Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. IV ZR 228/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3338

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 228/06 vom 20. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 20. Juni 2007 beschlossen: Auf die Beschwerde der [X.] wird die Revision ge-gen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2006 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen. Streitwert: 78.012,40 •

Gründe: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der [X.] auf [X.] Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.]. 1 - 3 -

2 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen ([X.] NJW 2000, 131) und erhebliche [X.] zu berücksichtigen ([X.] NJW 2005, 1487 und NJW 1991, 285, 286). Danach durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Beklagte substantiierte Einwände gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens nur insoweit erhoben habe, als sie die [X.] der [X.], des [X.] und der Modellautos bestritten habe. Das Berufungsgericht hat insoweit übersehen, dass die Beklagte der Behauptung des [X.], sämtliche von ihm in der [X.] bezeichneten Gegenstände seien verbrannt, schon mit der [X.] vom 23. Februar 2001 entgegengetreten ist und vorgetragen hat, der Kläger habe Belege nur hinsichtlich eines Teils der vom Brand angeblich vernichteten Gegenstände vorgelegt. Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass das Berufungsgericht die Parteien noch mit Beschluss vom 29. März 2006 darauf hingewiesen hat, dass die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Entschädigung umstritten sei und dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt wer-den müsse, sollte der vom Berufungsgericht vorgeschlagene Vergleich nicht zustande kommen. Der Kläger ist ferner mit Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 17. Mai 2006 aufgefordert worden, ergänzend zur Schadenshöhe vorzutragen, soweit keine Belege vorhanden seien. So-weit das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, mit [X.] der Beschädigung der [X.], des [X.] und der [X.] sei die Beklagte dem Umfang und der Höhe des Schadens ent-sprechend der Aufstellung in der Klageschrift nicht weiter entgegengetre-ten, hat es danach erhebliches Parteivorbringen der [X.] verfah-rensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Es ist auch nicht auszuschlie-ßen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. - 4 -

3 2. Zwar bezieht sich die vorstehend näher dargelegte Verletzung des Anspruchs der [X.] auf rechtliches Gehör lediglich auf die Hö-he des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Gleichwohl nötigt die-ser Verfahrensverstoß zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insgesamt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sich in der neuen Verhandlung zur Schadenshöhe bislang nicht erörterte Umstände erge-ben, die Rückschlüsse auf ein etwaiges arglistiges Verhalten des [X.] und dessen Motivation zulassen, so dass die Beklagte sich auch insoweit auf Leistungsfreiheit nach § 22 Nr. 1 [X.] berufen kann (vgl. Senats-urteil vom 23. September 1992 - [X.] - [X.], 1465 unter I 3 a). - 5 -

4 3. Bei der erneuten Beurteilung der Frage, ob der Kläger die [X.] über den Schadensumfang arglistig getäuscht hat, wird das [X.] die weiteren insoweit erhobenen [X.] der Beschwerde zu prüfen haben.
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.06.2003 - 2/19 O 20/01 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2006 - 7 U 114/03 -

Meta

IV ZR 228/06

20.06.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2007, Az. IV ZR 228/06 (REWIS RS 2007, 3338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3338

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