzichteten die Kläger in Ziffer VI des Vergleichs jedoch nicht auf ihnen (even-tuell) zustehende Rechte. 12 Der in dem Vorprozess geltend gemachte Räumungsanspruch der [X.] stützte sich auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 [X.]. Danach liegt ein Grund für eine den Räumungsanspruch auslösende außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum dann vor, wenn der Mieter entweder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem [X.]raum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Diese Vor-aussetzungen lagen bei einer vereinbarten monatlichen Miete von 700 • nach Ziffer I Satz 2 des Vergleichs vom 20. Juli 2007 vor, denn dort stellten die [X.] die Mietrückstände für die [X.] vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 pauschal mit einem Betrag von 1.900 • fest. Bei diesem Mietrückstand war der Räumungsanspruch der Beklagten im [X.]punkt des [X.]es begründet. Damit ist in der Vereinbarung gemäß Ziffer VI des Vergleichs, in der sich die Beklagten für den Fall der Nichterfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich "bereits jetzt" zur Räumung des Anwesens verpflichteten, kein Rechtsverzicht der Kläger zu sehen, sondern ein auflösend bedingter Rechtsverzicht der Beklagten, die ihren an sich begründeten Räumungsan-spruch zunächst nicht weiter verfolgten, sondern solange zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bereit waren, als die Kläger ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Vergleich erfüllten. Derartige vergleichstypisch als Belohnung ausgestaltete [X.] sind grundsätzlich wirksam (Senatsurteile vom 19. Dezember 1979 - [X.] ZR 46/79, [X.], 1043, unter [X.] 1 b; vom 8. Juli 1981 - [X.] ZR 247/80, [X.] - 8 - 1981, 2686, unter [X.]; [X.], NJW-RR 1998, 1663, 1664; [X.]/ [X.], [X.] (2009), Vorbemerkung zu §§ 339 ff. [X.]. 28 f.; Münch-Komm[X.]/[X.], aaO, Vor § 339 [X.]. 8; [X.]/[X.], aaO, § 339 [X.]. 6). Entgegen der Auffassung der Revision hat der [X.] dies nicht bereits in ihrem Sinne anders entschieden. Die Revision führt zur [X.] ihrer Auffassung das Urteil vom 6. Juni 2002 ([X.]/00; [X.]) an. Dem in dieser Entscheidung mitgeteilten [X.] ist indes nicht zu entnehmen, dass die damals zu beurteilende ver-gleichsweise Regelung als Belohnung ausgestaltet war. b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, einen ausdrücklichen Hinweis darauf zu geben, dass seiner Ansicht nach ein [X.] nicht vorliegt. Soweit die Revision geltend macht, die Kläger hätten auf einen entsprechenden Hinweis eine [X.] aus dem Vorprozess vorgetragen, ist dies bereits aus Rechtsgründen unerheblich, weil die zu Beginn des Vorprozes-ses bestehende Unsicherheit über die Höhe der bestehenden Zahlungsrück-stände durch den geschlossenen Vergleich beseitigt werden sollte und auch beseitigt wurde. Der Vollzug des Vergleichs kann daher keine zusätzliche Be-lastung der Kläger mit einer als Vertragsstrafe zu qualifizierenden Leistungs-pflicht begründen. 14 3. Die Vollstreckung verstößt auch nicht gegen § 242 [X.]. 15 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen befanden sich die Kläger seit dem 7. November 2007 mit einer halben Rate in Höhe von 100 • in Verzug. Ist - wie vorliegend - für den Fall einer nicht rechtzeitigen Zahlung zu einem be-stimmten Termin eine bestimmte Rechtsfolge (bedingt) vereinbart, so geht es zu Lasten des Schuldners, wenn er auch nur einen Tag zu spät zahlt und die 16 - 9 - Bedingung damit eintritt. Der Sinn solcher Verfallsregelungen ist es gerade, [X.] und Termine zu schaffen, durch deren Nichteinhaltung Rechtswirkun-gen im Sinne auflösender oder aufschiebender Bedingungen ausgelöst werden. Derjenige, der in einem Vergleich auf einen Teil seiner Ansprüche gegen die Zusicherung verzichtet, dass nunmehr der vereinbarte Zahlbetrag genau und pünktlich unter den festgesetzten Bedingungen an ihn gelangen werde, hat ein Interesse daran, dass auch sein Gegner diese ausgehandelten Zahlungsbedin-gungen einhält (Senatsurteil vom 8. Juli 1981, aaO, unter [X.]). Es kann ihm [X.] nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, wenn er die für den Fall des Zahlungsverzugs vereinbarte Rechtsfolge auch bei einer nur verhältnismä-ßig geringfügigen Verletzung der im Vergleich festgelegten Zahlungspflicht des anderen Teils für sich in Anspruch nimmt. Dem von der Revision angeführten Umstand, dass den Klägern angeblich eine Forderung gegen die Beklagten in Höhe von 1.469,99 • zustand, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeu-tung zu. 4. [X.], nicht der [X.] der Geschäftsstelle, sondern der Rechtspfleger hätte die Vollstreckungsklausel erteilen müssen, bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil - wie die Vorinstanzen zutreffend er-kannt haben - nach dem Inhalt des Vergleichs die Erteilung einer einfachen Vollstreckungsklausel genügte, für die der [X.] der Geschäftsstelle zuständig ist (§ 794 Abs. 1 Nr. 1, §§ 795, 724 ZPO). Bei Vereinbarung einer Verfallklausel der vorliegenden Art trägt der Schuldner die Beweislast für recht-zeitige Leistung. Daher liegt kein Fall des § 726 Abs. 1 [X.] vor ([X.], 17 - 10 - Urteil vom 30. September 1964 - [X.], [X.] 1965, 544; [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 726 [X.]. 14). [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.05.2008 - 3 C 260/08 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2008 - 7 S 4544/08 -

Meta

VIII ZR 272/08

14.10.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2009, Az. VIII ZR 272/08 (REWIS RS 2009, 1183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1183

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