Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. 2 StR 532/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 332

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191217B2STR532.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 532/17
vom
19. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19.
Dezember
2017
gemäß §
46 Abs.
1, §
349 Abs.
1
[X.] beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 14.
Juli 2017 wegen Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, sowie wegen e-täubungsmittel an die Person unter 18

von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt sowie eine Einziehungsentschei-dung getroffen.
Dem Angeklagten wurde mündlich und schriftlich durch [X.] eines entsprechenden Vordrucks eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.
1
-
3
-
Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt D.

, wandte sich mit
Schreiben vom 24. Juli 2017, eingegangen am 26. Juli 2017, an das Landge-richt und
wies darauf hin, dass der Angeklagte ihm mitgeteilt habe, gegen das Urteil des [X.] Revision eingelegt zu haben. Mit Schreiben vom 26.
Juli 2017, ausgefertigt am 27.
Juli 2017, teilte [X.] am [X.] Dr.
S.

dem Verteidiger des Angeklagten mit, dass eine Revision des
Angeklagten
bei Gericht nicht eingegangen sei.
Mit einem an [X.] am [X.] Dr.
S.

gerichteten
Schreiben
vom 4.
August 2017, beim [X.] eingegangen am 8.
August 2017, teilte 5.07.2017 zu Protokoll schriftlich un-das [X.] geschickt habe; ihm sei bewusst gewesen, dass die [X.] nur eine Woche betrage. Er sei nicht dafür verantwortlich, [X.]

, schriftlich und telefonisch mitgeteilt, dass auch er gegen
das Urteil Revision einlegen solle.
Mit Schreiben vom 8.
August 2017 teilte der Vorsitzende der [X.], Vorsitzender am [X.] Dr.
T.

, dem Angeklagten mit, dass sein
Schreiben vom 4.
August 2017
als
bloße Mitteilung und nicht als [X.] angesehen werde; es könne nicht nachvollzogen werden, ob, wann und in welcher Form ein von ihm stammendes Schreiben vom 15.
Juli 2017 auf den Weg gebracht worden sei.
Mit Schriftsatz vom 16.
August 2017 teilte der Verteidiger des Angeklag-ten, Rechtsanwalt D.

, unter Bezugnahme auf das an den Angeklagten ge-
richtete Schreiben des [X.]s vom 8.
August 2017 mit, dass der Ange-elegt und die 2
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4
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h-; es dürfe
dem Angeklagten
nicht zum Nachteil gereichen, dass die [X.] verloren gegangen sei, weshalb ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung zu gewähren sei. Gleichzeitig werde erneut namens und in Vollmacht des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Juli 2017 Revision eingelegt.
Darüber hinaus gelangte
am 17.
August 2017 ein vom Angeklagten ei-genhändig verfasstes
an .

es Schreiben zu den Akten,

der Angeklagte gegen das am 14.

i-

Der [X.] hat beantragt, den Antrag auf Wiedereinset-zung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision und die eingelegte Re-vision als unzulässig zu verwerfen.

II.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist unzulässig, weil weder dem Schriftsatz des Verteidigers vom 16. August 2017 noch dem Schreiben des Angeklagten vom 4.
August 2017 entnommen werden kann, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Wochenfrist zur [X.] der Revision gegen das am 14.
Juli 2017 verkündete Urteil erlangt hat.
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8
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5
-
a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§
44 Satz
1 [X.]). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§
45 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn er Angaben über die versäum-te Frist und den Hinderungsgrund sowie Angaben über den Zeitpunkt des [X.] enthält ([X.], Beschluss vom 14.
Januar 2015

1
StR 573/14, [X.], 145; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., §
45 Rn.
5 mwN).
b) Angaben dazu, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist erlangt hat, sind weder in dem [X.] noch in dem vorangegangenen Schreiben des Ange-klagten vom 4.
August 2017, das erst am 8. August 2017 beim [X.] [X.] ist, enthalten; dieses Schreiben des Angeklagten legt zwar nahe, dass er zuvor von seinem Verteidiger darüber unterrichtet worden ist, dass die von ihm eigenhändig verfasste [X.] nicht beim [X.]
[X.] ist. Wann dies genau geschehen ist, lässt sich jedoch weder diesem Schreiben noch dem später förmlich durch den Verteidiger gestellten [X.] vom 16.
August 2017 entnehmen.
Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft und entschieden werden, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist. Da Anhaltspunkte für eine unverschuldete Versäumung der Wochenfrist des § 45 Abs.
1 [X.] weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, führt dies zur
Unzulässigkeit des [X.]. Darauf, dass der Angeklagte die unverschuldete Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht hat und sein Vorbringen eine unverschuldete Fristversäum-9
10
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nis nicht nahe legt, sondern Inhalt und Adressierung der eigenhändig durch den Angeklagten verfassten, an das [X.] gerichteten Schreiben eher darauf hindeuten, dass
der Angeklagte sich zu einem späteren Zeitpunkt entschieden hat, das Urteil anzufechten, kommt es danach nicht mehr an.
2. Die Revision des Angeklagten ist sonach kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.
[X.]

Zeng Bartel

Grube Schmidt

12

Meta

2 StR 532/17

19.12.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2017, Az. 2 StR 532/17 (REWIS RS 2017, 332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 332

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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