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PDF anzeigen[X.]/01vom30. Januar 2002in der [X.] versuchter schwerer räuberischer [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] 30. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] vom 15. Mai 2001 wird, soweit es ihn betrifft, mitder Maßgabe verworfen, daß die von ihm in [X.] erlittene [X.] im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte [X.] wird.Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in [X.]nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senatauf Antrag des [X.] entsprechend § 354 StPO denAnrechnungsmaßstab selbst bestimmt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.[X.] Detter [X.] Elf
Meta
30.01.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2002, Az. 2 StR 416/01 (REWIS RS 2002, 4778)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4778
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