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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 231/12
vom
21. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
u.a.
-
2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21.
Juni 2012 gemäß §§
44, 46,
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie seine
Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8.
November 2011 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 17.
Februar 2012 (eingegangen beim [X.] am selben Tag) Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das am 8.
November 2011 in seiner Anwesenheit gegen ihn verkündete Urteil des [X.] gestellt, die Revision eingelegt und mit der allgemeinen Sachrüge begründet.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der Verteidiger nur [X.] hat, wann er davon erfahren hat, dass seine [X.] nicht innerhalb der Wochenfrist beim [X.] eingegangen war, und der Angeklagte nur dargelegt hat, dass -
nicht aber wann -
er durch eine Ladung zum Strafantritt auf die Rechtskraft der Entscheidung aufmerksam wurde. Die 1
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3
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Mitteilung über den Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist, gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags ([X.], [X.], 54.
Aufl.,
§ 45 Rn.
5 mwN).
Damit ist auch die Revision des Angeklagten verspätet eingelegt und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
[X.]
Mayer
Gericke Spaniol
3
Meta
21.06.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. 3 StR 231/12 (REWIS RS 2012, 5380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5380
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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