Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2009, Az. 2 StR 175/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2103

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[X.] vom 14. August 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 14. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2008 unter Beschränkung der Strafverfolgung in den [X.], 2 und 4 gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass a) der Angeklagte [X.]des schweren Raubs in vier Fällen, davon in den [X.], 2 und 4 der [X.] mit gefährlicher Körperverlet-zung und im Fall 3 der Urteilsgründe in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist; b) der Angeklagte [X.]des schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 4 der Urteilsgründe) schuldig und im Übrigen [X.] ist. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird a) hinsichtlich des Angeklagten [X.] in den Einzel-strafaussprüchen in den [X.], 2 und 4 der [X.] sowie im [X.], b) hinsichtlich des Angeklagten [X.] im Strafaus-spruch aufgehoben. - 3 - Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere, allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren Raubs in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (Fall 4) und in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fälle 1, 2, 3), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Den Angeklagten [X.] hat es (Fall 4 der Urteilsgründe) wegen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Mona-ten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Bei der Strafzumessung hat das [X.] bei beiden Angeklagten die [X.] verwirklichten [X.] ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Die Revisionen der Ange-klagten führen zur Beschränkung der Strafverfolgung und zur Änderung der Schuldsprüche sowie zur Aufhebung der [X.] in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang; im Übrigen sind sie unbegründet. 1 - 4 - 1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den vom [X.] zutreffend dargeleg-ten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 2. Auch die Sachrügen sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Be-weiswürdigung sowie gegen die Verurteilung des Angeklagten [X.] im Fall 3 der Urteilsgründe wenden. 3 3. Unzutreffend ist, wie die Revision des Angeklagten [X.] zutreffend gerügt hat, die Zurechnung der [X.] in den [X.], 2 und 4 der [X.]. In diesen Fällen hat das [X.] jeweils rechtsfehlerfrei [X.], dass einer der vier Täter mit einer halbautomatischen Kurzwaffe, im Fall 4 der Urteilsgründe ein weiterer Täter mit einer vollautomatischen Schusswaffe (Maschinenpistole) im Sinne des [X.] bewaffnet war. Anders als im Fall 3, in dem das Führen der [X.] auch durch den Mitange-klagten [X.] aufgrund rechtsfehlerfreier Würdigung der Aussage der geschä-digten Postbediensteten bewiesen war, konnte in den [X.], 2 und 4 nicht festgestellt werden, welcher der Täter die Waffe(n) führte. Das [X.] hat den Angeklagten die täterschaftliche Verwirklichung der [X.] daher über § 25 Abs. 2 StGB als Mittätern zugerechnet. Hierbei hat es, wie die Revi-sion zutreffend rügt, übersehen, dass es sich insoweit um eigenhändige Delikte handelt, deren mittäterschaftliche Zurechnung nicht möglich ist (vgl. [X.], 604, 605; NStZ 2008, 158; [X.], 283). 4 Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Teilnahmestrafbarkeit hat der Senat auf die Anregung des [X.]s die Strafverfolgung insoweit ge-mäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt und die Schuldsprüche geändert. 5 - 5 - 4. Entgegen der Stellungnahme des [X.]s in seinen Zuschriften an den Senat lässt sich das Beruhen der [X.] auf den [X.] letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Das [X.] hat die [X.]e Verwirklichung der [X.] ausdrück-lich strafschärfend gewertet und ihrer täterschaftlichen Verwirklichung damit erhöhtes, über die mittäterschaftliche Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinausgehendes Gewicht beigemessen. Es kann vom Revisionsgericht, obgleich die verhängten Strafen für sich gesehen nicht unangemessen sind, nicht ausgeschlossen werden, dass die verhängten Einzelstrafen in den [X.], 2 und 4 sowie die Gesamtstrafen ohne den Rechtsfehler niedriger ausgefal-len wären. Insoweit war das Urteil daher aufzuheben und an eine - allgemeine - andere Strafkammer des [X.] zurückzuverweisen. 6 Die Feststellungen sind insgesamt rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben. 7 [X.] Fischer Roggenbuck Schmitt

Meta

2 StR 175/09

14.08.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2009, Az. 2 StR 175/09 (REWIS RS 2009, 2103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2103

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