Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. 3 StR 231/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5380

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 231/12
vom
21. Juni 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21.
Juni 2012 gemäß §§
44, 46,
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie seine
Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8.
November 2011 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 17.
Februar 2012 (eingegangen beim [X.] am selben Tag) Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 8.
November 2011 in seiner Anwesenheit gegen ihn verkündete Urteil des [X.] gestellt, die Revision eingelegt und mit der allgemeinen Sachrüge begründet.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der Verteidiger nur [X.] hat, wann er davon erfahren hat, dass seine [X.] nicht innerhalb der Wochenfrist beim [X.] eingegangen war, und der Angeklagte nur dargelegt hat, dass -
nicht aber wann -
er durch eine Ladung zum Strafantritt auf die Rechtskraft der Entscheidung aufmerksam wurde. Die 1
2
-
3
-
Mitteilung über den Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist, gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags ([X.], [X.], 54.
Aufl.,
§ 45 Rn.
5 mwN).

Damit ist auch die Revision des Angeklagten verspätet eingelegt und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

[X.]

Mayer

Gericke Spaniol
3

Meta

3 StR 231/12

21.06.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. 3 StR 231/12 (REWIS RS 2012, 5380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5380

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