Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2012, Az. 3 StR 236/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 869

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 236/12
vom
29. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
erpresserischen Menschenraubes
u.a.;
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 27.
November 2012 be-schlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.] vom 4.
September 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 4.
September 2012 hat der [X.] die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Januar 2012 gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten gemäß §§
33a, 356a StPO. Der Verur-teilte trägt vor, dass er hinsichtlich der Verwendung von DNA-Spuren in der Beweiswürdigung des [X.] befürchte, dass der [X.] bei der [X.] seine Entscheidung vom 3.
Mai 2012 -
3 [X.] nicht [X.] haben könnte.

1
-
3
-
II.
Die Anhörungsrüge ist kostenpflichtig zurückzuweisen.
1. Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung
des rechtlichen Gehörs gemäß
§
33a StPO
ist schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift als Rechts-behelf gegen die Revisionsentscheidung
nicht statthaft; denn diese Vorschrift gilt nur dann, wenn dem Antragsteller gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf
zusteht. Gegen [X.] ist hingegen als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO
statthaft (vgl.
[X.], Beschluss vom 16.
Mai 2006 -
4 [X.]/05,
NStZ 2007, 236
mwN).

2. Diese Anhörungsrüge ist vorliegend bereits unzulässig. Gemäß §
356a Satz 2 StPO ist der Antrag binnen einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gemäß §
356a Satz 3 StPO
vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages mitzu-teilen ist (vgl. [X.]
aaO sowie
Beschluss vom 29.
September 2009 -
1 [X.], StV
2010, 297). Dies ist hier nicht geschehen. Der [X.] kann die Kenntniserlangung auch nicht selbst aus dem Akteninhalt
feststellen: Die Schlussverfügung einschließlich der Übersendung von Ausfertigungen der Re-visionsentscheidung
vom 4.
September 2012 an den Verurteilten und den [X.] wurde am 12. September 2012 abgefertigt. Die Anhörungsrüge datiert vom 20.
September 2012 und ging per Fax (erst) am 25.
September 2012 hier ein. Danach ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Verurteilte die vorge-2
3
4
-
4
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schriebene Wochenfrist gewahrt hat. Vielmehr erscheint bei dieser Sachlage eine Fristversäumung naheliegend.
3. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg, da ei-ne Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff
zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu dem
dieser nicht gehört worden wäre, insbesondere
hat er bei der Entschei-dung aber auch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten nicht über-gangen.
Solches wird von diesem auch gar nicht behauptet. Die zur [X.] seines Antrags allein vorgetragene Befürchtung, der [X.] könnte seine eigene Entscheidung bei der [X.] nicht berücksichtigt haben, liegt nicht nur ersichtlich völlig fern, sondern ist auch schon von vornherein nicht
geeignet, einen
Gehörsverstoß im Sinne von §
356a StPO
zu begründen.

[X.] Hubert

Mayer

Spaniol

5

Meta

3 StR 236/12

29.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2012, Az. 3 StR 236/12 (REWIS RS 2012, 869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 869

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3 StR 46/12

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