Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. 4 StR 141/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2542

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[X.] [X.]/01vom17. Mai 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Mai 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 5. September 2000, soweit esihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß [X.] der schweren räuberischen Erpressung insieben Fällen, der versuchten schweren räuberischenErpressung in zwei Fällen, sowie der unerlaubten Aus-übung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffenschuldig ist.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischerErpressung in sieben Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-sung in zwei Fällen und wegen der tatsächlichen Gewaltausübung überSchußwaffen in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahrenverurteilt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. [X.] Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er dieVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich hinsichtlich- 3 -der Waffendelikte zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall ei-ner Einzelstrafe; im übrigen ist es - wie der [X.] in seiner Zu-schrift an den Senat vom 6. April 2001 im einzelnen dargelegt hat - unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. [X.] begegnet wegen der Erpressungsdelikte im Schuld- [X.] keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings [X.] Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung im [X.] [X.] lediglich im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung Stand. Soweitdas [X.] innerhalb des hier anwendbaren § 250 StGB die (weiteren)qualifizierten Tatbestände des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 der Vorschrift als ver-wirklicht ansieht, verkennt es, daß sich die Strafbarkeit wegen der benutzten"nunmehr ungeladenen Gasautomatikpistole" ([X.]) nur nach § 250 Abs. 1Nr. 1 Buchst. b) StGB richtet (vgl. BGHSt 44, 103; BGHR StGB § 250 Abs. 1Nr. 1 a Waffe 2).Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt den Schuldspruch im [X.] [X.] wegen "schwerer räuberischen Erpressung" und den [X.] unberührt. Das [X.] hat insoweit das Vorliegen eines minderschweren Falles des § 250 Abs. 3 StGB bejaht. Danach ist für minder schwereFälle des Absatzes 1 und des Absatzes 2 derselbe, von einem bis zu zehn [X.] Freiheitsstrafe reichende Strafrahmen vorgesehen. Angesichts der ver-hängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe kann der Senat hier aus-schließen, daß das [X.], wäre es - neben der [X.] An-nahme des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB - von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1Nr. 1 Buchst. b) StGB anstelle von Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Vorschrift ausgegan-gen, auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt [X.] -2. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] den Angeklagten auch [X.] für schuldig befunden. Der Schuldspruch ist aber deshalb zuändern, weil das [X.] das Konkurrenzverhältnis zwischen den beidenVergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) [X.] fehlerhaft beurteilt und in-soweit Tatmehrheit angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des[X.] stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächli-chen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Straf-bestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (BGHR[X.] § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; [X.], 171; 2000, 150; 2001,101). Nach den Feststellungen des [X.]s muß zugunsten des Ange-klagten angenommen werden, daß dieser die in den [X.] und 18 [X.] bezeichneten Waffen zumindest zeitweilig gemeinsam besessenhat.Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum [X.] im [X.] der Urteilsgründe verhängten [X.]. Die im [X.] der Urteilsgründe verhängte [X.] sechs Monaten kann dagegen in entsprechender Anwendung des § [X.]. 1 StPO als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben. Der Angeklagte ist hier-durch unter keinen Umständen benachteiligt. Der Wegfall einer Einzelstrafevon sechs Monaten wirkt sich auf die Höhe der Gesamtstrafe (die Summe [X.] beträgt noch 36 Jahre) nicht aus; daher kann auch der Ausspruchüber die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben.Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und- 5 [X.] freizustellen (vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 473Rdn. 26).[X.] [X.]

Meta

4 StR 141/01

17.05.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2001, Az. 4 StR 141/01 (REWIS RS 2001, 2542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2542

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