Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2015, Az. 2 StR 103/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4242

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Gegenstand

Strafverfahren: Widerruf einer Ermächtigung zur Zurücknahme eines Rechtsmittels


Tenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2014 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe

1

1. Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 24. November 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.]  , mit [X.] vom 27. November 2014 Revision ein, die er mit Schreiben vom 24. Februar 2015 zurücknahm. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 versicherte er unter Hinweis auf einen anliegenden schriftlichen und durch den Angeklagten am 24. Februar 2015 unterzeichneten Auftrag zur Rücknahme der Revision anwaltlich, vom Angeklagten hierzu beauftragt worden zu sein. Mit Beschluss vom 27. Februar 2015 legte das [X.] Köln dem Angeklagten die Kosten der von ihm eingelegten Revision sowie die notwendigen Auslagen des [X.] auf.

2

Mit Schreiben vom 8. März 2015 hat der Angeklagte dem [X.] mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht gewollt gewesen und beruhe auf einer Eigenmächtigkeit von Rechtsanwalt [X.]  . Herr [X.]   sei in einem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über eine eventuelle Rücknahme nicht ohne Abstimmung und ohne Rücksprache mit ihm und seinem zweiten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt [X.]       , ergehe. Mit weiterem Schreiben vom 12. März 2015 an das [X.] hat der Angeklagte ausdrücklich um Rücknahme der irrtümlich von Rechtsanwalt [X.]   zurückgenommenen Revision gebeten.

3

Zwischenzeitlich hatte Rechtsanwalt [X.]       mit Schreiben vom 3. März 2015 die Revision begründet. Rechtsanwalt [X.]   hat mit [X.] vom 19. März 2015 dem [X.] mitgeteilt, die Rücknahme der Revision sei nicht eigenmächtig, sondern nach Rücksprache mit dem Angeklagten erfolgt. Eine vorherige Absprache mit Rechtsanwalt [X.]       sei nicht vereinbart worden; ein Schreiben des Angeklagten, in dem er ihm dies mitgeteilt haben soll, habe ihn nicht erreicht.

4

2. Bei dieser Sachlage ist entsprechend der Anregung des [X.] eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; [X.], 104).

5

Die Rücknahme der Revision durch Rechtsanwalt [X.]   ist wirksam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung lag zum Zeitpunkt der Rücknahme in schriftlicher Form vor.

6

Soweit der Angeklagte mit seinen Schreiben vom 8. und 12. März 2015 mitgeteilt hat, mit der Revisionsrücknahme nicht einverstanden gewesen zu sein, und zugleich um Rücknahme der irrtümlich zurückgezogenen Revision gebeten hat, sind diese Schreiben nach der Revisionsrücknahme und der schriftlichen Ermächtigungserklärung des Angeklagten und damit verspätet eingegangen. Der Widerruf wäre nur dann wirksam geworden, wenn sie vor oder spätestens zeitgleich mit der [X.] eingegangen wären (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 2 und 4).

7

Eine [X.] ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12, 15, 17). Sie ist jedoch ausnahmsweise dann unwirksam, wenn sie durch Drohung, durch Täuschung oder schwerwiegende Willensmängel veranlasst wurde (vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 - Rechtsmittelverzicht 14). Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus den Schreiben des Angeklagten nicht.

Fischer                        Appl                      Krehl

                   Ott                        Bartel

Meta

2 StR 103/15

08.10.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 24. November 2014, Az: 111 Ks 11/13

§ 302 Abs 1 S 1 StPO, § 302 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2015, Az. 2 StR 103/15 (REWIS RS 2015, 4242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4242

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Revision in Strafsachen: Rechtsmittelrücknahme und deren Widerruflichkeit bei unterschiedlichen Erklärungen mehrerer Pflichtverteidiger


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 469/22

2 StR 570/18

1 StR 301/16

1 StR 301/16

2 StR 103/15

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