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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 640/13
vom
4. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Februar 2014
beschlos-sen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit jeweils die Entscheidungen über die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-ben sind.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.].
Gründe:
Das [X.] hat die beiden Angeklagten wegen [X.] in 21 Fällen, versuchten Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens oh-ne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz
(bei
H.
in zwei Fällen,
bei
T.
in einem Fall)
schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten H.
hat das [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, ge-gen den Angeklagten [X.]
eine solche
von vier Jahren und sechs Mona-ten verhängt.
1
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3
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1. Die von den Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2. Zutreffend weist der [X.] in seiner Antragsschrift [X.] hin, dass es das [X.] versäumt hat, das Vorliegen der Vorausset-zungen von § 64 StGB zu erörtern, obwohl sich dies nach den Urteilsfeststel-lungen aufgedrängt hätte
([X.], Beschluss vom 23.
Mai 2012
5 [X.]). Die Strafkammer geht bei beiden Angeklagten von einer langjährigen Drogen-abhängigkeit aus; die
Wohnungseinbrüche dienten der Finanzierung ihrer Sucht
([X.], 5, 7).
Bei dieser Sachlage wird die neu entscheidende Strafkammer die gebo-tene Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) [X.] haben.
Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht; das neue Tatge-richt wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.
Dass die Strafen geringer ausgefallen wären, wenn das [X.]
die Maßregel angeordnet hätte, schließt der Senat bei den Vorbelastungen der [X.] und der Vielzahl der
Wohnungseinbrüche aus.
[X.]König
Berger Bellay
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6
Meta
04.02.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. 5 StR 640/13 (REWIS RS 2014, 8182)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8182
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