Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. IV ZR 405/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10076

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[X.]:[X.]:BGH:2018:250418BIVZR405.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 405/16
vom
25. April 2018
in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die
Richterin [X.]

am 25. April 2018

beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.]

Kartellsenat

vom 27.
Januar 2016 gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen mittlerweile nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch
keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung gemäß dem [X.] Beschluss zu 1
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§§ 23 bis 23c [X.] vom 21. November 2012, die auch der [X.] des Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat der [X.] zwi-schenzeitlich in anderer Sache mit Urteil vom 7. September 2016 ([X.], [X.], 350) dahingehend entschieden, dass sie den ausge-schiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt. Die Revision der damaligen (und jetzigen) Beklagten war auf dieselben rechtlichen Erwä-gungen wie im Streitfall gestützt und wurde im Wesentlichen (abgesehen von einem Teil der Zinsforderung) zurückgewiesen. Die [X.] des vorgenannten [X.]surteils (Rn. 17 ff.), auf die Bezug ge-nommen wird, lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulas-sungsgründe entfallen. Die Revision hat aus den im [X.]surteil vom 7.
September 2016 (aaO)
im Einzelnen dargelegten Erwägungen auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Auf die ergänzenden kartellrechtlichen Ausführungen des [X.] kommt es nicht an.

2. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechts-fragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-vision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO in einem solchen Falle nicht im Wege ([X.]sbeschluss vom 9.
September 2014 -
IV ZR 99/12, [X.], 126 Rn. 7 m.w.N.).
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I[X.] Im Hinblick auf weitere Verfahrenskosten regt der [X.] an zu prüfen, ob die Revision der Beklagten zurückgenommen werden soll.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2014 -
2 O 63/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.01.2016 -
6 [X.] (Kart.) -

5

Meta

IV ZR 405/16

25.04.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. IV ZR 405/16 (REWIS RS 2018, 10076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10076

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IV ZR 172/15

IV ZR 99/12

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