Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. 2 StR 103/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4238

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 103/15
vom
8. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 8.
Oktober
2015
beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
November 2014 wirksam zu-rückgenommen ist.

Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 24.
November 2014 wegen
gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.]

, mit Schriftsatz vom 27.
November 2014 Revision ein, die er mit Schreiben vom 24.
Februar 2015 zurücknahm. Mit Schreiben vom 26.
Februar 2015 versicherte er unter Hinweis auf einen anliegenden schriftli-chen und durch den Angeklagten am 24.
Februar 2015 unterzeichneten Auftrag zur Rücknahme der Revision anwaltlich, vom Angeklagten hierzu beauftragt
worden zu sein. Mit Beschluss vom 27.
Februar 2015 legte das [X.] Köln dem Angeklagten die Kosten der von ihm eingelegten Revision sowie die notwendigen Auslagen des [X.] auf.
Mit Schreiben vom 8.
März 2015 hat der Angeklagte dem [X.] mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht gewollt gewesen und beruhe auf einer Eigenmächtigkeit von Rechtsanwalt [X.]

. Herr [X.]

sei in einem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über eine eventuelle Rücknahme nicht ohne Abstimmung und ohne [X.] mit ihm und seinem zweiten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt 1
2
-
3
-
Dr.
B.

, ergehe. Mit weiterem Schreiben vom 12.
März 2015 an das [X.] hat der Angeklagte ausdrücklich um Rücknahme der irrtümlich von Rechtsanwalt [X.]

zurückgenommenen Revision gebeten.
Zwischenzeitlich hatte Rechtsanwalt Dr. B.

mit Schreiben vom 3.
März 2015 die Revision begründet. Rechtsanwalt [X.]

hat mit Schriftsatz vom 19. März 2015 dem [X.] mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht eigenmächtig, sondern nach Rücksprache mit dem Angeklagten er-folgt. Eine vorherige Absprache mit Rechtsanwalt Dr.
B.

sei nicht ver-einbart worden; ein Schreiben des Angeklagten, in dem er ihm dies mitgeteilt haben soll, habe ihn nicht erreicht.
2. Bei dieser Sachlage ist entsprechend der Anregung
des Generalbun-desanwalts eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknah-me durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. [X.] §
302 Abs.
2 Rücknahme
11; [X.], 104).
Die Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt [X.]

ist wirksam. Die hierzu gemäß §
302 Abs.
2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Rücknahme in schriftlicher Form vor.
Soweit der Angeklagte mit seinen Schreiben vom 8. und 12.
März 2015 mitgeteilt hat, mit der Revisionsrücknahme nicht einverstanden gewesen zu sein, und zugleich um Rücknahme der irrtümlich zurückgezogenen Revision gebeten hat, sind diese Schreiben nach der Revisionsrücknahme und der schriftlichen Ermächtigungserklärung des Angeklagten und damit verspätet ein-gegangen. Der Widerruf wäre nur dann wirksam geworden, wenn sie vor oder spätestens zeitgleich mit der [X.] eingegangen wären (BGHR StPO §
302 Abs.
1 Satz
1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4).
3
4
5
6
-
4
-
Eine [X.] ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs.
1
Satz
1 -
Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch [X.], durch Täuschung oder schwerwiegende Willensmängel veranlasst wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs.
1 Satz
1 -
Rechtsmittelverzicht 14). Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den Schreiben des Angeklagten nicht.
Fischer Appl Krehl

Ott

Bartel

7

Meta

2 StR 103/15

08.10.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2015, Az. 2 StR 103/15 (REWIS RS 2015, 4238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4238

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 103/15 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Widerruf einer Ermächtigung zur Zurücknahme eines Rechtsmittels


3 StR 257/00 (Bundesgerichtshof)


4 StR 120/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 181/19 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Rechtsmittelrücknahme und deren Widerruflichkeit bei unterschiedlichen Erklärungen mehrerer Pflichtverteidiger


4 StR 226/23 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Totschlags u.a.: Zuständigkeit für die Prüfung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 491/15

Zitiert

2 StR 103/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.