Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. I ZR 119/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5249

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 119/06 Verkündet am: 5. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Änderung der Voreinstellung II UWG §§ 3, 4 Nr. 10 Wer den Auftrag eines Kunden, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) in der Weise zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch ge-nommen werden können, auftragswidrig bewusst so ausführt, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbieters, sondern (nur) die eigenen in Anspruch genommen werden, behindert den Mitbewerber unlauter. [X.], [X.]eil vom 5. Februar 2009 - I ZR 119/06 - [X.]

[X.]

- 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. Februar 2009 durch [X.] [X.] und [X.] Schaffert, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2006 wird auf Kosten der [X.] zu-rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der [X.]. Die Klägerin betreibt ein Telekommunikationsnetz, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist, sondern lediglich Teilnehmernetze miteinander verbindet (Verbindungsnetzbetreiber). Die [X.], die [X.], betreibt ein Telekommunikationsnetz, das Teilnehmeranschlüsse aufweist (Teil-nehmernetzbetreiber), und hält für ihre Kunden auch ein Verbindungsnetz be-reit. Die dauerhafte Voreinstellung (Preselection) eines [X.] auf einen Verbindungsnetzbetreiber kann auf Wunsch des Kunden mit einer 1 - 3 - Umschaltung durch den Teilnehmernetzbetreiber auf einen anderen Verbin-dungsnetzbetreiber geändert werden. 2 Der Kunde [X.] eines [X.] der [X.] hatte im [X.] 1999 mit der Klägerin einen solchen [X.] geschlossen, aufgrund dessen sein Telefonanschluss von der [X.] dauerhaft für die Fernverbindungen auf die "freenet City Line" der Klägerin umgestellt worden war; für alle Ortsnetzverbindungen blieb es bei der Einstellung auf die [X.]. Ende 2003 erteilte dieser Kunde einem Haustürvertreter des Unternehmens [X.], das gleichfalls Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, den [X.], seinen [X.] auf den Verbindungsnetzbetreiber der [X.], die [X.], umzuschalten. Der Kunde widerrief diesen Auftrag gegenüber [X.] mit E-mail vom 25. Dezember 2003, wurde aber gleichwohl am 2. Januar 2004 von dieser als neuer Kunde begrüßt. Am 3. Januar 2004 schickte er ein weiteres [X.] per Telefax an [X.]. Am 5. Januar 2004 erhielt er von der [X.] die Mitteilung, er sei wunschgemäß auf die [X.] umgestellt worden. Noch am selben Tag teilte er der [X.] über deren Hot-line mit, er habe den [X.] mit [X.] widerrufen, und verlang-te, die neue Voreinstellung zu beseitigen und "alles wie vorher" einzustellen; das wurde ihm zugesagt. Daraufhin erhielt der Kunde das Schreiben der [X.] vom 14. Januar 2004 mit der Einleitung: "–wir freuen uns über Ihre Entscheidung, die Ortsnetzverbindungen und die ortsnetzbereichsüberschrei-tenden Verbindungen von Ihrem [X.] wieder von [X.] herstellen zu lassen–". Der Kunde verstand dieses Schreiben dahin, (auch) die vorherige Voreinstellung zugunsten der Klägerin sei wiederhergestellt worden. [X.] hatte die [X.] den [X.] für alle Verbindungen auf sich eingestellt. Dies fiel dem Kunden erst Monate später auf. - 4 - Die Klägerin macht geltend, die fehlerhafte Bearbeitung der [X.] des Kunden beruhe nicht auf einem Einzelfallversehen. Die [X.] or-ganisiere ihr Unternehmen vielmehr ganz bewusst so, dass derartige "[X.]" provoziert würden. Das Verhalten der [X.] stelle eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar. 3 Das [X.] hat die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. 4 Das [X.] hat die [X.] auf die Berufung der Klägerin, die ihre auf § 20 Abs. 1 GWB gestützten kartellrechtlichen Ansprüche in der Be-rufungsinstanz nicht weiter verfolgt hat, verurteilt, 5 es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] für einen Preselection-Kunden der Klägerin, der mit einem anderen Anbieter einen zweiten [X.] geschlossen bzw. den Abschluss eines derartigen Vertrages angeboten und seine Willenserklärung rechtswirksam widerrufen hat, den Telefonanschluss des Kunden so einzustellen, dass alle Telefongespräche, bei denen keine Verbindungsnetzbetreiberkennzahl ein-gegeben wurde, über die [X.] geführt werden, wenn der Kunde gegen-über der [X.] den Widerruf des zweiten [X.]s ange-zeigt und erklärt hat, wieder die Bedingungen des ersten Preselection-Ver-trags erhalten zu wollen. Dagegen wendet sich die [X.] mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. 6 Entscheidungsgründe: 7 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 UWG zu. Die Beklag-- 5 - te habe die Klägerin i.[X.] des § 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert, indem sie dem ausdrücklichen und eindeutigen Auftrag des Kunden, die bisherige dauerhafte Voreinstellung wieder herzustellen, und zwar für die Fernverbindungen auf die "freenet City Line" und für alle Ortsnetzverbindungen auf die [X.], nicht entsprochen, sondern die Einstellung derart vorgenommen habe, dass alle [X.] über sie geführt worden seien. [X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] der Revision bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläge-rin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die [X.] zusteht. 8 1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf [X.] nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der [X.] im Januar 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Nach dem Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung ist am 8. Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] I [X.] 2949; im Folgenden: UWG 2004) in [X.] getreten, das nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des [X.] vom 22. Dezember 2008 ([X.] I [X.] 2949), in [X.] getreten am 30. [X.] (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden ist. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur [X.] im Januar 2004, also nach der Beurteilung auf der Grundlage des Gesetzes gegen den [X.] Wettbewerb in der vor dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.), wettbewerbswidrig war. 9 2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klage schon deshalb abweisen müssen, weil die Klägerin auf kartellrechtliche Ansprüche in 10 - 6 - der Berufungsinstanz verzichtet habe, ist unbegründet. Die zur Begründung dieser Rüge angeführte Auffassung der Revision, es gebe kein Nebeneinander von kartell- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen, trifft nicht zu. Der Vorrang der kartellrechtlichen gegenüber lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen beschränkt sich auf die Fälle, in denen sich der Vorwurf der Unlauterkeit allein aus dem kartellrechtlichen Verstoß speist. Gründet sich die Unlauterkeit dagegen auf einen eigenständigen lauterkeitsrechtlichen Tatbestand wie z.B. auf eine [X.] Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG, stehen zivilrechtlichen Ansprüche, die sich aus dem [X.]ellrecht und aus dem Lauterkeitsrecht ergeben, gleichberech-tigt nebeneinander ([X.] 166, 154 [X.]. 17 - Probeabonnement). Die [X.] auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche ist rechtlich unbedenklich (vgl. [X.], [X.]. v. 2.6.2005 - I ZR 215/02, [X.], 875, 876 = [X.], 1240 - Diabetesteststreifen, m.w.N.). 3. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts hat die [X.] die Klägerin nach § 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig behindert, indem sie entgegen dem Verlangen des Kunden, die bisherige dau-erhafte Voreinstellung wieder herzustellen, dessen Telefonanschluss im Januar 2004 so eingestellt hat, dass alle Telefongespräche über die [X.] geführt wurden. 11 a) Das Berufungsgericht, das einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG 2004 bejaht hat, ist ersichtlich da-von ausgegangen, dass sich die Anforderungen an die Annahme einer unzu-lässigen gezielten Behinderung von Mitbewerbern durch das Inkrafttreten des UWG 2004 gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage nicht geändert ha-ben. Diese Beurteilung trifft sowohl hinsichtlich der gezielten Behinderung als solche als auch hinsichtlich des Erfordernisses der Vornahme einer Wettbe-werbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) sowie eines Handelns zu Zwecken des 12 - 7 - [X.] i.[X.] von § 1 UWG a.F. zu (vgl. [X.] 171, 73 [X.]. 12 - Außen-dienstmitarbeiter; [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 987 [X.]. 32 = [X.], 1341 - Änderung der Voreinstellung I). 13 b) Das beanstandete Verhalten der [X.] stellt sich als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] i.[X.] von § 1 UWG a.F. dar. [X.]) Ein Handeln zu Zwecken des [X.] konnte unter der Geltung des § 1 UWG a.F allerdings zu verneinen sein, wenn es sich bei dem [X.] Verhalten um die Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem bereits be-stehenden Vertragsverhältnis handelte. Ein durch die Vertragsverletzung erziel-ter [X.]vorteil reichte allein für die Annahme eines Handelns zu Zwe-cken des [X.] i.[X.] von § 1 UWG a.F. nicht aus, wenn es sich dabei nur um eine mittelbare Folge des ausschließlich gegen den Vertragspartner [X.] und nicht auf Außenwirkung im Wettbewerb bezogenen Verhaltens han-delte ([X.], [X.]. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, [X.], 816, 818 f. = [X.], 660 - Widerrufsbelehrung bei [X.]; [X.]. v. [X.] - I ZR 86/00, [X.], 1093, 1094 - Kontostandsauskunft). Ein Handeln zu Zwecken des [X.] ist dagegen angenommen worden, wenn das betref-fende Verhalten dazu geeignet war, neue Vertragspflichten des Kunden zu [X.] oder bestehende zu erweitern, und sich deshalb zum Nachteil von [X.] auswirken konnte (vgl. [X.] [X.], 816, 819 - Widerrufsbe-lehrung beim [X.]; [X.], 1093, 1094 - Kontostandsaus-kunft; [X.], [X.]. v. 11.1.2007 - I ZR 87/04, [X.], 805 [X.]. 13 = [X.], 1085 - Irreführender Kontoauszug). 14 [X.]) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich das Verhalten der [X.] nicht als bloße Vertragsverletzung gegenüber dem 15 - 8 - Kunden ohne unmittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb darstellt, son-dern dadurch objektiv die Klägerin als Mitbewerberin geschädigt und der Absatz des eigenen Unternehmens der [X.] gefördert worden ist. 16 (1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kunde [X.] der Mitar-beiterin der [X.] ausdrücklich und eindeutig den Auftrag erteilt hat, die bisherige dauerhafte Voreinstellung wieder herzustellen, und dazu mitgeteilt hat, dies sei die "freenet City Line" für die Fernverbindungen und die [X.] für alle Ortsnetzverbindungen gewesen. Die [X.] hat diesen Auftrag nicht ausgeführt, sondern die Einstellung derart vorgenommen, dass alle [X.] über sie geführt wurden. (2) Die Revision beanstandet diese Feststellungen des Berufungsge-richts nicht, sondern wendet sich lediglich gegen die Annahme des Berufungs-gerichts, die [X.] habe dabei in [X.]absicht gehandelt. Die [X.] der [X.] hat das Berufungsgericht daraus hergeleitet, dass das Handeln der [X.] objektiv geeignet sei, den Absatz ihres [X.] zu fördern, und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine [X.]absicht der [X.] durch deren Vortrag nicht widerlegt sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei Vorliegen einer auf den Wettbewerb bezogenen Handlung eines Unternehmens bestehe eine tatsächliche Vermu-tung für eine entsprechende Absicht zur Förderung des [X.], ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 136, 111, 117 - Kaffeebohne, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Vermutung im Streitfall nicht widerlegt ist. Aus dem Vortrag der [X.] ergibt sich nicht, dass die [X.] bei der Änderung der Voreinstellung des Telefonanschlusses des Kunden [X.] versehentlich entgegen dessen Weisung gehandelt hat. Vielmehr hat sie vorgetragen, der Auftrag des Kunden, die [X.] dauerhafte Voreinstellung auf die "freenet City Line" wiederherzustellen, sei 17 - 9 - für ihre Mitarbeiter nicht ausführbar gewesen, weil man diese Bezeichnung [X.] bestimmten Anbieter habe zuordnen können. 18 (3) Nach dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Sach-verhalt haben die Mitarbeiter der [X.], deren Verhalten ihr gemäß § 13 Abs. 4 UWG a.F. zugerechnet wird, den Auftrag des Kunden, die bisherige [X.] wieder herzustellen, daher nicht etwa missverstanden und deshalb den Telefonanschluss für alle Gespräche auf die [X.] voreingestellt. Die Voreinstellung auf die [X.] ist nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen lediglich versehentlich er-folgt. Vielmehr ist die Voreinstellung auf die [X.] für alle Gespräche [X.] vorgenommen worden. Aus dem Vorbringen der [X.], ihre Mitarbei-ter hätten die Bezeichnung "freenet City Line" keinem bestimmten Anbieter zu-ordnen können und mehrfach vergeblich versucht, deshalb telefonisch bei dem Kunden nachzufragen, ergibt sich, dass die Mitarbeiter der [X.] jedenfalls wussten, dass mit der Bezeichnung "freenet City Line" ein anderer Anbieter als die [X.] gemeint war. Soweit das Berufungsgericht seine Annahme, die [X.] habe bei der Nichtausführung des [X.] mit einer entspre-chenden [X.]absicht und nicht bloß versehentlich gehandelt, maßgeb-lich auch darauf abgestellt hat, dass die [X.] in ihrem Schreiben vom 14. Januar 2004, mit dem dem Kunden die Wiederherstellung der bisherigen Voreinstellung mitgeteilt wurde, ihre Schwierigkeiten mit der Ausführung des Auftrags des Kunden nicht zum Ausdruck gebracht und den Kunden auch nicht um eine Erläuterung der Angabe "freenet City Line" gebeten hat, ist dagegen aus Rechtsgründen gleichfalls nichts zu erinnern. Die tatrichterliche Würdigung des festgestellten oder nach dem Vortrag der [X.] zu unterstellenden Sachverhalts (§ 286 ZPO) kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft wer-den, ob sie vollständig und rechtlich möglich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der [X.] 10 - on nicht aufgezeigt, dass die Würdigung des Berufungsgerichts, die [X.] habe nicht lediglich versehentlich gehandelt, auf derartigen [X.]. 19 (4) Durch die bewusste Voreinstellung des Telefonanschlusses für alle Gespräche auf die [X.] hat diese erreicht, dass der Kunde bei der Wahl von Fernverbindungen über seinen Telefonanschluss in Unkenntnis der tat-sächlich entgegen dem von ihm erteilten Auftrag vorgenommenen Voreinstel-lung Dienstleistungen der [X.] in Anspruch genommen hat, obwohl er diese Gespräche über die Klägerin führen wollte. Das Verhalten der [X.] stellt sich daher nicht als bloße Vertragsverletzung dar, die sich lediglich mittel-bar auf die Klägerin auswirkt. Die Nachteile, die der Klägerin dadurch entstan-den sind, dass der Kunde [X.] ihr jedenfalls für einen gewissen Zeitraum entzo-gen worden ist, beruhen vielmehr unmittelbar darauf, dass die [X.] den Auftrag des Kunden, die bisherige Voreinstellung wieder herzustellen, bewusst nicht so ausgeführt hat, wie er ihr eindeutig und unmissverständlich erteilt [X.] ist. Sie hat daher im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] gehandelt. c) Im Verhalten der [X.] liegt, wie das Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei angenommen hat, auch eine wettbewerbswidrige Behinderung der Kläge-rin. 20 [X.]) Die Änderung der Voreinstellung entgegen dem erteilten Kundenauf-trag hatte zur Folge, dass der betreffende Kunde der Klägerin entzogen wurde, und war daher geeignet, sich nachteilig auf deren Absatz auszuwirken. Ein [X.] hat zwar keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstammes. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie [X.] von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, 21 - 11 - gehören vielmehr grundsätzlich zum Wesen des [X.] (vgl. [X.] 110, 156, 171 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; [X.], [X.]. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, [X.], 548, 549 = [X.], 524 - [X.]). Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist jedoch [X.], wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers ist gegeben, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. [X.] 148, 1, 8 - [X.], m.w.N.). Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn sich der [X.] gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Wa-ren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzu-drängen ([X.], [X.]. v. 30.10.1962 - I ZR 128/61, [X.] 1963, 197, 200 f. = WRP 1963, 50 - [X.]; [X.]. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, [X.], 547, 548 = [X.], 379 - Handzettelwerbung; [X.]. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, [X.] 1987, 532, 533 = [X.], 606 - Zollabferti-gung; [X.] 148, 1, 8 - [X.]). [X.]) Einer solchen unangemessenen Einwirkung steht es gleich, wenn das betreffende Verhalten nicht auf eine Änderung des [X.] gerichtet ist, sondern derjenige, der eine zur Ausführung des Entschlusses des Kunden notwendige Mitwirkungshandlung vornehmen muss, diese weisungs-widrig so vornimmt, dass der Kunde auf sein Unternehmen umgelenkt wird. [X.] unangemessene Einwirkung auf den Kunden ist deshalb gegeben, wenn dessen Auftrag, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) derart zu erbringen, dass (auch) Telekommunikati-onsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können (hier: [X.] über die Klägerin), auftragswidrig [X.] - 12 - wusst so ausgeführt wird, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbie-ters, sondern die eigenen in Anspruch genommen werden (vgl. [X.] [X.], 987 [X.]. 32 - Änderung der Voreinstellung I; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 10.25; Omsels in [X.]/[X.], UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 10 [X.]). 4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin auch nach §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2008 zu. 23 a) Das beanstandete Verhalten der [X.] stellt eine geschäftliche Handlung i.[X.] von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG 2008 dar. Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist infolge der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.], die insoweit den Begriff der geschäftlichen Praxis oder Praktik verwendet, in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 aufgenommen worden. Die Richtlinie betrifft zwar nur Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Durch den Begriff der geschäftlichen Handlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 sollen jedoch auch weiterhin Verhaltensweisen im Verhältnis "Unternehmen zu Unternehmen" erfasst werden, wie namentlich auch die Fälle horizontaler [X.] nach § 4 Nr. 10 UWG 2008 (Begründung des [X.] zu § 2 Nr. 2, BT-Drucks. 16/10145 [X.] 39 f.). 24 Der Begriff der geschäftlichen Handlung erfasst nunmehr ausdrücklich auch Verhaltensweisen bei oder nach einem Geschäftsabschluss. Die bisherige Abgrenzung, nach der Verhaltensweisen, die im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses nach Vertragsschluss erfolgen, nur ausnahmsweise als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] i.[X.] von § 1 UWG a.F. bzw. als [X.]handlung i.[X.] von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 anzusehen waren (vgl. die Nachweise oben unter [X.] b [X.]), ist damit überholt 25 - 13 - (Begründung des [X.] zu § 2 Nr. 2, BT-Drucks. 16/10145 [X.] 40; vgl. auch [X.], [X.], 1014, 1017). 26 b) Die im Beispielskatalog des § 4 UWG unter der Nummer 10 enthalte-ne Regelung der unlauteren Mitbewerberbehinderung hat gegenüber der [X.]n Rechtslage keine Änderung erfahren. Die Generalklausel des § 3 UWG ist hinsichtlich geschäftlicher Handlungen im Verhältnis der Unternehmen zuein-ander in § 3 Abs. 1 UWG 2008 gegenüber der bisherigen Rechtslage lediglich insoweit neu gefasst worden, als die Unzulässigkeit einer geschäftlichen Hand-lung nunmehr ihre Eignung voraussetzt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Bei einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern i.[X.] von § 4 Nr. 10 UWG ist da-von auszugehen, dass die Spürbarkeitsschwelle grundsätzlich schon deshalb erreicht ist, weil die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Inter-essen der Wettbewerber schon im Rahmen der Prüfung zu erfolgen hat, ob ei-ne gezielte Behinderung i.[X.] von § 4 Nr. 10 UWG gegeben ist (vgl. [X.] 148, 1, 5 - [X.]; 171, 73 [X.]. 22 f. - Außendienstmitarbeiter; vgl. ferner [X.], [X.], 109, 113). Die Frage, ob bei einem unzulässigen Abfangen von Kunden auch eine geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern i.[X.] von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG 2008 vorliegen kann (vgl. [X.], [X.], 109, 111), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, weil das Unterlas-sungsbegehren hier allein auf eine gezielte Behinderung der Klägerin als [X.]in gestützt ist. 5. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot geht auch nicht deshalb zu weit, weil die Umschreibung der der [X.] nach dem Unterlas-sungstenor verbotenen Verhaltensweisen nicht darauf abstellt, ob die auftrags-widrige Voreinstellung auf die [X.] bewusst - und nicht bloß versehentlich (vgl. [X.] [X.], 987 [X.]. 24 f. - Änderung der Voreinstellung I) - erfolgt. 27 - 14 - Aus den zur Auslegung des Unterlassungstenors heranzuziehenden Gründen der Entscheidung ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich das ausgespro-chene Verbot (nur) auf eine bewusste vertragswidrige Änderung der Voreinstel-lung bezieht. 28 I[X.] Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
[X.] Schaffert Bergmann
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2005 - 81 O ([X.]) 93/05 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 U 236/05 -

Meta

I ZR 119/06

05.02.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2009, Az. I ZR 119/06 (REWIS RS 2009, 5249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5249

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