Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2017, Az. 7 A 10/17, 7 A 10/17 (7 A 20/12)

7. Senat | REWIS RS 2017, 345

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Gegenstand

Vertiefung der Elbe


Leitsatz

"Öffentliche Verkehrsanlagen" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 HBauO (juris: BauO HA 2005) sind solche Anlagen an dem allgemeinen Schiffsverkehr dienenden Binnenwasserstraßen, die im Rahmen der Widmung des Verkehrsweges jedermann offenstehen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und [X.], soweit er die Neuerrichtung und den Betrieb des [X.]s der Richtfeuerlinie [X.] vorsieht.

2

Die Kläger sind Eigentümer eines ca. 4 000 qm großen Grundstücks in [X.] am ..., das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Es fällt zur [X.] hin ab und wird dort durch den [X.] begrenzt. In Höhe des Grundstücks befindet sich der [X.] (km 633).

3

Der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten betrifft die sogenannte [X.] auf dem Gebiet von [X.]; Trägerin des Vorhabens ist die beigeladene [X.] Port Authority AöR. Das Ausbauvorhaben erstreckt sich zudem auf die sogenannte [X.] (km 638,9) bis zur [X.]mündung (km 755,3), die Gegenstand eines gleichzeitig erlassenen Planfeststellungsbeschlusses der [X.] Nord ist; Vorhabenträgerin für diesen Streckenabschnitt ist die Bundesrepublik Deutschland.

4

Die Ausbaustrecke ist insgesamt knapp 136 km lang. Mit dem Ausbauvorhaben soll der Zugang zum [X.]er Hafen so verbessert werden, dass Containerschiffe mit einem Tiefgang von 13,5 m in [X.] die [X.] zukünftig tideunabhängig befahren können. Für 14,5 m tief gehende Containerschiffe soll das [X.]fenster für den tideabhängigen Verkehr vergrößert werden. Zu diesem Zweck wurde den Planungen ein Bemessungsschiff mit einer Länge von 350 m, einer Breite von 46 m und einem Tiefgang von 14,5 m (in [X.]) zugrunde gelegt. Das Startfenster für die tideabhängige Fahrt wurde so bemessen, dass in dieser [X.] von den drei großen Terminalbereichen im [X.]er Hafen jeweils ein Containerschiff mit einem Tiefgang von 14,5 m abfahren kann.

5

Die Ausbautiefen schwanken zwischen 0 m über dem [X.] im [X.]er Hafen und 2,42 m bei [X.]. Die [X.] werden von Stromkilometer 748 bis zur Störkurve mit der derzeitigen [X.] von 400 m nicht verändert. Von der Störkurve bis zur [X.] wird die [X.] von 300 m auf 320 m vergrößert. In der [X.] wird die [X.] der Fahrrinne bereichsweise ebenfalls um maximal 20 m vergrößert.

6

Zwischen dem Ausgang der [X.] (km 644) und [X.] (km 636) wird eine [X.] mit einer Fahrrinnenbreite von im Mittel 385 m eingerichtet. Aufgrund der sich ändernden Fahrrinnentrassierung im Bereich der [X.] muss die bisherige Richtfeuerlinie [X.] für einkommende Schiffe um ca. 125 m nach Süden verschoben werden. Der Planfeststellungsbeschluss sieht daher den Neubau der Ober- und Unterfeuer der Richtfeuerlinie [X.] vor. Das [X.] ist auf dem westlich an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstück geplant.

7

Sowohl das Ober- als auch das Unterfeuer werden als schlanke Stahltürme mit einem Außendurchmesser von 4 m ausgeführt. Das [X.] weist bis zum [X.] eine Höhe von knapp 70 m auf. Es wird über den [X.] erschlossen. Um einen sicheren Einstieg in den Technikraum auch im Fall eines extremen Hochwasserereignisses zu gewährleisten, befindet sich über der unteren Plattform des Turms eine weitere Plattform in 11,85 m Höhe über NN. Zur hochwassersicheren Erreichbarkeit der Plattform und des Zugangs ist der Bau eines hangaufwärts gelegenen Weges vorgesehen, der an die vorhandene [X.] anschließt. Als weitere Baumaßnahmen sind die Einrichtung eines Warteplatzes in [X.] und der Ausbau der Hafenzufahrten [X.]/[X.] geplant; für die [X.] sind eine [X.] vorgesehen. Zudem soll der [X.] (km 636,8) ersetzt werden.

8

Die Unterbringung des anfallenden [X.] ist Gegenstand eines Strombau- und Verbringungskonzepts, das u.a. die Errichtung von [X.] ([X.]) sowie Umlagerungsstellen und Übertiefenverfüllungen vorsieht. Mit den [X.], insbesondere der [X.] [X.] und [X.] im Bereich der Mündung, werden neben der Unterbringung des [X.] auch strombauliche Zwecke verfolgt.

9

Das Planfeststellungsverfahren wurde im September 2006 eingeleitet. Im [X.]raum von September 2008 bis Ende 2010 wurden die Pläne dreimal geändert. Die 2. Planänderung hatte im Wesentlichen die Planung von Ufersicherungsmaßnahmen im [X.] Bogen zum Inhalt. Diese Maßnahmen waren Gegenstand einer vorläufigen Anordnung vom 11. Mai 2010 und sind seit Ende 2012 abgeschlossen.

Die Pläne für die Bundes- und die [X.] wurden mit Beschlüssen vom 23. April 2012 unter Anordnung verschiedener Auflagen - etwa zu den Baumaßnahmen, zu den Schifffahrtsgeschwindigkeiten und zum Lärmschutz - festgestellt und bekannt gemacht.

Die Kläger erhoben gegen die geplante Neuerrichtung des [X.]s Einwendungen. Der Standort des [X.]s wurde daraufhin im Zuge der Planänderung III entlang der Richtfeuerlinie um 13 m nach Westen verschoben. Außerdem wurde zugunsten der benachbarten Grundstücke angeordnet, dass der Vorhabenträger durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen hat, dass nur die untere Plattform öffentlich zugänglich ist (Anordnung [X.], [X.], S. 55).

Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte unter dem 1. Oktober 2013 und dem 24. März 2016 [X.] erlassen; zudem sind in der mündlichen Verhandlung im Verfahren der Umweltverbände [X.] und [X.] (BVerwG 7 A 2.15) im Dezember 2016 weitere Ergänzungen durch [X.] erfolgt.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Der Planfeststellungsbeschluss verstoße, soweit er die Neuerrichtung des [X.]s [X.] vorsehe, gegen die Vorschriften der [X.]er Bauordnung zum Mindestabstand. Bei der Alternativenprüfung hinsichtlich der Lage der [X.] sei die als Folgemaßnahme notwendige Verlegung der Leuchtfeuer und die damit für ihr Grundstück verbundenen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte habe die optisch bedrückende Wirkung des [X.] nicht hinreichend gewürdigt. Des Weiteren habe die Beklagte den Brandschutz und den Schutz ihres Grundstücks vor Hangrutschungen unberücksichtigt gelassen und der Wertminderung des Grundstücks aufgrund des geplanten [X.]s nicht die erforderliche Bedeutung beigemessen. Es drohe zudem eine Auskolkung des Elbhangs im Bereich des geplanten [X.]s. Die Beklagte habe die tidedämpfende Wirkung der strombaulichen Maßnahmen, insbesondere der Unterwasserablagerungsfläche [X.], falsch beurteilt.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und [X.] in der Gestalt der [X.] vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der [X.] in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben, soweit er die Errichtung und den Betrieb des [X.]s der Richtfeuerlinie [X.] genehmigt,

hilfsweise,

den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, soweit er die Errichtung und den Betrieb des [X.]s der Richtfeuerlinie [X.] genehmigt,

die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundstück der Kläger ..., ... vermieden werden, insbesondere dass die Vorhabenträgerin den Elbhang durch geeignete Vorkehrungen gegen eine drohende Auskolkung zu sichern hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beklagte und die Beigeladene treten dem Vorbringen der Kläger entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen oder materiellen Fehlern, die die Kläger rügen können und die zu seiner (teilweisen) Aufhebung oder zur Feststellung seiner (teilweisen) Rechtswidrigkeit und Nichtnachvollziehbarkeit führen (vgl. § 14e Abs. 6 [X.], § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um [X.]n.

A. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig.

1. Die von den Klägern - unter [X.]inweis auf gutachterliche Stellungnahmen verschiedener Fachgutachter - geltend gemachten methodischen Mängel der Gutachten der [X.] ([X.]) und weiterer Fachgutachten stellen keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a des [X.] (UmwRG) dar. Aus dem Umstand, dass der [X.] diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen [X.] in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 39 ff.) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes. Diese Verortung war allein der uneingeschränkten Rügebefugnis der Umweltverbände und dem Erfordernis einer sinnvollen Strukturierung und Reihenfolge der Urteilsgründe geschuldet.

a) Unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers werden nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen solche Rechtsvorschriften gefasst, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). [X.]ierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet (vgl. [X.]. 18/5927 S. 9 f.).

An der Differenzierung zwischen Fehlern, die den Verfahrensablauf betreffen, und solchen, die für die Willens- und Entscheidungsbildung relevant sind, ist auch in Ansehung der Ausgestaltung der [X.] im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 ([X.] I S. 1966 - [X.]G a.[X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2017 ([X.] I S. 3370), festzuhalten.

b) Die [X.] umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]G a.[X.]/§ 3 Satz 1 [X.]G n.[X.]). Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung ([X.], Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - [X.]E 100, 238 <238 f., 246 f.>) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 [X.]G a.[X.]/n.[X.]), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.]G a.[X.]/§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 [X.]G n.[X.] erforderliche Anstoßwirkung entfalten.

Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die vor allem in § 6 Abs. 2 bis 4, § 11 [X.]G a.[X.] bzw. §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 [X.]G n.[X.] ihren Niederschlag finden. Sie werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die [X.] durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet. Diese besondere Funktion der [X.] findet auch in § 3 Satz 2 [X.]G n.[X.] ihren Ausdruck. Danach dient die [X.] einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze (vgl. schon § 12 [X.]G a.[X.]). Daran, dass das [X.]G - ebenso wie die [X.]-Richtlinie - keine eigenständigen materiellen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - [X.]E 100, 238 <243>; [X.]. 18/11499 S. 76), hat auch das [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.] I S. 2808) nichts geändert. Die Entscheidungsstruktur der maßgeblichen fachrechtlichen Vorschriften bleibt von der Novelle, die der Anpassung des [X.]G an geändertes Unionsrecht dient, unangetastet ([X.]. 18/11499 S. 56, 76). Das bestätigt auch die Regelung zur Berücksichtigungspflicht in § 25 Abs. 1 und 2 [X.]G n.[X.], die - wie bereits die Vorgängerregelung in § 12 [X.]G a.[X.] - mit dem Verweis auf die geltenden Gesetze ebenfalls klarstellt, dass es mangels eigenständiger materiell-rechtlicher Vorgaben im [X.]G auf die fachrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen ankommt (vgl. [X.]. 18/11499 S. 94). Ein weiterer Beleg für die Verknüpfung der inhaltlichen Ausgestaltung einzelner Verfahrensschritte der [X.] mit den fachrechtlichen Prüfungsmaßstäben sind z.B. die auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und die [X.] bezogenen Vorschriften in § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 11 Satz 1 und 5 [X.]G a.[X.] und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 [X.]G n.[X.]

Angesichts dieser Regelungssystematik betrifft die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Gutachten der [X.] und die sonstigen Fachgutachten der [X.] den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten/gegenwärtigen Prüfungsmethoden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 und 4 [X.]G a.[X.]/§ 6 Abs. 5 [X.]G n.[X.]) gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, [X.]abitat- und Wasserrechts sowie nicht zuletzt des [X.]wasserstraßengesetzes. Dementsprechend hat der [X.] schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ([X.]E 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.B. als Grundlage der [X.] dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.

c) Weder die [X.] und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der [X.] und 96/61/[X.] in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten ([X.] L 156 S. 17) und 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ([X.] L 26 S. 1 - [X.]-Richtlinie) noch die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (fortan [X.]) geben Anlass, den Begriff des Verfahrensfehlers in § 4 UmwRG auch auf inhaltliche/methodische Fehler von Fachgutachten zu erstrecken.

Die Richtlinien zielen - soweit hier von Interesse - darauf, die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten (vgl. die Erwägungsgründe Nr. 6 bis 9 der Richtlinie 2003/35/[X.] und Nr. 18 bis 21 der Richtlinie 2011/92/[X.]). Zur Erreichung des erstgenannten Ziels ist es erforderlich, aber ausreichend, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv über ein Vorhaben informiert wird und hierzu innerhalb eines ausreichend bemessenen Zeitraums Stellung nehmen kann (vgl. Art. 6 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2011/92/[X.]). Über die Gewährleistung eines Beteiligungs- und Mitwirkungsrechts gehen die Regelungen nicht hinaus.

Die Regelungen der Richtlinien über den Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren nehmen die Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, [X.]andlungen oder Unterlassungen auf (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/[X.]). Dass diese Unterscheidung auch im Unionsrecht üblich ist, belegt die Mitteilung der [X.] vom 28. April 2017 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (C(2017)2616 final), in der von [X.] und materiellen Rechten die Rede ist (vgl. S. 16 f.). Ihr kann zudem entnommen werden, dass der Begriff "Verfahrensfehler" im Unionsrecht grundsätzlich ebenso verstanden wird wie im nationalen Recht. Danach betreffen Verfahrensrechte gewöhnlich die Beteiligung der Öffentlichkeit und die praktischen Modalitäten, nach denen eine Behörde die Öffentlichkeit über eine geplante Entscheidung informiere, Vorschläge entgegennehme, diese berücksichtige und ihre Entscheidung öffentlich bekannt gebe (vgl. Rn. 45, 47). Ergänzend verweist die [X.] (Rn. 132 ff.) auf den Leitfaden für die Anwendung des Aarhus-Übereinkommens, nach dem sich verfahrensrechtliche Mängel etwa auf die Zuständigkeit der Behörde, ein verbindliches Beschlussfassungsverfahren (z.B. öffentliche Konsultation oder Durchführung einer [X.]) oder die Form, in der eine Entscheidung erfolgt ist, bezögen.

Aus der Rechtsprechung des [X.], insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - und vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis. Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer [X.], sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar ([X.], Urteile vom 7. November 2013 - [X.]/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind. Fehler bei der Durchführung der [X.] sind entsprechend Sinn und Zweck der oben genannten Richtlinien vielmehr nur solche, die die Verfahrensgarantien berühren. In Betracht kommen insoweit z.B. Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte, etwa der Auslegung von Unterlagen, der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung oder der Bekanntmachung unterlaufen sind.

d) Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] Gesetzgeber bei der Umsetzung der Rechtsprechung des [X.] im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz über das unionsrechtlich Gebotene hinausgehen wollte, sind nicht ersichtlich. Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass in der Begründung zum Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des [X.] zur Umsetzung des Urteils des [X.] vom 7. November 2013 in der Rechtssache [X.]/12" zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ausgeführt wird, die Voraussetzungen der Nummer 3 seien wegen fehlender Vergleichbarkeit mit den [X.] nach Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, "wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder inhaltlich fehlerhaft sind" ([X.]. 18/5927 S. 10). Dieser Passus lässt nicht den Schluss zu, dass inhaltliche Fehler der Unterlagen nach der Vorstellung des Gesetzgebers relative Verfahrensfehler darstellen. Im Fokus der Ausführungen steht, wie sich aus dem Kontext ergibt, das Bemühen um eine Konturierung der vergleichbaren absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 [X.], nicht aber eine Beschreibung möglicher relativer Verfahrensfehler.

Gegen ein auch inhaltliche bzw. methodische Mängel der [X.] erfassendes Begriffsverständnis spricht auch, dass die den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz maßgeblich prägende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesichts des in § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG vollzogenen Verzichts auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23) zunehmend an Bedeutung verlöre. Für die Annahme, dass der nationale Gesetzgeber einen solchen Systemwandel vollziehen wollte, spricht nichts. Dies gilt umso mehr, als der [X.] die Verknüpfung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 - (Rn. 63 f.) als unionsrechtskonform gebilligt und der Gesetzgeber diese Verknüpfung auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ausdrücklich normiert hat.

2. [X.], es fehle ihnen gegenüber an einer wirksamen Bekanntmachung des [X.] vom 24. März 2016 und der [X.] in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren [X.] 7 A 2.15, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Der Ergänzungsbeschluss und die einschlägigen Protokolle sind den Klägern mit gerichtlicher Verfügung vom 6. November 2017 übermittelt worden. Die [X.] und die Ergänzungen/Änderungen sind dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. April 2012 angewachsen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 19) und Gegenstand der Klageanträge. Die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Änderungen und Ergänzungen eine (erneute) öffentliche Bekanntmachung erfordern, stellt sich im Falle der Kläger nicht.

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den geltend gemachten materiell-rechtlichen Mängeln. Er verstößt nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (1.). Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägung ist nicht mit erheblichen Mängeln behaftet (2.). Den [X.]ilfsbeweisanträgen war nicht nachzugehen (3.).

1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die [X.] ([X.]) vom 14. Dezember 2005 ([X.]mbGVBl. 2005, [X.]) nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 [X.] gilt das Gesetz nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude. Das [X.] [X.] ist eine Anlage des öffentlichen Verkehrs.

Verkehrsanlagen sind allgemein Anlagen, die der Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Lande, auf dem Wasser und in der Luft dienen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.], [X.], Art. 1 Rn. 45; vgl. auch [X.], [X.], Stand Januar 2016, § 1 Rn. 13 ff.). Keine Anlagen in diesem Sinne sind jene, die keinen unmittelbaren Bezug auf die [X.] der [X.] aufweisen und lediglich in Ausnutzung der Verkehrslage oder herkömmlicherweise im Zusammenhang mit öffentlichen Verkehrsanlagen aufgestellt oder errichtet werden; sie bleiben dem Bauordnungsrecht unterworfen (vgl. [X.], a.a.[X.], § 1 Rn. 14). Entgegen der auf eine Kommentierung zur [X.] ([X.], a.a.[X.], § 1 Rn. 18) gestützten Auffassung der Kläger ist der Begriff der "öffentlichen Verkehrsanlage" nicht auf Anlagen beschränkt, die dem "allgemeinen" Verkehr im Sinne des öffentlichen ([X.] dienen (z.B. Landestege für [X.]afenfähren des Verkehrsverbundes). Die Kläger messen dem Begriff des "allgemeinen Verkehrs" eine unzutreffende Bedeutung bei. Der Begriff des "allgemeinen Verkehrs", wie er in Art. 74 Nr. 21 GG und in § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verwendet wird, dient nicht der Unterscheidung zwischen "öffentlichem" und "privatem" Schiffsverkehr, sondern der Abgrenzung von Binnenwasserstraßen des [X.], die einen Schiffsverkehr mit Personen- und Frachtschiffen größeren Umfangs aufweisen, von solchen Binnenwasserstraßen, die nur von [X.] befahren werden und daher nicht dem "allgemeinen" Schiffsverkehr dienen. Nur die dem allgemeinen Schiffsverkehr dienenden Binnenwasserstraßen unterfallen der Gesetzgebungskompetenz des [X.] und dem Geltungsbereich des Wasserstraßengesetzes (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 1962 - 2 [X.], 1, 2, 3/61 - [X.]E 15, 1 <8>; [X.], [X.]wasserstraßengesetz, 6. Aufl. 2009, § 1 Rn. 5). "Öffentliche Verkehrsanlage" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sind daher solche Anlagen an dem allgemeinen Schiffsverkehr dienenden Binnenwasserstraßen, die im Rahmen der Widmung des [X.] jedermann offenstehen. Diese Voraussetzungen sind bei einem Richtfeuer, das von allen Verkehrsteilnehmern auf einer [X.]wasserstraße für die sichere Navigation genutzt werden kann, erfüllt.

Da die [X.] nicht anwendbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die Abstandsvorschriften des § 6 [X.] eingehalten sind.

2. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihrem Recht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange.

Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten [X.] - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 23 f.). Daran gemessen weist der Planfeststellungsbeschluss keine Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger auf.

a) Die Beklagte hat zu Recht eine unzumutbare optische Wirkung des [X.]s auf das Grundstück verneint.

aa) Das bauordnungsrechtliche [X.] schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Vorhabens. Dazu zählt die Rechtsprechung "optisch bedrängende Wirkungen", die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen ([X.], Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 [X.] - [X.] 406.11 § 35 BauGB Nr. 374 S. 16; vgl. auch Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - [X.] 406.19 [X.] Nr. 44 und vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 - [X.] 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 S. 64 f.). Eine solche Wirkung des geplanten [X.]s folgt entgegen der Auffassung der Kläger nicht schon daraus, dass das Vorhaben nicht die nach der [X.] erforderlichen Abstandsflächen von 0,4 [X.] zum Grundstück der Kläger einhält. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften sind - wie ausgeführt - nicht anwendbar. Die geringeren als bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstände sind vielmehr in die Abwägung einzustellen und zu würdigen. Das ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Bereits im Einwendungsverfahren hat die Beklagte den Belangen der Kläger dadurch Rechnung getragen, dass sie in der Planänderung III den ursprünglich vorgesehenen Standort des [X.]s um 13 m nach Westen verschoben hat, so dass der Abstand zum Grundstück der Kläger nunmehr gut 18 m beträgt. Er nähert sich damit dem von den Klägern errechneten Mindestabstand nach den Vorschriften der [X.] von 24,9 m jedenfalls an. Es kommt hinzu, dass für die Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung angesichts der Größe des Grundstücks der Kläger maßgeblich nicht in erster Linie der Abstand des Turms zur Grundstücksgrenze ist, sondern dessen Abstand zum Wohngebäude. Dieser beträgt nach der Verschiebung durch die Planänderung III ca. 38 m. Danach können nachteilige Auswirkungen auf die durch die Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange wie z.B. Belichtung und Belüftung durch den schmalen Turm des [X.]s ausgeschlossen werden. Nichts anderes gilt auch für den Brandschutz. Angesichts der Stahlkonstruktion des [X.]s und der regelmäßigen technischen Überwachung aufgrund seiner Bedeutung für die Seeschifffahrt, ist von einer unterdurchschnittlichen Brandgefahr auszugehen. Einer gesonderten Auseinandersetzung hiermit im Planfeststellungsbeschluss bedurfte es daher entgegen der Auffassung der Kläger nicht.

bb) Etwas anderes folgt nicht aus der von den Klägern angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung zum gebotenen Abstand zwischen einem Wohnhaus und einem Mobilfunkmast (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 1. März 2011 - 8 C 11052/10 - NVwZ-RR 2011, 549 <551> m.w.N.). Denn die Beklagte hat im Unterschied zu der Planfeststellungsbehörde in dem dortigen Verfahren die optische Wirkung auf das angrenzende klägerische Grundstück in ihre [X.] eingestellt und bereits durch die Verschiebung des Standortes des [X.]s eine Minderung der Auswirkungen auf das Wohngrundstück der Kläger herbeigeführt. Auch der weitere Vortrag der Kläger, die bedrängende Wirkung auf ihr Grundstück sei weitgehend vergleichbar mit der bedrängenden Wirkung von Windkraftanlagen (hierzu [X.], Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532 <1534 f.>; [X.], Urteil vom 13. Juli 2017 - 12 KN 206/15 - DVBl 2017, 1302 <1305>), führt nicht auf einen Abwägungsmangel. Nach dieser Rechtsprechung verstoßen Windenergieanlagen gegen das in § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme, wenn von den Drehbewegungen der Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 [X.] - [X.] 406.11 § 35 BauGB Nr. 374). Die obergerichtliche Rechtsprechung zum Mindestabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Für eine optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage ist nicht die Baumasse des Turms, sondern die in der [X.]öhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors maßgeblich (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 2006, a.a.[X.] <1534>). [X.]ierin liegt ein wesentlicher Unterschied in der Wirkung beider Anlagen.

cc) Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf abstellt, die Sicht der Kläger auf das [X.] werde durch etliche hohe Bäume versperrt, so dass lediglich der obere Teil des Turms zu sehen sein werde. Soweit die Kläger rügen, die partielle Abschirmung durch die Bäume greife im Winterhalbjahr von vornherein nicht, führt dies nicht auf einen Abwägungsmangel. Mit den von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien wird der sehr dichte Baumbestand dokumentiert. Daraus wird deutlich, dass auch während des Winters durch die Baumstämme und das dichte Geäst eine gewisse optische Abschirmung des schlanken Stahlturms vorhanden sein wird. Mehr bringt die Formulierung im Planfeststellungsbeschluss, "die direkte Sicht auf das Bauwerk" werde durch vorhandene Bäume versperrt, bei verständiger Würdigung nicht zum Ausdruck. Dass im Sommerhalbjahr die Sicht auf den Stahlturm durch das Laub der Bäume - bis auf den über die Bäume hinausreichenden Teil - nahezu ganz verdeckt wird, stellen die Kläger selbst nicht in Frage. Dies gilt auch für die [X.]. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Wohnhaus und die [X.] der Kläger hangaufwärts des - ausweislich der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien - steilen [X.] liegen, während das [X.] am Fuß des [X.]angs und seitlich versetzt zum Wohnhaus errichtet wird.

dd) Entgegen der Auffassung der Kläger bedeutet es auch keinen Abwägungsmangel, dass die öffentliche Zugänglichkeit der unteren Plattform des [X.]s im Unterschied zur oberen Zugangsplattform nicht mittels einer [X.] verhindert wird. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass mit der [X.], die die obere Plattform des [X.]s für die Öffentlichkeit sperrt, sichergestellt ist, dass [X.] auf das klägerische Grundstück vermieden werden. Dass die Zugänglichkeit der unteren Plattform zu [X.] auf das klägerische Grundstück führt, haben die Kläger demgegenüber nicht hinreichend dargelegt. [X.]ierfür ist auch nichts ersichtlich. Ausweislich der Abbildung 5.1.1-4 im Erläuterungsbericht ([X.], [X.]) wird sich die untere Plattform nur ca. 2 m über dem [X.] und damit mehrere Meter unterhalb des Wohngebäudes der Kläger am Fuß des [X.] befinden und die Sicht auf das Grundstück der Kläger durch den vorhandenen Baumbestand, insbesondere im Sommerhalbjahr, nahezu ausgeschlossen sein.

ee) Eine weitergehende Verlegung des [X.]s in Richtung Westen hat die Planfeststellungsbehörde wegen des westlich benachbarten Gebäudes (Kiosk/WC) und des [X.]s abwägungsfehlerfrei ausgeschlossen. Wegen der Fundamentsgröße und der damit verbundenen [X.] für den [X.] wären entweder der Weg am [X.] und/oder das benachbarte Gebäude (Kiosk/WC) betroffen. Damit hätte sich eine dauerhafte Einschränkung dieser Belange ergeben ([X.], [X.]). Zudem führt der Planfeststellungsbeschluss einen hochwassersicheren Zugang zum [X.] an, der bei einer Verlegung des Turms - wenn überhaupt - nur über eine aufwendige Brückenkonstruktion zum Elbhang hinüber möglich wäre. Ob auch nautische Gründe der weiteren Verlegung des [X.]s entgegenstehen, kann offenbleiben. Im Planfeststellungsbeschluss heißt es zwar (S. 2495), dass eine weitergehende Verlegung westwärts aus leuchtfeuertechnischen Gründen ausscheide. An anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses ([X.]) hat die Planfeststellungsbehörde jedoch die Möglichkeit unterstellt, dass aus rein nautischer Sicht eine Verschiebung des [X.] um mehr als 13 m vertretbar ist, sie jedoch mit Blick auf die damit verbundenen Beeinträchtigungen der genannten übrigen öffentlichen und privaten Belange ablehnt.

b) Die von den Klägern aufgrund der Errichtung des [X.]s befürchtete Wertminderung ihres Grundstücks haben sie hinzunehmen. Der Planfeststellungsbeschluss hat das Problem einer vorhabenbedingten Minderung des Verkehrswerts fehlerfrei berücksichtigt.

Der Planfeststellungsbeschluss weist darauf hin, dass die Verschlechterung eines Lagevorteils einen Ausgleichsanspruch nach § 14b [X.] i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht begründet (S. 2495 f.). Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts. Danach lässt nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch Zulassung eines (etwa) mit Immissionen verbundenen [X.] ausgelöst wird, eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich entstehen. Kein Grundeigentümer kann auf einen unveränderten Fortbestand der von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgefundenen Lage vertrauen. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) lässt sich deshalb ein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums nicht ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (stRspr, etwa [X.], Urteile vom 24. Mai 1996 - 4 A 39.95 - [X.] 316 § 74 VwVfG Nr. 39 und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 400 ff.). Die Planfeststellungsbehörde hat jedoch planbedingte Wertverluste als private Belange im Rahmen der [X.] zu berücksichtigen. Dem Planungsträger bleibt es jedoch unbenommen, solche Wertminderungen nach dem zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen hinter gegenläufige öffentliche Interessen zurücktreten zu lassen. Die Grenze zur [X.] ist jedoch erreicht, wenn die Wertverluste so massiv ins Gewicht fallen, dass dem Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 404). Diese Grundsätze hat die Beklagte berücksichtigt.

Sie hat eine mögliche Wertminderung im Rahmen der planerischen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange bedacht und hält es für zumutbar, dass die Eigentümer die Veränderung in der Nachbarschaft ohne Wertausgleich hinnehmen müssen, zumal durch eine [X.] zugunsten der benachbarten Grundstücke angeordnet worden ist, dass der Vorhabenträger durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen hat, dass nur die untere Plattform öffentlich zugänglich ist ([X.], [X.], [X.]). [X.] haben die Kläger hiergegen nicht vorgebracht. Soweit sie behaupten, durch den Bau der Leuchtfeuer sei nach Einschätzung eines Maklers mit einer Wertminderung von 35 % zu rechnen, haben sie dies nicht weiter substantiiert.

c) Es kann dahinstehen, ob die Planfeststellungsbehörde verpflichtet war, die durch das [X.] hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Kläger im Rahmen ihrer Alternativenprüfung für die Lage der [X.] einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen. Ein etwaiger Abwägungsmangel wäre jedenfalls nach § 14e Abs. 6 [X.], § 75 Abs. 1a VwVfG unbeachtlich, weil er keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte.

Ein Fehler ist unbeachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre ([X.], Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - [X.]E 151, 213 Rn. 45). Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere [X.] ergangen wäre, ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Fall einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte ([X.], [X.] vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23; [X.], Urteil vom 10. Februar 2016 - 9 A 1.15 - [X.]E 154, 153 Rn. 30). Diese Voraussetzung liegt hier vor.

Wie in der planfestgestellten Vorhabenbeschreibung ([X.], [X.]) dargestellt und in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte näher erläutert wurde, dient die von Stromkilometer 644 (Ausgang [X.]) bis Stromkilometer 636 ([X.]) reichende [X.] der sicheren Begegnung [X.] einlaufender Massengutschiffe mit [X.] auslaufenden Containerschiffen. Dieser Zweck erfordert es, die [X.] in dem Abschnitt der [X.] einzurichten, in dem sich diese Schiffe zwangsläufig begegnen. Die Wahl eines weiter stromab gelegenen Streckenabschnitts führte dazu, dass die [X.] für Schiffe aus dem [X.] sowie dem mittleren Freihafen wegen der [X.] im [X.]amburger [X.]afen nicht zu erreichen wäre. Danach scheiden andere Elbabschnitte, insbesondere bei [X.] und [X.], schon aus diesem Grund als mögliche Alternativen aus ([X.], [X.]). Die relative Nähe der [X.] zum [X.]afengebiet dient nach den Erläuterungen der [X.] in der mündlichen Verhandlung zudem auch insofern einer Steigerung der Verkehrssicherheit, als bei Begegnungsfahrten mit dem Auslaufen des stromab fahrenden Schiffes aus dem [X.]afen gewartet werden kann, bis das stromauf einlaufende Schiff den Bereich der [X.] tatsächlich erreicht hat.

Angesichts der gegen eine andere örtliche Lage der [X.] sprechenden gewichtigen Gründe hält der [X.] die konkrete Möglichkeit, dass sich die Beklagte bei Einbeziehung der von ihr - wie ausgeführt - zu Recht für zumutbar erachteten Beeinträchtigungen durch das [X.] anders entschieden hätte, für ausgeschlossen.

d) Die Planfeststellungsbehörde hat zu Recht angenommen, dass die geplante Fahrrinnenanpassung keine Auswirkungen auf die Standsicherheit des [X.] hat.

Der Planfeststellungsbeschluss geht unter Verweis auf das Gutachten [X.] (Kapitel 3.1.2.2) sowie die dort (S. 41) in Bezug genommenen Gutachten von [X.] von 1983 und von Prof. [X.]. [X.] von 1972 davon aus, dass der Elbhang am Nordufer der [X.] zwischen [X.] und [X.] auch nach der geplanten Fahrrinnenanpassung weiterhin standsicher sein wird; die [X.] lägen nach dem Gutachten von [X.] im teilweise übersteilen Elbhang oberhalb der Uferzone. Laut Gutachten von [X.] werde die [X.] selbst durch eine Vertiefung der Sohle auf NN -19,50 m nicht beeinflusst, geplant sei vorliegend nur eine Vertiefung auf 17,30 m. Eine Gefährdung des [X.] sei daher ausgeschlossen ([X.], [X.], 2485 f.). Die dagegen gerichteten [X.] der Kläger greifen nicht durch.

aa) Ausweislich des Gutachtens [X.] ([X.]) sind die [X.] für die Uferbefestigungen mit einer angenommenen Böschungsneigung von 1:3 durchgeführt worden. Danach beträgt die berechnete Sicherheit gegen das Versagen der gesamten Böschung ᶯ = 2,18 und übersteigt damit die nach [X.] 4984 erforderliche Sicherheit ᶯ = 1,40 (S. 40) deutlich. Die Veränderung der Tidedauer ist laut Gutachten ohne Einfluss auf die globale Standsicherheit (+/0,0045 %), die Veränderung des Tideniedrigwassers um +/-5 cm hat eine sehr kleine Auswirkung auf die globale Standsicherheit der Uferböschung in der Größenordnung von 0,1 % (vgl. [X.], S. 41 Tabelle 3.1-1). Das Ergebnis kann nach Einschätzung der Gutachter auf unbefestigte Böschungen übertragen werden, weil diese im Allgemeinen weitaus flachere Neigungen aufwiesen und daher höhere Gesamtstandsicherheiten besäßen; selbst im Bereich des [X.] bei [X.]amburg würden mittlere rechnerische Neigungen der Unterwasserböschung von 1:4 nicht unterschritten (Planunterlage [X.], Anlage [X.]; [X.], S. 41).

Gegen diese Annahme ist entgegen der Auffassung der Kläger nichts zu erinnern. Nach der zehnfach überhöhten Schnittzeichnung in Anlage [X.].4 (Profil [X.], km 634,25) zum Erläuterungsbericht ([X.], [X.]) weist die Böschung im Bereich des klägerischen Grundstücks eine geringere Neigung als 1:4 auf.

bb) [X.] gelangt in seinem Gutachten - ausgehend von einer "sehr sicher gewählten" [X.] von 1:4 - zu dem Ergebnis, dass die Standsicherheit sowohl für Gleitflächen innerhalb der Unterwasserböschung als auch für Gleitlinien bis zum Vorland und in den [X.]angbereich selbst bei einer Vertiefung des Elbfahrwassers um etwa 5 m (auf NN -19,50 m) gewahrt sei ([X.]). Die [X.] des [X.]angs werde nicht beeinflusst. Es könnten örtlich flache Schalen-Rutschungen an der [X.]angoberfläche oberhalb des [X.] auftreten, wie sie schon jetzt in der Natur beobachtet werden könnten. Diese Vorgänge träten jedoch an noch immer instabilen [X.]angabschnitten, gefördert durch Witterungseinflüsse, künstliche Eingriffe in den [X.]ang, Erschütterungen usw. auf und liefen völlig unabhängig vom jetzigen Geschehen und den geplanten Maßnahmen im Bett der [X.] ab (S. 28).

Der Einwand, das [X.]-Gutachten weise für Teilbereiche auch Sicherheiten unter ᶯ = 1,4 aus, begründet keine Zweifel an der Belastbarkeit der Ergebnisse. Laut Gutachten (S. 15 unter 6.1) liegen bereichsweise Teilböschungen der Neigung 1:2 mit einer Sicherheit von etwa ᶯ = 1 vor. Abgesehen davon, dass dies im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht der Fall ist (siehe oben), bewegt sich die mittlere Neigung im Verhältnis zwischen 1:10 und 1:5, die kleinste Sicherheit beträgt für die nach der Vertiefung angenommene Neigung der Uferböschung von maximal unter 1:4 laut [X.]-Gutachten ᶯ = 2,14 bei einer Vertiefung um 2,5 m und ᶯ = 2,01 bei einer Vertiefung um 5 m (S. 16 und 23).

Das [X.]-Gutachten durfte der Planfeststellung trotz seines Alters zugrunde gelegt werden. Die für die Beurteilung der Standsicherheit relevanten Aspekte wie die topographischen Verhältnisse, die Untergrundverhältnisse (geologischer Bau, [X.], Bodenaufbau), [X.] und [X.] sind keinen kurz- oder mittelfristigen Veränderungen unterworfen. Die von [X.] untersuchte Sohltiefe von bis zu NN -19,50 m wird durch den geplanten Ausbau, der nur eine Anpassung auf NN -17,30 m vorsieht, nicht annähernd erreicht.

cc) Die Ergebnisse des [X.]-Gutachtens werden durch die von der [X.] vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der [X.] Ingenieurgesellschaft mb[X.] vom 6. August 2012 bestätigt. Danach sind die [X.] nach den heute gültigen Normen mithilfe des sogenannten [X.] wiederholt und zusätzlich zur geplanten Sohltiefe von NN -17,30 m eine Baggertoleranz von 1 m berücksichtigt worden. Für die fünf von [X.] als maßgebend herausgearbeiteten Profile sind verschiedene Böschungsbruchfiguren nachgerechnet und für alle untersuchten Gleitkreise ausreichende Standsicherheiten festgestellt worden (S. 9). Diese Ergebnisse können nach den Erläuterungen der [X.] im Wege eines [X.] auf den Elbhang im Bereich des klägerischen Grundstücks übertragen werden, weil die Fahrrinne dort im Vergleich zu den untersuchten Profilen in größerer Entfernung zum Nordufer der [X.] verläuft (vgl. [X.] 2012, S. 4; [X.], Anlage [X.] zum Erläuterungsbericht, Fahrrinnentrassierung [X.]amburger Delegationsstrecke, Blatt 1 und 2). Für die Auswirkungen des Vorhabens auf die Standsicherheit kommt es nach den plausiblen Erläuterungen des Gutachters [X.] in der mündlichen Verhandlung entscheidend nicht auf die Neigung des oberirdischen [X.] oder die Breite der [X.], sondern auf die Entfernung der Fahrrinne zum Ufer und die Neigung der Uferböschung an. Die geplante Einrichtung einer [X.] in [X.]öhe [X.] ist im Gutachten von [X.] berücksichtigt worden (vgl. S. 5).

Die dagegen erhobenen Einwendungen der Kläger greifen nicht durch. Ihre Auffassung, das erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellte Gutachten von [X.] dürfe nach der Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts (Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 [X.] bis 11.92 - [insoweit in [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 89 nicht abgedruckt] - juris Rn. 70) nur bei der Prüfung der Fehlerbeachtlichkeit im Sinne des § 75 Abs. 1a VwVfG berücksichtigt werden, ist unzutreffend. Die zitierte Entscheidung betrifft die gerichtliche Kausalitätsprüfung beim Vorliegen eines Abwägungsmangels im Rahmen eines Revisionsverfahrens. Eine solche oder dem vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Abgesehen davon fehlt es schon an einem Abwägungsmangel; die Ergebnisse des [X.]-Gutachtens werden im [X.]-Gutachten von 2012 bestätigt.

dd) Entgegen der Auffassung der Kläger findet ihr Vorbringen, das Vorhaben gefährde die Standsicherheit des [X.], im Gutachten von [X.] (1983) keine Stütze. Das Gutachten verhält sich nicht zu den Auswirkungen eines Fahrrinnenausbaus, sondern fasst die Ergebnisse verschiedener geologischer, bodenmechanischer und geodätischer Untersuchungen zusammen; zudem dient es zur Erläuterung der geotechnischen Karten (S. 4). Das von den Klägern angeführte Zitat von Seite 14 des Gutachtens, der kurze Untersuchungszeitraum reiche nicht aus, um Art und Ablauf langsam verlaufender [X.]angbewegungen mit genügender Genauigkeit zu charakterisieren, hierfür wären weitere Wiederholungsmessungen erforderlich, ist aus dem Zusammenhang gerissen. Es bezieht sich - wie sich aus dem Kontext ergibt - allein darauf, dass Art und Ablauf langsam verlaufender [X.]angbewegungen ("Kriechen") auf der Grundlage von drei Messungen innerhalb eines Jahres nicht mit genügender Genauigkeit charakterisiert werden können. [X.]ierauf kommt es vorliegend nicht an. Das gilt auch für den [X.]inweis auf Seite 58 des Gutachtens, wonach die vorliegenden Kartierungen und [X.] eine Baugrunduntersuchung für konkrete Einzelobjekte nicht ersetzen können, weil dafür lokale geologische Besonderheiten sowie anthropogen bedingte oder mechanische Veränderungen berücksichtigt werden und bodenmechanische Detailuntersuchungen stets am jeweiligen Bauwerk orientiert werden müssten. Die [X.] von [X.] gehen - der Zielsetzung des geologischen Gutachtens entsprechend - zwangsläufig von einem schematisierten geologischen Bau und einer gemittelten [X.]anggeometrie aus. Sie können und sollen deshalb individualisierte [X.] für konkrete Einzelobjekte nicht ersetzen. Daraus folgt allerdings nicht, dass solche individuellen [X.] für die am Elbhang gelegenen Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen anlässlich des [X.] hätten angestellt werden müssen. Soweit die Stabilität des [X.]angs laut Gutachten weitgehend von äußeren Einflüssen abhängt, sind damit menschliche Eingriffe in den [X.]ang und eine ungünstige Grundwasser- sowie Schichtenwasserbeeinflussung (Anstieg des Grundwassers, Eindringen von Oberflächenwasser in den [X.]angbereich, z.B. durch Anlage von Teichen, längere Zeit offenstehende Baugruben etc.) gemeint. Lokale Rutschungen und Geländebrüche können laut Gutachten dort auftreten, wo der [X.]ang künstlich unterschnitten bzw. übersteilt worden ist ([X.]). In der Vergangenheit waren solche Vorgänge z.B. auf fehlende Drainagen hinter den Stützmauern oder einen erhöhten Wasserstau nach anhaltenden Niederschlägen zurückzuführen (S. 10 f.).

ee) Soweit die Kläger geltend machen, die Beklagte habe die tidedämpfenden Wirkungen der strombaulichen Maßnahmen, insbesondere der [X.], falsch beurteilt, zeigt ihr Vorbringen keinen Planungsfehler auf. Die Kläger legen schon nicht dar, dass es für die Standsicherheit des [X.] auf die vorhabenbedingten Änderungen des [X.] und der Strömungsgeschwindigkeiten ankommt.

3. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten [X.]ilfsbeweisanträgen muss der [X.] nicht nachgehen.

[X.]insichtlich des [X.]ilfsbeweisantrags zur Sichtbarkeit des geplanten [X.]s der Richtfeuerlinie [X.] vom Wohnhaus der Kläger und den wohnähnlich genutzten Außenbereichen des Grundstücks (Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) bedarf es keines Sachverständigengutachtens oder einer Augenscheinseinnahme. Die [X.] sind unstreitig. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben in Frage gestellt, dass das [X.] sowohl vom Wohnhaus der Kläger als auch von anderen Teilen des Grundstücks wie Terrassen während des ganzen Jahres zumindest teilweise sichtbar ist. Dem weiteren von den Klägern gestellten [X.]ilfsbeweisantrag zu der Frage, ob eine Vergrößerung des Abstands zwischen dem geplanten [X.] der Richtfeuerlinie [X.] und dem Wohngrundstück der Kläger ohne Verlust seiner nautischen Funktionen möglich ist (Anlage 2 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Der [X.] muss kein Sachverständigengutachten hierzu einholen. Auf diese Beweisfrage kommt es - wie oben ausgeführt Rn. 45 - nicht an.

Dem Beweisantrag der Kläger zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Standsicherheit ihres Wohnhauses und der [X.]angbruchrisiken auf ihrem Grundstück war nicht nachzugehen. Zu dieser Frage liegen bereits Gutachten ([X.] und [X.] 1972) vor, die die Planfeststellungsbehörde in ihre Abwägung eingestellt hat. Beide Gutachten bestätigen die [X.] im Bereich des [X.], gehen aber nachvollziehbar begründet davon aus, dass es für die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Standsicherheit maßgeblich auf den Abstand der Fahrrinnenkante und dem Ufer sowie die Neigung der Uferböschung ankommt und diese Faktoren durch das Vorhaben nicht nachteilig verändert werden; dies gilt auch im Bereich des Grundstücks der Kläger.

Die Kläger haben die Gutachten, insbesondere ihre Grundannahmen zur Relevanz von Abstand und Böschungsneigung, nicht erschüttert; zur Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO, § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) besteht daher kein Anlass. Mängel des Gutachtens [X.] zeigen die Kläger nicht auf, die in der Begründung des [X.]ilfsbeweisantrages aufgeführten Angriffe gegen das Gutachten von [X.] greifen nicht durch. Ihr Vorbringen, die bodenmechanische Problematik des vielerorts instabilen [X.] sei lückenhaft abgehandelt worden, insbesondere fehle es an Untersuchungen zum Einfluss des geologischen Baus auf die Standfestigkeit des [X.]angs und zu den Schwankungen des Grundwasserspiegels einschließlich der tidebedingten Druckveränderungen im [X.] sowie zu etwaigen geologischen Störungen, vermengt die Frage nach den allgemeinen Ursachen der Standsicherheit mit der allein entscheidungserheblichen Frage nach den Auswirkungen des Vorhabens. Die Kläger unterstellen auch hier einen Kausalzusammenhang zwischen den geplanten Ausbaumaßnahmen und der Stabilität des [X.]angs bzw. drohenden [X.]angrutschungen, ohne diesen fachlich zu untersetzen. Dies wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Standsicherheit des [X.] und die Gefahr von [X.]angrutschungen nach den Gutachten von [X.] und [X.] - wie bereits ausgeführt - nicht von Ausbaumaßnahmen, sondern vom geologischen Aufbau des [X.]angs und äußeren Einflüssen wie etwa künstlichen Eingriffen in den [X.]ang sowie Witterungseinflüssen und Erschütterungen bestimmt wird. Schließlich sieht der [X.]ilfsbeweisantrag auch daran vorbei, dass die Ergebnisse des [X.]-Gutachtens von [X.] mit Gutachten vom 6. August 2012 bestätigt worden sind; die dagegen gerichteten [X.] sind unbegründet (siehe oben).

4. Der [X.]ilfsantrag auf [X.]n nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, § 14b [X.] bleibt aus den vorgenannten Gründen erfolglos. Das Eigentum der Kläger wird von dem Ausbauvorhaben nicht unzumutbar betroffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

7 A 10/17, 7 A 10/17 (7 A 20/12)

19.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 6 Abs 2 EWGV 2011/92, Art 6 Abs 3 EWGV 2011/92, Art 6 Abs 4 EWGV 2011/92, Art 6 Abs 5 EWGV 2011/92, Art 6 Abs 6 EWGV 2011/92, Art 11 Abs 1 EWGV 2011/92, EGRL 35/2003, Art 74 Nr 21 GG, § 1 Abs 1 Nr 1 WaStrG, § 14 Abs 1 S 2 WaStrG, § 4 Abs 1 Nr 3 UmwRG, § 4 Abs 1a UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 3 S 1 UVPG, § 16 Abs 5 S 3 Nr 2 UVPG, § 25 Abs 1 UVPG, § 25 Abs 2 UVPG, § 74 Abs 2 S 3 VwVfG, § 75 Abs 1a VwVfG, § 1 Abs 2 Nr 1 BauO HA 2005

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.12.2017, Az. 7 A 10/17, 7 A 10/17 (7 A 20/12) (REWIS RS 2017, 345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 345

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 685/12

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