Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Im [X.] stellen die jenseits des Fehlschlags erfolgreichen Rücktrittsbemü-hungen des wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochenen, impsychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten seine Strafbar-keit [X.] jedenfalls nach § 303 StGB [X.] und das Ergebnis der Gefährlichkeits-prognose nicht in Frage. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe istnoch ausreichend zu entnehmen, daß infolge eines mit der Alkoholsucht [X.] zusammenhängenden, im Sinne von [X.], 338 als [X.] anzusehenden schweren seelischen Defekts möglicherweise seine Ein-sichtsfähigkeit, für den Fall ihres Erhalts jedenfalls seine [X.] wenn nicht aufgehoben [X.] mit Sicherheit erheblich vermindert war. Die Vor-aussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB sind rechtsfehlerfrei bejaht, so daß [X.] ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Prognose eine Maßregel nach § 63StGB zu erfolgen hatte. Bei deren Vollzug werden selbstverständlich [X.] zu erfolgen haben, zumal da die auch in ihrer [X.] nicht übermäßig schweren Anlaßtaten ungeachtet der [X.] 3 -keitsprognose aus [X.] gebieten werden, auf einenicht unbegrenzte Vollstreckungsdauer Bedacht zu nehmen [X.], StGB 51. Aufl. § 67d Rdn. 6c).Harms [X.] [X.]
Meta
11.12.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. 5 StR 519/02 (REWIS RS 2002, 258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 258
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.