Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 2 StR 485/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6625

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[X.]:[X.]:BGH:2018:040718B2STR485.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 485/17
vom
4. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung
hier: sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2018
beschlossen:
Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin K.

P.

gegen die im Urteil des [X.] vom
17.
Juli 2017 getroffene Kostenentscheidung hat das [X.] zu entscheiden.

Gründe:
Das Landgericht hat
den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt
und ihm auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin.
Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach §
464 Abs.
3 Satz
3 StPO besteht nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht. Hat

wie hier

nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das Beschwerdegericht (vgl. Senat, Beschluss vom 21.
Februar 2017

2
StR
431/16, [X.], 130
f. [X.]). Das ist hier das [X.].
Schäfer
Eschelbach
Zeng

Bartel
Grube
1
2

Meta

2 StR 485/17

04.07.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 2 StR 485/17 (REWIS RS 2018, 6625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6625

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