Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. 5 StR 519/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 258

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2002 wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Im [X.] stellen die jenseits des Fehlschlags erfolgreichen Rücktrittsbemü-hungen des wegen möglicher Schuldunfähigkeit freigesprochenen, impsychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten seine Strafbar-keit [X.] jedenfalls nach § 303 StGB [X.] und das Ergebnis der Gefährlichkeits-prognose nicht in Frage. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe istnoch ausreichend zu entnehmen, daß infolge eines mit der Alkoholsucht [X.] zusammenhängenden, im Sinne von [X.], 338 als [X.] anzusehenden schweren seelischen Defekts möglicherweise seine Ein-sichtsfähigkeit, für den Fall ihres Erhalts jedenfalls seine [X.] wenn nicht aufgehoben [X.] mit Sicherheit erheblich vermindert war. Die Vor-aussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB sind rechtsfehlerfrei bejaht, so daß [X.] ebenfalls rechtsfehlerfrei getroffenen Prognose eine Maßregel nach § 63StGB zu erfolgen hatte. Bei deren Vollzug werden selbstverständlich [X.] zu erfolgen haben, zumal da die auch in ihrer [X.] nicht übermäßig schweren Anlaßtaten ungeachtet der [X.] 3 -keitsprognose aus [X.] gebieten werden, auf einenicht unbegrenzte Vollstreckungsdauer Bedacht zu nehmen [X.], StGB 51. Aufl. § 67d Rdn. 6c).Harms [X.] [X.]

Meta

5 StR 519/02

11.12.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. 5 StR 519/02 (REWIS RS 2002, 258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 258

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.