Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. 3 StR 64/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12639

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080318B3STR64.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 [X.]/18
vom
8. März 2018
in der Strafsache
gegen

1.
alias:

2.

3.

alias:

4.

5.

wegen schweren Bandendiebstahls
u.a.
hier:
Revisionen der Angeklagten S.

, D.

und [X.]

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 8.
März
2018 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig be-schlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten S.

, D.

und
[X.]

wird das Urteil des [X.] vom 30. August 2017
a)
im Ausspruch über die Einziehung der Mobiltelefone mit den zugehörigen Feststellungen, auch soweit es die Mitangeklag-ten R.

und

P.

betrifft, und

b)
auf die Revision des Angeklagten [X.]

, soweit es diesen Angeklagten betrifft, zudem im Ausspruch über die beiden Gesamtfreiheitsstrafen

aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwie-sen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen schweren [X.] in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den [X.] D.

wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie den [X.] [X.]

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-ten verurteilt. Daneben hat das [X.] Mobiltelefone als Tatwerkzeuge eingezogen. Die Revisionen dieser
Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen, haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die gegen den Angeklagten [X.]

verhängten Gesamtfreiheitsstra-fen erweisen sich aus zwei Gründen als rechtsfehlerhaft:

a) Der Senat kann den Feststellungen zwar noch entnehmen, dass die einbezogene Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht erledigt ist; das [X.] hat damit zu Recht dem Strafbefehl des [X.] vom 3.
Februar 2016 Zäsurwirkung beigemessen und zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Die [X.] lassen aber nicht erkennen, dass das [X.] die nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels bedacht hat. Dies war im Hinblick auf den drohenden Freiheitsentzug von insgesamt sechs Jahren als bestimmender Zumessungsgesichtspunkt zu erörtern (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); ein nicht mehr angemessenes Gesamtstrafübel kann etwa durch strafferen Zusammenzug der Einzelstrafen bei Bildung der Gesamtstrafen ver-1
2
3
-
4
-
mieden werden (zum Ganzen siehe nur [X.], Beschluss vom 22.
Juli
2009
-
5
StR 243/09, [X.], 367 mwN).

b) Das [X.] hat außerdem nicht begründet, warum es dem Ange-klagten hinsichtlich der ersten Gesamtfreiheitsstrafe die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat (§
56 Abs. 2 StGB); nach den [X.] kam dies hier in Betracht, sodass insoweit eine sachlich-rechtliche Begründungs-pflicht bestand.

c) Da der [X.] allein aufgrund von [X.] keinen Bestand hat, sind die zugrundeliegenden, rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen nicht aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tat-gericht kann weitergehende Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

2. Die [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen schon nicht erkennen, welchem Angeklagten
welches Mobiltelefon zuzuordnen ist und wer welches Telefon in welchem Fall einsetzte. Zudem ist die Anordnung zu unbestimmt und ermöglicht keine ord-nungsgemäße Vollstreckung (siehe nur [X.], Beschluss vom 15. Juni 2016
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1
StR
72/16, [X.], 313, 314 mwN). Das [X.] hätte die Mobil-telefone im [X.] genau bezeichnen müssen; der Verweis auf eine Anla-ge außerhalb der [X.] ist im Übrigen bereits für sich genommen un-

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5
-
zulässig (siehe nur [X.], Beschluss vom 28. April 1981
-
5
StR
161/81, StV
1981, 396).
Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des angefochte-nen Urteils insoweit auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten R.

und

P.

zu erstrecken.

[X.]

Berg

Hoch Leplow

Meta

3 StR 64/18

08.03.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2018, Az. 3 StR 64/18 (REWIS RS 2018, 12639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12639

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